Wahllokal genutzten Räume an Werktagen

Die abgegebenen Stimmen für die Listen und die Kandidaten werden auf Abstreichlisten pro Partei erfasst und anschließend addiert. Dazu übernimmt ein Team von zwei Personen einen Stimmzettelstapel. Zur Auswertung liest eine Person die Ergebnisse vor, während eine andere Person auf der Abstreichliste das Ergebnis einträgt. Dabei ist auch auf ungültige Stimmabgaben zu achten, zum Beispiel ob mehr als fünf Stimmen abgegeben wurden. Ungültige Stimmzettel sind beiseite zu legen, da der Wahlvorstand über die Ungültigkeit zu beschließen hat. Bedingt durch die Vielzahl der Ankreuzmöglichkeiten und das damit verbundene hohe Fehlerpotential, muss jeder Stimmzettel zur Kontrolle von einem zweiten Team ausgewertet werden. Bei Differenzen zwischen der ersten und zweiten Zählung ist eine dritte Zählung unumgänglich.

Kosten: Eine Durchführung mit denselben Wahlvorständen, die am Wahltag eingesetzt werden, ist prinzipiell möglich, wenn Hamburg die Kosten für die Freistellung der Ehrenamtlichen von ihren beruflichen Tätigkeiten erstattet. Bei Einsatz berufstätiger ehrenamtlicher Wahlhelfer müssen diese von ihren Arbeitgebern, gegen Übernahme der Lohnkosten beziehungsweise Erstattung des Verdienstausfalls durch die Freie und Hansestadt Hamburg, von ihren sonstigen Tätigkeiten freigestellt werden. Als Kalkulationsgrundlage für die Erstattung der Lohnkosten an die Arbeitgeber für einen Wahlhelfer wurden die Kosten pro Tag für eine halbe Stelle Vergütungsgruppe BAT IV a und eine halbe Stelle Vergütungsgruppe BAT VII nach der Bruttopersonalkostentabelle (Stand 12/2004) in Höhe von 230 Euro (Jahresmittelwert 49.200 Euro geteilt durch 211 Normalarbeitstage) angesetzt.

Allerdings ist die Auszählung am folgenden Tag in anderen Räumlichkeiten zu organisieren, weil die am Sonntag als Wahllokal genutzten Räume an Werktagen für andere Zwecke benötigt werden. Dabei muss auch der Grundsatz der Öffentlichkeit der Auszählung gewahrt werden. Aufgrund der notwendigen Verlegungen einer Vielzahl von Wahllokalen, sind außerdem besondere organisatorische (passende Räumlichkeiten), logistische (Transport der Stimmzettelhefte) und sicherheitstechnische (Sicherung der Stimmzettelhefte) Anforderungen zu erfüllen. Besonders zu beachten ist hierbei, dass der Grundsatz der Öffentlichkeit bei der Auszählung gewahrt bleibt. Hierfür ergeben sich Kosten in Höhe von circa 0,5 Millionen Euro.

Da bereits bei zurückliegenden Wahlen die Rekrutierung von ehrenamtlichen Wahlvorständen schwierig war, wird der beschriebene Aufwand der Handauszählung eher eine abschreckende Wirkung haben. Aus diesem Grund wird die Wahrscheinlichkeit ausreichend Wahlhelfer zu finden von der zuständigen Bezirksverwaltung als unrealistisch eingeschätzt. Als Anreiz müsste auch dem Auszählvorstand die Aufwandsentschädigung des Wahlvorstandes gezahlt werden. Pro Tag sind hierfür 323 Euro pro Wahlvorstand, bestehend aus zehn Personen, zu kalkulieren.

Folgendes Alternativmodell wäre ebenfalls in Betracht zu ziehen: Die Auszählung wird ab Montag nach der Wahl durch einen „Auszähl-Vorstand" durchgeführt. Dieser könnte aus Beschäftigten der Freien und Hansestadt Hamburg gebildet werden. Für diese wäre kein Lohnausfall zu zahlen; die Bediensteten würden die Auszählung während ihrer Dienstzeit durchführen. Allerdings müsste unter Kostengesichtspunkten berücksichtigt werden, dass das Personal in diesem Zeitraum seinen regelmäßigen Aufgaben nicht nachkommen kann. Gegen dieses Modell spricht, dass der normale Dienstbetrieb der Freien und Hansestadt Hamburg nicht mehr aufrecht zu erhalten wäre.

Außerdem würde das bisher durchgehaltene Prinzip der Selbstorganisation der Wählerschaft zur Durchführung der Wahl und insbesondere der Ergebnisermittlung durchbrochen. Das Vertrauen der Wähler in eine neutrale Ergebnisermittlung könnte erschüttert werden.

Eine Übersicht mit unterschiedlichen Kostenberechnungen ist als Anlage beigefügt.

4. Ist eine Splittung des Auszählvorgangs hinsichtlich einer sofortigen Handauszählung der Landes- beziehungsweise Bezirkslistenstimmen einerseits und nachträglichen Auszählung der Wahlkreisstimmen andererseits jeweils technisch und rechtlich durchführbar?

Technisch und organisatorisch ist eine solche Trennung mit einem erhöhten Aufwand verbunden, aber möglich. Auch rechtlich ist eine solche Trennung vorstellbar, bedürfte aber unter Umständen einer Anpassung der entsprechenden Rechtsgrundlagen. Der organisatorische und rechtliche Rahmen einer nachträglichen Auszählung der Wahlkreisstimmen und damit der erforderliche Mindestaufwand werden allerdings von der Regelung in Artikel 12 Absatz 3 der Hamburgischen Verfassung vorgegeben, wonach die erste Sitzung der Bürgerschaft spätestens drei Wochen nach der Wahl stattfindet.

Bei einer Splittung des Auszählvorgangs muss jeweils eindeutig geregelt sein, ob die elektronische oder die Papierstimme maßgeblich ist. Zwar wäre in dieser Frage eine unterschiedliche Regelung für die Landes- beziehungsweise Bezirkslisten auf der einen und die Wahlkreislisten auf der anderen Seite theoretisch denkbar, praktisch gegenüber den Wählerinnen und Wählern jedoch kaum vermittelbar.

5. Würde eine sofortige Handauszählung der Landes- beziehungsweise Bezirkslistenstimmen die statistische Genauigkeit der durch den DWS ermittelten Wahlkreisstimmen beeinflussen?

Eine Handauszählung der Landes- und Bezirkslistenstimmen umfasst ein Sechstel aller Stimmen und ermöglicht eine fachlich fundierte Aussage dazu, ob das Digitale Wahlstift-System ordnungsgemäß funktioniert hat. Die statistische Genauigkeit wird durch eine zusätzliche Stichprobe nicht erhöht.

Zuzüglich der Dauer für die erforderlichen organisatorischen, logistischen und sicherheitstechnischen Maßnahmen.

Sofern die Zählung durch vorhandene Bedienstete der FHH erfolgt, handelt es sich um kalkulatorische Kosten.

Die Aufwandsentschädigung betrifft nicht zusätzlich eingestelltes Personal.