Es bestünde daher die Gefahr dass auf der Grundlage des SOG eine ordnungsgemäße Instandhaltung

Demgegenüber eröffnet das Gesetz zur Erhaltung und Pflege von Wohnraum in den Fällen die Möglichkeit entgegenzuwirken, in denen Wohnraum verkommt, weil notwendige Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten nicht durchgeführt werden. Auch im Hinblick auf das Verfahren ist zu berücksichtigen, dass das in § 13 Absatz 2 ErhPflG geregelte Betretungsrecht gegenüber dem § 16 SOG weitreichender ist. Es bestünde daher die Gefahr, dass auf der Grundlage des SOG eine ordnungsgemäße Instandhaltung bzw. Instandsetzung von Wohnraum ­ insbesondere in besonders krassen, teilweise auch öffentlichkeitswirksamen Einzelfällen ­ nicht mehr in ausreichendem Maße gewährleistet werden könnte.

4. Finanzielle Auswirkungen

Für die öffentlichen Haushalte entstehen keine über den bisherigen Verwaltungsaufwand im Vollzug der Gesetze im Wohnungswesen hinausgehenden Kosten. Eher ist durch Elemente der Deregulierung und Entbürokratisierung in Gesetzentwürfen von einem gegenüber der jetzigen Rechtslage geringeren Vollzugsaufwand auszugehen, dessen Höhe jedoch noch nicht exakt prognostizierbar ist.

Nennenswerte unmittelbare finanzielle Auswirkungen auf Wirtschaft und Privathaushalte hat das Gesetz nicht.

Inwieweit die Deregulierung und Entbürokratisierung im Recht des Wohnungswesens bei der Wohnungswirtschaft zu einem gegenüber der jetzigen Rechtslage geringeren Vollzugsaufwand führen wird, kann gegenwärtig jedoch nicht abgeschätzt werden. Für Wohnungseigentümer kann die Freistellung bestimmter Gebiete vom Zweckentfremdungsverbot einen gegenwärtig nicht genauer bezifferbaren Kostenentlastungseffekt haben.

5. Petitum:

Der Senat beantragt, die Bürgerschaft wolle das anliegende Gesetz beschließen.

Die Wohnraumförderung erfolgt als soziale Wohnraumförderung nach § 2 Absätze 1 und 2 und als besondere Wohnraumförderung nach § 2 Absatz 3. Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für die Wohnraumförderung, soweit Mittel nach § 3 bereit gestellt werden.

§ 2:

Ziele der Wohnraumförderung:

(1) Ziele der sozialen Wohnraumförderung sind:

1. Ziel der Mietwohnraumförderung ist die Unterstützung von Haushalten, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können; unterstützt werden insbesondere Familien und andere Haushalte mit Kindern, Menschen mit Behinderung, ältere Menschen und Studierende,

2. Ziel der Förderung von selbstgenutztem Wohneigentum ist die Bildung von Wohneigentum durch Haushalte, die ohne staatliche Unterstützung hierzu nicht in der Lage sind; unterstützt werden insbesondere Familien und andere Haushalte mit Kindern sowie Menschen mit Behinderung, Gesetz zur Umsetzung der Föderalismusreform im Wohnungswesen Vom...........

Artikel 1:

Gesetz über die Wohnraumförderung in der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches Wohnraumförderungsgesetz ­ HmbWoFG) Inhaltsübersicht

3. Ziel der Modernisierungsförderung ist es, bestehenden Wohnraum an die Bedürfnisse des Wohnungsmarktes sozialverträglich anzupassen, insbesondere Haushalte, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können, zu unterstützen, sowie die städtebauliche Funktion älterer Wohnviertel zu erhalten oder wiederherzustellen.

(2) Im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung sind insbesondere die folgenden weiteren Ziele mit zu verfolgen:

1. der Umwelt- und Klimaschutz,

2. die Ausweitung des Wohnraumangebots unter Berücksichtigung des stadtentwicklungspolitischen Ziels des urbanen, flächensparenden Bauens und Wohnens, auch im Zusammenhang mit städtebaulichen Entwicklungs- und Erneuerungsmaßnahmen,

3. die Schaffung zusätzlicher Anreize für die tatsächliche Versorgung von Familien und anderen Haushalten mit Kindern mit neu gebauten Wohnungen zu finanziell tragbaren Belastungen,

4. die Schaffung von zusätzlichen Anreizen für Selbsthilfeleistungen und für das gemeinschaftliche und genossenschaftliche Wohnen sowie

5. die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen sowie ausgewogener Strukturen in den Stadtteilen.

(3) Die Ziele der Förderung von Wohnraum durch besondere Maßnahmen bestimmen sich insbesondere nach Absatz 2.

Die Vorschriften des zweiten und dritten Teils finden unmittelbar keine Anwendung; sie können in den Regelwerken nach Absatz 4 ganz oder teilweise für entsprechend anwendbar erklärt werden.

(4) Der Senat oder die von ihm bestimmte Fachbehörde werden ermächtigt, Förderziele, Fördervoraussetzungen, Durchführung und Inhalt der Förderung in Regelwerken zu konkretisieren. Dabei sind Fehlförderungen zu vermeiden.

§ 3:

Fördermittel

Die Förderung erfolgt für angemessene Zeiträume im Einklang mit den Beihilfevorschriften der Europäischen Gemeinschaft in einem offenen und transparenten Verfahren unter Beachtung des gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbots durch

1. Fördermittel, die aus dem Haushaltsplan der Freien und Hansestadt Hamburg und von der Hamburgischen Wohnungsbaukreditanstalt bereitgestellt werden, um Darlehen zu Vorzugsbedingungen, auch zur nachstelligen Finanzierung, sowie Zuschüsse zu gewähren,

2. Wohnraum können Wohnungen oder einzelne Wohnräume sein. Mietwohnraum ist Wohnraum, der auf Grund eines Mietverhältnisses oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses zum Gebrauch überlassen wird. Zum selbst genutzten Wohneigentum gehört der Wohnraum im eigenen Haus oder in einer Eigentumswohnung, der zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Genossenschaftliches Wohnen ist die Nutzung von Wohnraum auf Grund von Rechten, die die Satzung einer Genossenschaft ihren Mitgliedern gewährt.

(2) Wohnungsbau ist das mit wesentlichem Bauaufwand verbundene Schaffen von dauerhaftem Wohnraum durch Neubau, Änderung oder Erweiterung von Gebäuden.

(3) Modernisierung sind bauliche Maßnahmen, die eine nachhaltige Erhöhung des Gebrauchswerts des Wohnraums oder des Wohngebäudes, eine dauerhafte Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse oder eine nachhaltige Einsparung von Energie oder Wasser bewirken. Instandsetzungen, die durch Maßnahmen der Modernisierung verursacht werden, fallen unter die Modernisierung.

§ 5:

Haushalt:

(1) Zum Haushalt gehören

1. der Antragsteller, der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz und der Partner einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft sowie

2. deren Verwandte in gerader Linie und zweiten Grades in der Seitenlinie, Verschwägerte in gerader Linie und zweiten Grades in der Seitenlinie, Pflegekinder ohne Rücksicht auf ihr Alter und Pflegeeltern, die miteinander eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führen.

(2) Zum Haushalt gehören auch Personen im Sinne des Absatzes 1, wenn zu erwarten ist, dass diese alsbald und auf Dauer in den Haushalt aufgenommen werden.

Abschnitt 2:

Förderung

§ 6:

Fördergrundsätze

Bei der Förderung sind insbesondere zu berücksichtigen

1. die örtlichen wohnungswirtschaftlichen Verhältnisse und die Investitionsbedingungen des Bauherrn,

2. die besonderen Anforderungen des zu versorgenden Personenkreises, insbesondere die Anforderungen des barrierefreien Bauens für Personen, die infolge von Alter, Behinderung oder Krankheit dauerhaft oder vorübergehend in ihrer Mobilität eingeschränkt sind,

3. der sparsame Umgang mit Grund und Boden, die ökologischen Anforderungen an den Bau von Wohnraum und die Anforderungen Kosten sparenden und Ressourcen schonenden Bauens,

4. Rahmenbedingungen, die sich aus städtebaulichen Entwicklungs- und Erneuerungsmaßnahmen ergeben,

5. die Vermeidung nicht gerechtfertigter Wohnkostenentlastungen,

6. der Beitrag des genossenschaftlichen Wohnens zur Erreichung der Ziele der Wohnraumförderung,