Denkmalpflege ist nach heutigem Verständnis nicht nur die Vermittlung der Denkmalerkenntnisse an die Öffentlichkeit

Nach dem geltenden Recht besteht der Denkmalrat aus 12 Mitgliedern. Dem aktuellen Gesetzeswortlaut entsprechend soll er sich aus Fachleuten der für den Denkmalschutz und die Denkmalpflege bestimmenden Fachgebiete wie Kunstgeschichte, Archäologie, Architektur, Städtebau, Geschichte, Volkskunde, Gartengeschichte und bildende Kunst zusammensetzen. Diese Besetzung hat in der Vergangenheit dazu geführt, dass nicht alle für den Denkmalschutz relevanten Fachbereiche und gesellschaftlichen Gruppen im Denkmalrat vertreten sein konnten. Auch hat sich die beispielhafte Aufzählung der zu beteiligten Fachbereiche und Institutionen als nicht genügend flexibel erwiesen.

II. Gegenstand des Gesetzesentwurfs

Die Einrichtung eines die Verwaltung in wichtigen Denkmalfragen beratenden Gremiums zählt in Deutschland zu den klassischen Einrichtungen der staatlich organisierten Denkmalpflege. Es ist ein konservatorischer Grundsatz, dass komplexe Maßnahmen der eindimensionalen Betrachtung und Entscheidung durch eine Einzelperson entzogen sein sollten (vgl. Artikel 11 der Internationalen Charta über die Konservierung und Restaurierung von Denkmälern und Ensembles von 1964). Neben ihrer traditionellen Rolle als externes Sachverständigengremium zur Beratung der denkmalfachlichen und denkmalpolitischen Entscheidungsträger nehmen Denkmalräte heute oftmals auch verstärkt Aufgaben im Sinne einer Partizipationsmöglichkeit durch die von Denkmalproblemen betroffenen Interessengruppen wahr.

Öffentlichkeitsarbeit in der Denkmalpflege ist nach heutigem Verständnis nicht nur die Vermittlung der Denkmalerkenntnisse an die Öffentlichkeit. Sie bedeutet darüber hinaus ein wichtiges Instrument des Diskurses. Nur so kann ein Denkmalbewusstsein entstehen, das neben der Fachöffentlichkeit auch von einer breiten Bürgerschaft getragen wird. Dies betrifft sowohl allgemeine Themen und Diskussionen als auch konkrete Konfliktfälle. Gerade hier müssen die Fachleute verstärkt ihre komplizierten und oft auch konservatorischen Entscheidungen offenlegen. Dadurch entsteht Teilnahme durch Mitwisserschaft. Der Denkmalrat übernimmt somit eine wichtige Vermittlerrolle zwischen amtlichen Fachleuten und interessierten Bürgern.

Die Vergrößerung des Denkmalrates soll sicherstellen, dass die für Denkmalschutz und Denkmalpflege relevanten Fachgebiete und gesellschaftlich relevanten Gruppen noch besser im Denkmalrat vertreten sein können.

Die Größe der Denkmalräte variiert in den übrigen Bundesländern. So setzt sich der Denkmalrat in Rheinland-Pfalz aus bis zu 20 Mitgliedern zusammen. Bayerns Denkmalrat besteht aus mindestens 24, maximal 30 Mitgliedern. Im Denkmalrat des Saarlandes sitzen 15 Personen.

Als Fachgebiete sind insbesondere von Bedeutung Kunstgeschichte, Archäologie, Architektur, Städtebau, Geschichte, Gartengeschichte und bildende Kunst. Auf die Aufzählung der engeren Fachgebiete im Einzelnen wird nunmehr zugunsten einer allgemeineren Formulierung mit dem Ziel einer höheren Flexibilität in der Besetzung verzichtet. Die bisher genannten engeren Fachgebiete sind unter den drei übergeordneten Begriffen Denkmalpflege (darin eingeschlossen Kunstgeschichte, Archäologie, Bau- und Kunstdenkmalpflege), Geschichte (darin eingeschlossen Kunst- und Baugeschichte, Gartengeschichte, Stadtbaugeschichte sowie allgemeine BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache18/7225 Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Denkmalschutzgesetzes

Die Mitgliederzahl des Denkmalrates wird um 4 Mitglieder erhöht, um eine hinreichende Präsenz aller für den Denkmalschutz relevanten Fachgebiete und gesellschaftlich relevanten Gruppen sicherzustellen. Unter den übergeordneten Begriffen der Denkmalpflege, Geschichte und Architektur sind die bisher genannten engeren Fachgebiete aufgegangen. Unter sachberührten Bürgern sind Personen zu verstehen, die sich entweder beruflich oder im Ehrenamt für den Denkmalschutz und die Denkmalpflege engagieren. Die Ergänzung um Satz 4 soll die Teilnahme des Leiters oder der Leiterin des Staatsarchivs festschreiben.

Geschichte) und Architektur (einschl. Hochbau, Städte- und Ingenieurbau sowie Bildende Kunst) zusammengefasst.

Als Institutionen sind zu nennen die beiden großen christlichen Kirchen, Verbände von Städtebauern, Architekten und Landschaftsarchitekten, berufsständische Organisationen wie Architekten-, Ingenieurs, Handels- und Handwerkskammern und Verbände der Immobilienwirtschaft. Auch hier wird zugunsten einer höheren Flexibilität auf die Aufzählung im Einzelnen verzichtet.

Die Ergänzung, dass der Leiter oder die Leiterin des Hamburgischen Staatsarchivs in beratender Funktion an den Sitzungen des Denkmalrates teilnimmt, dient der Klarstellung der bisher geübten Praxis. Die Teilnahme des Leiters oder der Leiterin des Hamburgischen Staatsarchivs dient der Beratung und der unmittelbaren Information über Fragestellungen, wie sie sich aus der Praxis der Denkmalpflege ergeben und durch Nachforschungen im Staatsarchiv geklärt werden können.

III. Petitum:

Die Bürgerschaft wird gebeten, den anliegenden Gesetzentwurf zu beschließen.

§ 4 Absatz 1 des Denkmalschutzgesetzes vom 3. Dezember 1973 (HmbGVBl. S. 466), zuletzt geändert am 4. April 2006 (HmbGVBl. S. 143), wird wie folgt geändert:

1. In Satz 2 wird das Wort „zwölf" durch die Zahl „16" ersetzt.

2. Satz 3 erhält folgende Fassung: „Er soll sich zusammensetzen aus Vertreterinnen und Vertretern der Fachgebiete der Denkmalpflege, Geschichte und Architektur sowie aus sachberührten Bürgern und Institutionen der Freien und Hansestadt Hamburg."

3. Es wird folgender Satz angefügt: „Die Leiterin oder der Leiter des Staatsarchivs nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Denkmalrates teil." Fünftes Gesetz zur Änderung des Denkmalschutzgesetzes Vom..........

Begründung: