Mietwohnungen

Der Freibetrag im Fall der Behinderung mit einem Grad der Schwere von wenigstens 50 beträgt künftig einheitlich 4. Euro. Der bisher in § 24 Absatz 1 Nr. 3 WoFG enthaltene Freibetrag von 4.000 Euro sog. „junger Ehepaare", d. h. Ehepaare, die noch keine 5 Jahre verheiratet sind und bei denen keiner das 40. Lebensjahr vollendet hat, ist nicht mehr zeitgemäß. Er diskriminiert zudem Haushalte, bei denen diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind und entfällt daher ersatzlos. In den Fällen des Absatz 3 Nrn. 1 und 3 erfolgt in Anerkennung gestiegener Unterhaltskosten eine Anhebung der Abzugsbeträge von bis zu 3.000 Euro auf bis zu 4.000 Euro.

Neu aufgenommen wird ein Abzugsbetrag für ein Kind dauernd getrennt lebender oder geschiedener Eltern, denen das elterliche Sorgerecht uneingeschränkt gemeinsam zusteht (Absatz 3 Nr. 4). Hier kann bisher nur nach Maßgabe des § 24 Absatz 2 Satz 1 WoFG (also wenn eine notariell beurkundete Unterhaltsvereinbarung vorliegt) ein Abzug beim Unterhalt leistenden Elternteil vorgenommen werden. Ein Abzug nach Maßgabe des § 24 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 WoFG scheidet aus, weil das Kind (auch) zum Haushalt des den Unterhalt leistenden Elternteils gehört (§ 11 Satz 1 BGB). Die neue Regelung vermeidet die bisherige, sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung.

Zu § 13 ­ Jahreseinkommen § 13 Hmb-WoFG verweist dynamisch auf die entsprechenden wohngeldrechtlichen Vorschriften, die sich aus dem Wohngeldgesetz (WoGG) des Bundes ergeben. Vor dem Hintergrund noch nicht abgeschlossener Novellierungsbemühungen auf Bundesebene wurde auf eine Nennung der betreffenden Paragraphen des WoGG verzichtet. Der Normenklarheit ist auf Grund des in Rede stehenden klar definierten und abgegrenzten Regelungsbereichs der Jahreseinkommens-Berechnungsnormen im WoGG trotzdem Genüge getan.

Die im Rahmen des HmbWoFG anzuwendenden wohngeldrechtlichen Vorschriften über die Berechnung des Jahreseinkommens, befinden sich in §§ 10, 12 WoGG a.F. bzw. voraussichtlich § 14 Absatz 1 und 2 WoGG n.F. Der voraussichtliche § 14 Absatz 1 WoGG n.F. verweist auf § 16 n.F., der Nachfolgeregelung des § 12 WoGG a.F. Der Zeitraum für die Ermittlung des Jahreseinkommens ergibt sich aus § 14 HmbWoFG ­ nicht aus § 11 WoGG a.F. bzw. § 15 WoGG n.F. Vorschriften, die spezielle wohngeldrechtliche Regelungen enthalten, die sich nicht auf das Wohnraumförderungsrecht übertragen lassen, weil bei deren Anwendung beispielsweise ein konkret bezeichneter Wohnraum relevant ist, sollen von der Anwendung ausgenommen werden.

Die Anknüpfung an das Einkommensteuerrecht (§ 10 Absatz 1 WoGG a.F. bzw. § 14 Absatz 1 WoGG n.F.) zuzüglich eines Positivkatalogs steuerfreier bzw. steuerfrei wirkender Einkünfte (§ 10 Absatz 2 WoGG a.F. bzw. § 14 Absatz 2 WoGG n.F.) hat sich im Wohnraumförderungs- und Wohngeldrecht bewährt. Bereits § 21 Absatz 1 und 2 WoFG a.F. und § 10 Absatz 1 und 2 WoGG a.F. waren weitgehend identisch. Durch die Ersetzung durch Landesrecht soll diese Dualität durchbrochen und dadurch der Vollzug durch Deregulierung spürbar erleichtert werden. Der Vorteil einer dynamischen Verweisung an das WoGG ­ unabhängig davon, ob auf § 10 a.F oder auf § 14 n.F. ­ liegt darin, dass erwartet werden kann, dass der Bundesgesetzgeber bei Änderung der dort genannten Bezugsnormen das Wohngeldgesetz der neuen Rechtslage anpasst. Die Alternative einer regelmäßigen landesgesetzliche Harmonisierung an das in der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes (§ 74 Absatz 1 Nr. 18 GG) verbleibende WoGG würde dagegen jeweils nur mit Zeitverzögerungen gelingen. Für den Fall, dass zukünftig in Hamburg kurzfristig etwaige Abweichungen von dem bundesrechtlichen WoGG erforderlich werden sollten, wird vorsorglich in Satz 2 eine Verordnungsermächtigung des Senats statuiert.

Zu § 14 ­ Zeitraum für die Ermittlung des Jahreseinkommens

Das Wohnungsbaurecht des Bundes verlangt seit 1994, zuletzt in § 22 WoFG, eine Prognoseentscheidung der zuständigen Stelle über das künftige Einkommen. Die differenzierenden Regelungen des WoFG zur Prognostizierung des Einkommens haben sich nicht bewährt. Die Prognostizierung ist regelungsaufwändig und auf Grund vielfältiger Fallgestaltungen in der Praxis nicht einfach zu vollziehen. Eine verlässliche Prognose der Einkommenssituation für den ganzen Zeitraum, auf den die Förderung ausgerichtet ist, ist ohnehin kaum denkbar.

Die bisher nach § 22 Absatz 1 Satz 1 WoFG vorgegebene Prognose für die zwölf Monate ab dem Jahr der Antragstellung hat daher nur einen beschränkten Nutzen (im Wohngeldrecht mit dem regelmäßig einjährigen Bewilligungszeitraum mag das anders sein); im Hinblick auf die verbleibende Ungewissheit ist der mit dieser Prognose verbundene Aufwand nicht gerechtfertigt. Aus diesen Gründen wird nach Satz 1 auf das Einkommen der vergangenen zwölf Monate abgestellt. Bei Gewinneinkünften nach Satz 4 ist aus den gleichen Gründen das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres maßgeblich; gegebenenfalls kann auf einen Einkommensteuerbescheid zurückgegriffen werden. Satz 2 berücksichtigt in diesem Zeitraum bereits erfolgte und somit ohne größeren Aufwand erfassbare Änderungen; bei den hier ausdrücklich zu nennenden jahresbezogenen Leistungen handelt es sich um Weihnachtsund Urlaubsgeld, das im Zusammenhang mit den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG) gewährt wird.

Änderungen innerhalb von zwölf Monaten ab dem Monat der Antragstellung werden nach Satz 3 nur ausnahmsweise erfasst, nämlich dann, wenn Beginn und Ausmaß der Änderung zu ermitteln sind. Insgesamt stellt diese Abkehr vom Grundsatz der Prognose eine wesentliche Erleichterung für Bürger und Verwaltung dar. Eine (entsprechende) Anwendung der Sätze 2 und 3 bei Gewinneinkünften nach Absatz 4 wird nicht vorgesehen. Gewinneinkünfte werden von Land- und Forstwirten, Inhabern von Gewerbebetrieben und Selbstständigen erzielt.

Diese Einkünfte unterliegen laufenden Schwankungen (z. B. auf Grund der Auftragslage). Aus einer Änderung kann daher ­ anders als in der Regel bei Überschusseinkünften ­ allgemein nicht abgeleitet werden, dass diese dauerhaft ist. Weil nur die Einkünfte erfasst werden, die im Prinzip laufend bezogen werden und (nahezu) ausschließlich dem Lebensunterhalt des Haushalts dienen, wird eine Regelung zum einmaligen Einkommen, wie sie bisher § 22 Absatz 4 WoFG enthält, nicht mehr getroffen. Einer gesonderten Regelung für Kinder dauernd getrennt lebender oder geschiedener Eltern, die das Sorgerecht uneingeschränkt gemeinsam ausüben, bedarf es nicht; auch für diese Fälle führt die Anwendung der Vorschrift zu einem sachgerechten Ergebnis. (Haben die Kinder ihren Wohnsitz gleichermaßen bei beiden Elternteilen und rechnen sie damit beiderseits als Haushaltsangehörige, sind in Anwendung des § 14 die Einkünfte auf die beiden Haushalte nach dem zeitlichen Verhältnis aufzuteilen, in dem die Kinder sich als Angehörige des jeweiligen Haushalts dort aufhalten; das gilt nur dann nicht, wenn ein Einkommen ausschließlich für einen der beiden Haushalte bestimmt ist, z. B. bei Unterhaltszahlungen, mit denen unterschiedliche Einkommens-, Vermögensund Betreuungsverhältnisse.)

Zu § 15 ­ Arten der Belegungsrechte § 15 entspricht der bisherigen bundesrechtlichen Regelung des § 26 WoFG.

Zu Absatz 1: Absatz 1 beschreibt die zulässigen Gegenstände der Belegungsrechte. Absatz 1 soll es der zuständigen Stelle ermöglichen, Belegungsrechte an den durch die jeweilige Förderzusage geförderten Wohnungen (so genannte unmittelbare Belegung als Grundvariante), an diesen Wohnungen und zugleich an anderen, nicht belegungsgebundenen Wohnungen (so genannte verbundene Belegung, teilweise auch als Kombi-Förderung bezeichnet) oder auch nur an anderen, nicht geförderten Wohnungen (so genannte mittelbare Belegung) zu begründen. Dabei können diese drei Varianten von Belegungsrechten bei der Förderung des Wohnungsbaus und auch bei der Förderung der Modernisierung von Wohnungen begründet werden.

Satz 1 soll die grundsätzlich zulässigen Arten der Belegungsrechte (Satz 1) bestimmen und inhaltlich abgrenzen.

In Satz 2 wird das allgemeine Belegungsrecht als Wahlrecht des Eigentümers oder sonstigen Verfügungsberechtigten(bzw. des Vermieters) unter den Wohnungssuchenden mit Wohnberechtigungsschein inhaltlich festgelegt. Damit enthält Satz 2 gleichzeitig eine Definition des insbesondere in den Vorschriften der Abschnitte 3 und 4 des Teils 2 verwendeten Begriffs des Verfügungsberechtigten. Hierunter fällt der durch die Förderung berechtigte und verpflichtete Eigentümer, aber auch der sonstige durch die Förderung berechtigte und verpflichtete Verfügungsberechtigte, z. B. der Erbbauberechtigte.

Nach Satz 3 hat beim Benennungsrecht die zuständige Stelle dem Verfügungsberechtigten mindestens drei Wohnungssuchende zur Auswahl zu benennen (sog. Dreier-Vorschlag).

Beim Besetzungsrecht nach Satz 4 bestimmt die zuständige Stelle einen Wohnungssuchenden, dem der Verfügungsberechtigte eine bestimmte belegungsgebundene Wohnung überlassen muss. Diese Begriffsbestimmungen der Belegungsrechte gehen von den bisherigen bundesrechtlichen Vorschriften der §§ 4 und 5a WoBindG aus; die Regelungen differenzieren allerdings nicht nach Gebieten mit und ohne erhöhten Wohnungsbedarf, um die wohnungspolitische Flexibilität zu erhöhen.

Zu Absatz 2: Absatz 2 verdeutlicht, dass es letztlich den Bestimmungen der Förderzusage obliegt, ob und unter welchen Voraussetzungen die zuständige Stelle zeitlich begrenzt oder unbegrenzt statt eines allgemeinen Belegungsrechts ein Benennungsrecht (Dreier-Vorschlag) oder ein Besetzungsrecht (Einer-Vorschlag) im Sinne des Absatzes 2 ausüben kann.

Zu § 16 ­ Überlassung von Mietwohnraum

Zu Absatz 1:

Nach Absatz 1 unterliegt geförderter Mietwohnraum Belegungsbindungen. In der Förderentscheidung ist zu bestimmen, ob der Vermieter diesen Wohnraum gegen Vorlage eines Wohnberechtigungsscheines oder auf Grund einer Benennung durch die zuständige Stelle überlassen darf (vgl. § 10 Absatz 2 Nr. 1). Bei der Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines und der Benennung handelt es sich um mitwirkungsbedürftige Verwaltungsakte (vgl. auch die Regelung der Antragsberechtigung in Absatz 2). Der Wohnberechtigungsschein kann als allgemeiner oder als gezielter, d. h. auf eine bestimmte Wohnung bezogener Wohnberechtigungsschein erteilt werden. In der bisherigen wohnungsrechtlichen Praxis hat sich je nach Lebenssachverhalt ein Bedarf für die eine oder die andere Form des Wohnberechtigungsscheins herausgebildet. Den Wohnungssuchenden sollen auch künftig beide Möglichkeiten offen stehen. Das Recht der zuständigen Stelle, dem Vermieter bestimmte Wohnungssuchende zu benennen, wird in der Förderentscheidung näher bestimmt; je nach Ausgestaltung des Benennungsrechts benennt die zuständige Stelle einen oder mehrere Wohnungssuchende. Insbesondere bei größerer Wohnungsnachfrage ist es in der Regel nicht möglich, unmittelbar nach Antragstellung eine Benennung vorzunehmen, so dass dieser regelmäßig zunächst eine Vormerkung vorausgeht.

Einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung dieser Vormerkung, mit der die zuständige Stelle zunächst die allgemeine Wohnberechtigung feststellt, bedarf es nicht.

Zu Absatz 2: Absatz 2 regelt die Antragsberechtigung auch ausländischer Wohnungssuchender. Diese setzt vor allem das Recht auf einen längeren Aufenthalt im Bundesgebiet voraus. Der Wohnungssuchende muss selbst für seinen Haushalt sorgen können. Eine Antragstellung über die Landesgrenzen innerhalb des Bundesgebiets hinweg soll auch künftig nicht ausgeschlossen sein, ein Wohnungswechsel in der Metropolregion nicht erschwert werden.

Zu Absatz 3:

Die Entscheidungen der zuständigen Stelle nach Absatz 3 setzen die Feststellung einer entsprechenden Wohnberechtigung, allgemein für gebundenen Wohnraum oder für bestimmten gebundenen Wohnraum, voraus (vgl. Absatz 1). Die Erteilung eines allgemeinen Wohnberechtigungsscheins setzt voraus, dass der Haushalt die in § 8 festgelegte Einkommensgrenze nicht überschreitet. In der Bescheinigung ist anzugeben, welche Arten von gefördertem Wohnraum der Haushalt im Hinblick auf Einkommensgrenze, Wohnungsgröße und Zugehörigkeit zu bestimmten Personenkreisen zu beziehen berechtigt ist. Nur unter diesen Voraussetzungen ergibt sich für den Vermieter, ob der Wohnungssuchende auf Grund des allgemeinen Wohnberechtigungsscheines für diesen Wohnraum wohnberechtigt ist (vgl. Absatz 1). Der Vermieter, dem der Wohnungssuchende den allgemeinen Wohnberechtigungsschein zur Feststellung der Wohnberechtigung für den konkreten Wohnraum vorlegt, hat zu prüfen, ob der Haushalt des Wohnungssuchenden die nach der Förderentscheidung für diesen Wohnraum maßgeblichen Parameter einhält. Im Falle eines gezielt für konkreten Wohnraum erteilten Wohnberechtigungsscheins oder einer Benennung für diesen Wohnraum ist die Prüfung der konkreten Wohnberechtigung mit der Entscheidung der zuständigen Stelle nach Absatz 3 bereits vorweggenommen. Dementsprechend verringert sich in diesen Fällen die durch Absatz 1 vorgegebene Prüfpflicht des Vermieters. Ist die maßgebliche Einkommensgrenze überschritten, liegt es im Ermessen der zuständigen Stelle von der maßgeblichen Einkommensgrenze abzuweichen, wenn ein besonderer Härtefall vorliegt oder der Wohnungssuchende anderen geförderten Wohnraum freimacht (Absatz 3 Satz 3 Nr. 1). Zur Erreichung des Zwecks der Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins, die Überlassung geförderten Wohnraums an materiell Berechtigte, ist die Geltung des Wohnberechtigungsscheins zu befristen. Insbesondere Veränderungen der Einkommenssituation der Inhaber eines Wohnberechtigungsscheins können so berücksichtigt werden. Die Prüfung eines Härtefalls setzt Billigkeitserwägungen voraus; ein Härtefall kann z. B. vorliegen, wenn der Wohnungssuchende wegen einer Behinderung gerade auf eine bestimmte Wohnung angewiesen ist, etwa wegen der Lage oder Ausstattung. Das Freimachen anderen Wohnraums kann z. B. dann eine Überschreitung der Einkommensgrenze rechtfertigen, wenn für den freigemachten Wohnraum insgesamt eine niedrigere Miete als für den anderen in Betracht kommenden geförderten Wohnraum erhoben wird oder Wohnraum freigemacht wird, dessen Größe die für den

Haushalt maßgebliche Wohnungsgröße übersteigt. Die zuständige Stelle kann von der für den Haushalt maßgeblichen Wohnungsgröße abweichen (Absatz 3 Satz 3 Nr. 2), wenn besondere persönliche oder berufliche Bedürfnisse zusätzlichen Raumbedarf rechtfertigen (dies kann z. B. der Fall sein bei dauerhaften Erkrankungen oder Behinderungen einer zum Haushalt rechnenden Person oder wenn der Wohnraum auch der beruflichen Mitbenutzung dient, etwa bei Heimarbeit). Weiterer Grund für eine Abweichung kann die Vermeidung besonderer Härten sein. Die zuständige Stelle darf dann keinen Wohnberechtigungsschein erteilen und keinen Wohnungssuchenden benennen, wenn die Überlassung geförderten Wohnraums trotz Einhaltung der maßgeblichen Einkommensgrenze offensichtlich nicht gerechtfertigt wäre (Absatz 3 Satz 4). Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn im Haushalt großes Vermögen vorhanden ist, das bei der Einkommensermittlung nicht berücksichtigt wird oder wenn sich die Einkommensverhältnisse des Haushalts alsbald wesentlich verbessern werden. Bei Vorliegen entsprechender erkennbarer Anhaltspunkte darf die zuständige Stelle zur Prüfung vom Antragsteller im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht auch Angaben über die Vermögensverhältnisse und die absehbare Entwicklung des Einkommens verlangen.

Zu Absatz 4: Absatz 4 entspricht der bisher in § 5a des WoBindG enthaltenen Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer Rechtsverordnung bei einer angespannten Versorgungslage mit Wohnraum. Sie wurde durch die Neuregelung den tatsächlichen Begebenheiten angepasst und modernisiert.

Zum Erlass einer solchen Verordnung muss es Haushalte geben, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können. Durch diese Bezugnahme der Ermächtigungsgrundlage auf Haushalte, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können, wird die Rechtsprechung des BVerwG aufgriffen. Der ursprüngliche Wortlaut des § 5 a WoBindG bzw. § 16 Absatz 4 WoBindG a.F. wurde vom BVerwG schon bisher in diesem Sinne ausgelegt. Danach ist ein „erhöhter Wohnungsbedarf" gegeben, wenn die Nachfrage nicht oder nicht angemessen mit Wohnraum versorgter Wohnberechtigter innerhalb angemessener Frist weder aus dem Bestand oder der Neubaurate an öffentlich geförderten Mietwohnungen noch mit erschwinglichen Mietwohnungen aus dem Altbaubestand oder dem frei finanzierten Wohnungsbau gedeckt werden kann. Durch die Neuregelung wird dies nun eindeutig in das Gesetz übernommen. Die Einschätzung der gegenwärtigen und künftigen Wohnraumversorgungslage für wohnberechtigte Wohnungssuchende liegt weiterhin beim Verordnungsgeber. Hier steht ihm ein Beurteilungsspielraum zu (BVerwG, Urt. vom 24. August 1988 ­ 8 C 26/86). Des Weiteren wird der Anwendungsbereich der Vorschrift auf frei werdende Wohnungen begrenzt. Dies entspricht der Rechtspraxis in Hamburg und ist somit ein Betrag zur Deregulierung. Zudem trägt die Regelung der Abwägung der Interessen gerade der hilfsbedürftigen Haushalte und den Interessen der Wohnungswirtschaft Rechnung.

Schon die Verordnung zu § 5a des Wohnungsbindungsgesetzes 1965 vom 28. Juli 1970 sah eine Begrenzung auf freiwerdende Sozialwohnungen vor. Damit wurde sichergestellt, dass die Wohnungswirtschaft in der Phase zwischen der Förderung von Neubauten (und der damit verbundenen Bindung der Wohnungen) und der Vermietung der Wohnungen nicht mit einer Veränderung der Bindungen rechnen musste. Nun wird dies ausdrücklich im Gesetz festgelegt. Eine andere Regelung wäre mit einem zu großen Eingriff in die Rechte der Wohnungsbauunternehmen verbunden. Denn bereits vor dem Bau sind durch die Förderzusagen die Wohnungen für vordinglich Wohnungssuchende und Inhaber und Inhaberinnen von Wohnberechtigungsscheinen gebunden gewesen. Hätte der Senat die Möglichkeit, hier nachträglich noch Bindungen für das gesamte Bauvorhaben festzulegen, würde dies die Rahmenbedingungen wesentlich verändern. Die Situation stellt sich bei freiwerdenden Wohnungen anders dar, da hier immer nur einzelne Wohnungen betroffen sind und so nie der gesamte Charakter einer Förderung verändert werden kann. Hier überwiegt daher das Interesse an der Möglichkeit, bei etwaigen zukünftigen Wohnungsnotlagen freiwerdende Wohnungen anders belegen zu können, gegenüber dem Interesse der Wohnungswirtschaft an der freien Vermietung.

Zu § 17 ­ Mietbindung

Die Mietbindung hat Bedeutung sowohl für die Mietwohnraumförderung als auch für die Modernisierungsförderung, vgl. § 10 Absatz 3.

Zu Absatz 1: Absatz 1 bestimmt in Zusammenhang mit § 10 Absatz 3 den Begriff der Mietbindung und regelt zugleich deren Inhalt und Umfang. Maßgeblich für die höchstzulässige Miete ist nach Satz 1 Halbsatz 1 die Bestimmung in der Förderentscheidung.

Maßgeblich für die Leistung zur Abgeltung von Betriebskosten sind nach Satz 1 Halbsatz 2 dagegen die allgemeinen mietrechtlichen Vorschriften. Durch diese Bezugnahme finden der Betriebskostenbegriff des § 556 Absatz 1 Satz 2 BGB, die nach § 556 Absatz 1 Satz 3 BGB fort geltende Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346, 2347) bzw. künftige Vorschriften auf der Grundlage des § 556 Absatz 1 Satz 4 BGB Anwendung. Unberührt bleibt die Möglichkeit, nach § 10 Absatz 1 Satz 2 in die Förderentscheidung ergänzende Bestimmungen aufzunehmen, damit die Ziele der Förderung, trotz Begrenzung der Miethöhe, nicht durch die Koppelung des Mietvertrages mit einem anderen Vertrag beeinträchtigt werden. Ein Beispiel hierfür ist die Förderung von Wohnraum für betreutes Wohnen, die ihr Ziel trotz Mietbindung durch übermäßig hohe Betreuungskosten verfehlen könnte. Die Mietbindung kann durch die Förderentscheidung auch beweglich ausgestaltet werden. Satz 3 regelt die Mindestanforderungen an die Mietbindung, die durch die Bestimmungen in der Förderentscheidung nicht unterschritten werden dürfen.

Zu Absatz 2: Absatz 2 regelt die privatrechtliche Umsetzung der Mietbindung im Mietvertrag. Der Mieter kann sich gegenüber dem Vermieter auf die Bestimmungen der Förderzusage zur Mietbindung auch einredeweise berufen.

Zu Absatz 3:

Nach Absatz 3 sind zum Nachteil des Mieters abweichende Regelungen unwirksam.

Zu Absatz 4: Absatz 4 trifft besondere Regelungen für den Fall, dass im laufenden Mietverhältnis nach Durchführung einer geförderten Modernisierung eine Mieterhöhung erfolgen soll. Die Bestimmung der höchstzulässigen Miete kann sich dabei auch darin erschöpfen, dass die Anwendung des § 559a Absatz 2 BGB unberührt bleibt. Für den Fall des Abschlusses eines neuen Mietvertrags nach Durchführung einer geförderten Modernisierung gelten die Regelungen der Absätze 1 bis 3.