Handelsrecht

Sie lässt sich so gestalten, dass die übrigen unter 3 genannten Anforderungen gut erfüllt werden. Die Stiftung öffentlichen Rechts wird durch Landesgesetz errichtet und bietet damit die Möglichkeit, dauerhafte Regelungen für langfristig tragfähige Strukturen zu treffen. Mit der Übernahme der Gewährträgerhaftung durch die Freie und Hansestadt Hamburg wird diese Dauerhaftigkeit unterstrichen. Die Freie und Hansestadt Hamburg kann durch die Errichtung per Gesetz die Ausstattung der Stiftung mit Vermögen flexibel gestalten, ohne dabei an die Vorgaben des zivilen Stiftungsrechts gebunden zu sein. Die gesetzliche Errichtung der Stiftung öffentlichen Rechts bietet die Möglichkeit einer Personalüberleitung, die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erreichten Besitzstände sichert und für den Arbeitgeber das Risiko von Widersprüchen gegen den Übergang ausschließt.

Steuerung der Stiftung

Die Überführung des BNI von einer unselbständigen Dienststelle, die als netto-veranschlagte Einrichtung nach § 15 LHO geführt wird, zu einer eigenständigen Stiftung öffentlichen Rechts soll mit der adäquaten Ausgestaltung der erforderlichen Aufsichts- und Kontrollbefugnisse für die Trägerin Freie und Hansestadt Hamburg sowie die übrigen Zuwendungsgeber erfolgen. Die Steuerung des selbständigen BNI soll nach den gleichen Grundsätzen wie bei anderen Instituten der Leibniz-Gemeinschaft erfolgen.

Wie andere hamburgische Leibniz-Institute (z. B. Heinrich-Pette-Institut für Experimentelle Virologie und Immunologie an der Universität Hamburg (HPI)) soll das BNI zwar nicht in das System der Beteiligungsverwaltung integriert werden, aber es wird ein entsprechendes Steuerungs- und Kontrollsystem eingerichtet.

Finanzielle Steuerung

Da das BNI im Rahmen der institutionellen Förderung wie die anderen Leibniz-Institute künftig als Einrichtung außerhalb der hamburgischen Verwaltung Zuwendungen erhält, erfolgt eine Steuerung und Kontrolle der Einrichtung auf der Grundlage des Zuwendungsrechts und auf der Basis eines zwischen den Zuwendungsgebern abgestimmten Programmbudgets. Die WGL und der Wissenschaftliche Beirat führen darüber hinaus zur Erfolgskontrolle/Qualitätssicherung regelmäßige Evaluierungen der wissenschaftlichen Tätigkeit durch.

Mit den Bewilligungsbescheiden, die federführend durch das zuständige Hamburger Fachressort erlassen werden, haben die Zuwendungsgeber die Möglichkeit zur Feinsteuerung, wenn die allgemeinen Steuerungsvorgaben unter besonderen Umständen einmal nicht ausreichen.

Mit der Entscheidung über die Höhe der Zuwendung bleibt die Etathoheit der Bürgerschaft ungeschmälert.

Organe der Stiftung

Die Organstrukturen der Stiftung BNI berücksichtigen auf der einen Seite, dass auch ein außeruniversitäres Forschungsinstitut körperschaftliche Grundstrukturen aufweist. Auf der anderen Seite sind auch bei der Leitung eines Forschungsinstituts wirtschaftliche Aspekte zu beachten. Als Leitungsorgan der Stiftung wird daher stellenneutral ein Vorstand eingeführt, dem neben Wissenschaftlerinnen bzw. Wissenschaftlern auch eine kaufmännische Geschäftsführerin oder ein kaufmännischer Geschäftsführer angehört. Sie bzw. er ist gleichberechtigtes Mitglied des Vorstandes und trägt mit den anderen Vorstandsmitgliedern gemeinschaftlich für das Institut Verantwortung. Es wird angestrebt, dass das Kuratorium die Mitglieder des ersten Vorstandes aus dem bereits im BNI tätigen Leitungspersonal bestellt. Zusätzliche Anstellungsverhältnisse sollen durch die Einrichtung des Vorstands nicht begründet werden, so dass Mehrkosten vermieden werden.

Vergleichbar mit einem Aufsichtsrat soll die Stiftung ein Kuratorium erhalten. Das Kuratorium übt klassische Aufsichts- und Kontrollfunktionen aus. Dazu gehören die Beschlussfassung über das Programmbudget und den jeweiligen Jahresabschluss. Das Kuratorium beruft die Mitglieder des Vorstands und beschließt jährlich über deren Entlastung. Das Kuratorium soll aus elf Personen bestehen. Jeweils drei davon sollen die Hauptzuwendungsgeber ­ der Bund und das Sitzland Hamburg ­ stellen. Die übrigen fünf Kuratoriumsmandate werden von externen Wissenschaftlern und anderen Experten sowie Mitarbeitervertretern ausgeübt.

Die errichtungsgesetzlichen Regelungen zur Einrichtung des Kuratoriums weisen den von Bund und Hamburg berufenen Kuratoriumsmitgliedern eine hervorgehobene Stellung zu. Das Sitzland Hamburg stellt den Vorsitz im Kuratorium. Bei Stimmengleichheit im Kuratorium entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden. Entsprechend der Beschlusslage in der BLK dürfen Beschlüsse von forschungs- und wissenschaftspolitischer Bedeutung, mit erheblichen finanziellen Auswirkungen oder mit Bezug auf Leitungspersonal der Einrichtungen nicht gegen die Stimme des Landes- oder Bundesvertreters gefasst werden, der jeweils das Zuwendung gebende Fachressort im Kuratorium vertritt.

Zwei Mitglieder des Kuratoriums werden von den Beschäftigten der Stiftung unmittelbar gewählt. Dieses bewusst installierte Element der Unternehmensmitbestimmung gewährleistet den Beschäftigten über ihre Vertreter im Kuratorium den Zugang zu allen Entscheidungen, die die Führung und Entwicklung der Stiftung betreffen.

Da das Kuratorium auch das höchste fachliche Organ der Stiftung darstellt, werden neben der Einbeziehung des internen Sachverstandes auch drei Mandate im Kuratorium mit externen Experten besetzt werden.

Der Wissenschaftliche Beirat ist ein unverzichtbares wissenschaftliches Organ zur Sicherung der Qualität der Forschung. Der Beirat ist bei den Einrichtungen in der Leibniz-Gemeinschaft mit der Beratung und fachlichen Begutachtung betraut und ergänzt die externe Evaluierung. Die Aufgaben des Wissenschaftlichen Beirats des BNI orientieren sich an den diesbezüglichen Empfehlungen des Senats der Leibniz-Gemeinschaft. Entsprechend soll der Wissenschaftliche Beirat zusätzlich zur Beratung eine Funktion bei der Mitgestaltung des Programmbudgets sowie die evaluative Begleitung der Programmsteuerung wahrnehmen.

Der Wissenschaftliche Beirat soll eine externe Controlling-Beratung der Institutsleitung und des Kuratoriums leisten, indem er u. a. eine Stellungnahme zum Entwurf des Programmbudgets abgibt und dabei Aussagen über die Erreichung der niedergelegten Ziele trifft.

Aufsicht und Kontrolle

Als Stiftung öffentlichen Rechts wird das BNI der Rechtsund Fachaufsicht durch die zuständige Fachbehörde unterliegen. Die Festlegung der zuständigen Fachbehörde erfolgt durch den Senat. Als rechtlich unselbständige, netto-veranschlagte Einrichtung gehört das BNI bisher dem Zuständigkeitsbereich der für Gesundheit zuständigen Behörde an. Die anwendungsbezogene Forschung des BNI hat eine Vielzahl von Verknüpfungen zum öffentlichen Gesundheitsdienst. Die für Gesundheit zuständige Behörde bleibt daher zunächst auch nach der Verselbständigung die zuständige Fachbehörde.

Auf Grund der bei der Behörde für Wissenschaft und Forschung etablierten Verfahren zur Steuerung von rechtlich selbständigen, außeruniversitären Forschungseinrichtungen und der von dort aus erfolgenden Wahrnehmung der forschungs- und förderpolitischen Interessen der Freien und Hansestadt Hamburg ist die Behörde für Wissenschaft und Forschung ebenfalls im Kuratorium vertreten. Es ist vorgesehen, nach Abschluss des Verselbständigungsprozesses und Etablierung der von der für Gesundheit zuständigen Behörde konzipierten Strukturen die Fachbehördenzuständigkeit auf die Behörde für Wissenschaft und Forschung überzuleiten.

Daneben soll eine Vertreterin oder ein Vertreter der für Finanzen zuständigen Behörde Mitglied des Kuratoriums sein, weil sie die überregionale Wissenschafts- und Forschungsförderung als eigene Aufgabe wahrnimmt und auch in der BLK bzw. GWK vertreten ist und an den Programmbudgetverhandlungen teilnimmt. Die Wahrnehmung dieser Aufgabe wird durch die intensivere Vernetzung mit dem BNI inhaltlich erleichtert.

Als landesunmittelbare Person des öffentlichen Rechts unterliegt die Haushalts- und Wirtschaftsführung des BNI weiterhin der Überwachung durch den Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg. Für den Zuwendungsgeber Bund stehen dem Bundesrechnungshof ebenfalls Prüfungsrechte zu.

Als Zuwendungsempfänger wird das BNI den Kontrollmechanismen nach §§ 23/44 LHO unterliegen, z. B. einer Verwendungsnachweisprüfung.

Als weitere Kontrollinstanz wird eine externe, unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig werden. Als Abschlussprüfer wird sie jeweils den Jahresabschluss prüfen.

Kaufmännisches Rechnungswesen

Die an die gemeinsam finanzierten Einrichtungen von den Zuwendungsgebern gestellten Anforderungen insbesondere in den Bereichen Programmbudgetierung und Kostenrechnung erfordern ein auf diese Anforderungen und den spezifischen Bedürfnissen des Instituts ausgerichtetes Rechnungswesen. Das Forschungsinstitut BNI verfügt als netto-veranschlagte Einrichtung nach § 15 (2) LHO noch nicht über ein kaufmännisches Rechnungswesen. Das Rechnungswesen wird kameral mit den Instrumenten des Haushalts geführt. Die rechtlich selbständige Stiftung BNI wird ein eigenständiges System des kaufmännischen Rechnungswesens einführen. Dieser Implementierungsprozess wurde begonnen und soll 2008 abgeschlossen werden. Im Rahmen des Einführungsprojekts ist die Implementierung einer Software (MACH M1) vorgesehen, die bereits bei einer Vielzahl anderer Einrichtungen eingesetzt wird. Dazu zählen auch das HPI und das Forschungszentrum Borstel ­ Leibniz-Zentrum für Medizin und Biowissenschaften (FZB), bei denen sich dieses System sehr gut bewährt hat. Das BNI wird an den Erfahrungen dieser Institute partizipieren können. Beim BNI werden Module für Finanzbuchhaltung, Haushalt, Kosten- und Leistungsrechnung, Bestellwesen und Anlagenwirtschaft installiert werden. In der Vorphase der Einführung werden IT-Strukturen, die Organisation und die Prozesse analysiert und es werden die Soll-Strukturen entwickelt. Die Implementierungsphase beinhaltet den Aufbau des Mandanten in mehreren Schritten und Schulung der Anwender. Der Umstieg in den Produktivbetrieb und damit die Ablösung vom städtischen Rechnungswesensystem soll zum Jahreswechsel 2007/2008 erfolgen.

Mit dem Errichtungsgesetz wird das BNI auf die Anwendung der üblichen handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften verpflichtet. Für die Überleitung auf das System des kaufmännischen Rechnungswesens räumt das Errichtungsgesetz eine kurze Übergangsfrist ein.

Das Rechnungswesen wird darüber hinaus die Anforderung erfüllen müssen, die steuerlichen Verhältnisse des BNI zutreffend abzubilden. Dabei müssen diverse Betriebe gewerblicher Art (wie Labordiagnostik, Personal- und Sachmittelgestellung an Privatliquidationsberechtigte, Fort- und Weiterbildung, Sponsoring und Auftragsforschung) prüffähig abgegrenzt werden.

5. Auswirkungen der Verselbständigung

Überleitungsplan

Grundstück und Gebäude

Die Stiftung BNI wird wie die bisherige Dienststelle BNI in der Liegenschaft „Bernhard-Nocht-Straße 72­74 / Bei der Erholung" untergebracht sein. Grundstückseigentümerin ist die Freie und Hansestadt Hamburg. Das Objekt gehört zum Verwaltungsvermögen der BSG. Die Dienststelle BNI hat das Grundstück als netto-veranschlagte Einrichtung unentgeltlich genutzt. Die bauliche Unterhaltung der Gebäude und Außenanlagen obliegt dem BNI.

Die Finanzierung erfolgt im Rahmen der Gemeinschaftsfinanzierung durch Bund und Länder über den Wirtschaftsplan des BNI.

Der Erweiterungsbau des BNI wird zu je 50 % vom Bund und der Freien und Hansestadt Hamburg finanziert. Zur Verbesserung der Ausstattung hat das BNI Drittmittel von der EU zur Herstellung einer exzellenten Forschungsinfrastruktur eingeworben.

Entsprechend der BLK-Beschlusslage wird dem verselbständigten BNI die Immobilie durch Abschluss eines Nutzungsvertrages (Anlage 4) zur unentgeltlichen Nutzung überlassen. Die Rechtsgrundlage für die unentgeltliche Überlassung wird durch § 3 Absatz 4 des Errichtungsgesetzes geschaffen. Der Nutzungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Dem BNI wird die Unterhaltungspflicht auferlegt, so dass die bisherige Form der Finanzierung fortgeführt wird. Die bestehenden Mietverträge, insbesondere die mit den Kooperationspartnern UKE und Sanitätsdienst der Bundeswehr, gehen auf die Stiftung über. Wie sämtliche eigenen Einnahmen des BNI werden auch die Einnahmen aus Mietverhältnissen zur Deckung der Gesamtausgaben herangezogen und werden bei der Ermittlung des Zuwendungsbedarfs berücksichtigt. Das Grundstück verbleibt im Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg und ist dem Verwaltungsvermögen der nach der Verselbständigung für das BNI zuständigen Behörde zugeordnet.

Betriebs- und Geschäftsausstattung

Die Freie und Hansestadt Hamburg errichtet die Stiftung BNI durch Gesetz und überträgt ihr durch die gesetzliche

Regelung zum Stiftungsvermögen unentgeltlich die Betriebs- und Geschäftsausstattung der bisherigen nettoveranschlagten Einrichtung BNI. Die Stiftung BNI tritt die Rechtsnachfolge der Dienststelle BNI an. Die Bezifferung des Wertes dieses anfänglichen, von der Freie und Hansestadt Hamburg eingebrachten Stiftungsvermögens wird in der von der Stiftung BNI aufzustellenden und von einem Wirtschaftsprüfer zu testierenden Eröffnungsbilanz vorgenommen.

Personalüberleitung

Zum 31. Dezember 2006 waren im BNI 216 Personen beschäftigt (ohne Gastwissenschaftler, Vertragslose1)). Die Überleitung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf die Stiftung BNI soll kraft Errichtungsgesetz erfolgen.

Die Stiftung BNI soll vollständig in die Arbeitgeberrechte und -pflichten der Freien und Hansestadt Hamburg eintreten. Die gesetzlichen Regelungen zur Personalüberleitung schließen ein Widerspruchsrecht gegen die Überleitung zur Stiftung aus und enthalten umfassende Bestandssicherungsklauseln, die unter 5.2.1 näher dargestellt werden. Für den Fall einer ersatzlosen Auflösung der Stiftung sieht das Errichtungsgesetz vor, dass das übergeleitete Personal auf Antrag wieder in den Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg übernommen wird.

Vom Übergang der Arbeitsverhältnisse kraft Gesetzes werden die schwer behinderten Arbeitnehmer ausgenommen, deren Vergütungen aus dem Sonderprogramm des Senats zur verstärkten Unterbringung Schwerbehinderter im öffentlichen Dienst finanziert werden.

Die Stiftung BNI wird nur noch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen. Die Stiftung wird nicht dienstherrenfähig. Zum 31. Dezember 2006 waren im BNI zwei Beamte beschäftigt. Dienstherrenfähigkeit für die Stiftung ist weder geboten noch erforderlich. Die Weiterbeschäftigung der Beamten in der Stiftung soll über eine Zuweisung nach § 123a Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (BRRG) ermöglicht werden.

Besitzstandsregelung

Die Personalüberleitung zur Stiftung BNI erfolgt mit Besitzstandsregelungen. Der Gesetzentwurf sichert den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Weiterbeschäftigung bei der Stiftung BNI im Rahmen einer umfassenden Besitzstandswahrung zu. Betriebsbedingte Kündigungen durch die Stiftung BNI im Zusammenhang mit der Überleitung werden gesetzlich ausgeschlossen. Um diesen gesetzlichen Kündigungsausschluss präzise zu fassen enthält § 17 Absatz 2 des Errichtungsgesetzes den Termin 31. Dezember 2010. Die errichtungsgesetzlich verankerte Besitzstandswahrung wird in Verbindung mit der Gewährträgerhaftung mit dem Ausschluss des Widerspruchsrechts gegen die Überleitung verknüpft.

Im Versorgungsfall werden die bei der Freien und Hansestadt Hamburg erworbenen zusatzversorgungsfähigen Beschäftigungszeiten und Wartezeiten angerechnet. Bei den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis auf die Stiftung BNI übergeleitet wird, zählen die Beschäftigungszeiten in der Stiftung BNI bei der Anwendung des Zusatzversorgungsgesetzes wie eine Beschäftigungszeit bei der Freien und Hansestadt Hamburg mit.

Das Errichtungsgesetz sieht vor, dass die Stiftung nur durch ein Gesetz nach Durchführung des diesbezüglich in der RV-Fo und AV-FE festgelegten Verfahrens aufgelöst werden kann. Für den Fall der ersatzlosen Auflösung der Stiftung werden die übergeleitete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Antrag wieder in den Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg übernommen.

Für den Fall der Überführung der Stiftung als Ganzes in eine andere Trägerschaft hat die Freie und Hansestadt Hamburg sicher zu stellen, dass das mit der Verselbständigung auf die Stiftung übergeleitete Personal von dem neuen Träger unter Wahrung seines Besitzstandes weiter beschäftigt wird.

Werden Teile der Stiftung z. B. durch Ausgliederung in eine Trägerschaft ohne Mehrheitsbeteiligung der Freien und Hansestadt Hamburg überführt, wird die Stiftung BNI verpflichtet, das betroffene Personal mit dem erworbenen Besitzstand weiter zu beschäftigen.

Die Arbeitnehmerinteressen werden durch folgende weitere Regelungen gewahrt:

­ Durch die Wahl der Rechtsform „Stiftung des öffentlichen Rechts" mit Gewährträgerhaftung durch die Freie und Hansestadt Hamburg ist das BNI insolvenzunfähig.

Das Risiko des Arbeitsplatzverlustes durch Insolvenz des Arbeitsgebers besteht nicht.

­ Durch die Wahl der Rechtsform der „Stiftung des öffentlichen Rechts" bleiben die Beschäftigten im öffentlichen Verbund. Die Stiftung BNI soll Mitglied der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg e.V. (AVH) werden.

­ Zur Überleitung in das AVH-Verbandstarifrecht sind von der AVH für die zukünftige Stiftung BNI entsprechende Verhandlungen mit den Gewerkschaften (ver.di) geführt worden, die zu einem einvernehmlichen Überleitungstarifvertrag geführt haben. Der Überleitungstarifvertrag sichert die tariflichen Ansprüche und versorgungsgesetzlichen Anwartschaften. Der Vertrag kann nach Errichtung der Stiftung BNI und ihrem Beitritt zur AVH von den Tarifpartnern unterzeichnet werden. Insgesamt entstehen beim Übergang des Personals in die Stiftung BNI keine Mehraufwendungen für den Haushalt der Freien und Hansestadt Hamburg.

­ Im Rahmen der Überleitungstarifvertragsverhandlungen wurde für den künftigen Arbeitgeber Stiftung BNI die Zusage gemacht, dass bei positiver Evaluierung in 2009 für die nächste Evaluierungsperiode bis zum 31. Dezember 2016 auf betriebsbedingte Kündigungen verzichtet wird.

­ Die bisher erworbenen Lohn- und Vergütungsansprüche werden gewahrt. Durch das mit dieser Drucksache vorgelegte Regelwerk wird sichergestellt, dass die Rechtsstellung der Beschäftigten nicht verschlechtert wird. Über die dargestellten Regelungen hinausgehende Rechte und Pflichten werden durch den Gesetzentwurf nicht begründet.

­ Die übergeleiteten Beschäftigten des BNI haben für zwei Jahre das Recht, sich auf Stellen des internen Arbeitsmarktes der hamburgischen Verwaltung zu bewerben.

Versorgung und Zusatzversorgung

­ Vor Verselbständigung

Als rechtlich unselbständige, netto-veranschlagte Einrichtung erhält das BNI bisher eine Grundfinanzierung

1) ohne Anstellungsverhältnis im BNI tätige Personen, z.B. assoziierte Wissenschaftler, Stipendiaten, Praktikanten, Diplomanten und teilweise Doktoranden