Im Allgemeinen erbringt der LEB sozial und berufspädagogische Leistungen auf folgenden Gebieten Gemeinsame Wohnformen gem

Die GUF war als LEB 20 mithin den Geschäftsführern des LEB untergeordnet.

Im Allgemeinen erbringt der LEB sozial- und berufspädagogische Leistungen auf folgenden Gebieten:

- Gemeinsame Wohnformen gem. § 19 SGB VIII

- Hilfen zur Erziehung für Kinder und Jugendliche gem. §§ 27 ff. SGB VIII

- Hilfen für junge Volljährige gem. § 41 SGB VIII

- Eingliederungshilfen gem. § 35a SGB VIII

- Inobhutnahmen gem. § 42 SGB VIII

- Durchführung von Anordnungen zur Unterbringung während eines Strafverfahrens gem. §§ 71, 72 JGG

- Maßnahmen der Jugendberufshilfe gem. SGB III und § 13 SGB VIII

- Entwicklung und Erprobung von neuen Konzepten und Arbeitsansätzen im Bereich der Jugendhilfe, der Jugendberufshilfe und der Jugendsozialarbeit.

Gemäß § 4 Abs. 2 SGB VIII hat der LEB die Funktion, für die Freie und Hansestadt Hamburg (FHH) geeignete Einrichtungen und Dienste bereitzuhalten, soweit diese nicht von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe betrieben oder rechtzeitig geschaffen werden können.

Im Untersuchungszeitraum ist eine wechselnde Anbindung des LEB innerhalb der BSF zu verzeichnen. Ausweislich der zur Verfügung stehenden Organigramme der BSF befand sich der LEB bis zum 15. September 2004 auf Ämterebene und war hier dem Amt für Familie, Jugend und Sozialordnung (FS) angebunden.

Vom 15. September 2004 bis 1. Januar 2005 unterstand er dem Amt für Verwaltung (V).

Ab dem 1. Januar 2005 findet sich der LEB auf Ämterebene wieder, wobei er wieder dem Amt für Familie, Jugend und Sozialordnung zugeordnet war.

Über den Hintergrund bzw. die Ursache für diese strukturellen Änderungen geben die Akten ­ soweit ersichtlich ­ keine Auskünfte.

GUF

In Umsetzung des Senatskonzepts zur Geschlossenen Unterbringung für Minderjährige errichtete der LEB zum 18. Dezember 2002 die GUF zunächst unter der Bezeichnung "Zentrum für Intensivpädagogik".

Es erfolgte die Umbenennung der Einrichtung in "Intensivpädagogische Einrichtung Feuerbergstraße".

Die GUF wurde im Untersuchungszeitraum von Wolfgang Weylandt (bis zum 14. Mai 2003 mit einer halben Stelle) geleitet. Ab dem 15. Mai 2003 wurde ihm Jörg Sonntag als Stellvertreter zugewiesen.

FIT

Das FIT wurde von der BSF zum 1. Januar 2003 als spezielles Referat eingerichtet.

Organisatorisch war es während des gesamten Untersuchungszeitraumes dem Amt für Familie, Jugend und Sozialordnung (FS) untergeordnet.

Dieses nimmt u. a. die Aufgaben der obersten Landesjugendbehörde, des Landesjugendamtes sowie überbezirkliche Aufgaben der Jugendhilfe wahr.

Unterhalb der Amtsebene ist jedoch eine wechselnde Subordination zu einem Referat zu verzeichnen. Während bis zum 1. Dezember 2003 das FIT dem Referat "Überregionale Förderung und Beratung Landesjugendamt (FS 4)" untergeordnet gewesen ist, wurde es ab diesem Datum bis zum Ende des Untersuchungszeitraumes dem neu geschaffenen Referat "Familie und Gleichstellung (FS 7) subordiniert.

Es handelt sich hierbei um eine Einrichtung, an welche Kinder und Jugendliche, die Straftaten begangen haben oder der Polizei im Zusammenhang mit Straftaten aufgefallen sind, gemeldet werden. In dem Team arbeiten Sozialarbeiter und Psychologen, deren Aufgabe es ist, unverzüglich zu klären, ob eine unmittelbare Kindeswohlgefährdung vorliegt. Ist dies nicht der Fall, meldet das FIT diese Minderjährigen an den zuständigen Allgemeinen Sozialen Dienst (ASD) der Bezirksämter, der unverzüglich einen Hausbesuch durchführt und gegebenenfalls notwendige Hilfen einleitet. Das FIT überprüft, ob der zuständige ASD tätig geworden ist und welche Hilfen eingeleitet worden sind.

Nachfolgende Darstellung beschränkt sich auf die wesentlichen Kooperationen. Das FIT ist wesentlicher konzeptioneller Bestandteil im Zusammenhang mit der Errichtung der GUF.

Im Zusammenhang mit der politischen "Neuausrichtung" der gesamten erzieherischen Hilfen wurde es als frühzeitig agierendes Instrument erschaffen. Im LEB-Konzept ist es als Kooperationspartner der GUF im Rahmen einer Unterbringung nach § 1631b BGB berücksichtigt.

Nach dem BSF-Konzept wird das FIT als ein "Spezialdienst mit den Handlungskompetenzen eines Jugendamtes bzw. eines Allgemeinen Sozialen Dienstes" bei der BFS, FS, eingerichtet.

Nach dem Konzept wird das FIT selbst tätig, wenn es eine unmittelbare Kindeswohlgefährdung im Zusammenhang mit Straftaten Minderjähriger feststellt.

Liegt eine unmittelbare Kindeswohlgefährdung vor, führt das FIT einen Hausbesuch durch. Im Rahmen dieses Besuchs werden die Eltern und der Minderjährige verpflichtet, sich an den einzuleitenden Maßnahmen zu beteiligen. Laut BSF-Konzept ist hinsichtlich der Rolle der Eltern neu, dass sie konsequent in die Pflicht genommen werden, indem die erzieherischen Maßnahmen bei einem unverzüglichen Besuch im Elternhaus ansetzen. Haben Maßnahmen im Vorfeld der geschlossenen Unterbringung keine Aussicht auf Erfolg oder verweigern die Eltern und der Minderjährige ihre Mitarbeit, stellt das FIT direkt einen Antrag beim Familiengericht, entweder auf ein "Ermahnungsgespräch" oder auf den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern, um die geschlossene Unterbringung einzuleiten.

Darüber hinaus wird das FIT von der Polizei eingeschaltet, soweit diese im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung auf Situationen trifft, bei denen nach ihrer Einschätzung eine Gefährdung des Kindeswohls vorliegen kann.

Maßstab für die Meldung eines Falles an das FIT ist die für die gesamte Polizei Hamburg gültige "Fachanweisung zum Meldewesen Polizei- Jugendhilfe nach Einrichtung des FIT im Amt für Familie, Jugend und Sozialordnung der BSF"

Das FIT hat bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen die alleinige Entscheidungskompetenz darüber, ob die GUF für einen Jugendlichen die geeignete Maßnahme ist. Dies erfolgt in Form von Recherchen und Analysen zur Situation und zu Problemlagen des Jugendlichen auf Grundlage der Konzeption und der Leistungsbeschreibung der GUF.

Die weniger dringenden Fälle sind dem örtlich zuständigen Allgemeinen Sozialen Dienst (ASD) weiterzuleiten.

Die Zusammenarbeit zwischen dem FIT und dem ASD des jeweiligen Bezirksamtes ist durch die Dienstvorschrift der BSF und des Senatsamtes für Bezirksangelegenheiten über die Aufgabenwahrnehmung durch das FIT und die bezirklichen Jugendämter geregelt.

Hier ist insbesondere festgelegt, welche Fälle das FIT an die Bezirksämter abgibt und wie sich das Berichtswesen zwischen Bezirksämtern und FIT gestaltet.

Wird nach eingehender Prüfung im Einzelfall die Geeignetheit der Unterbringung in der GUF bejaht, stellt das FIT einen Antrag an das Familiengericht gemäß § 1631b BGB mit dem Ziel, eine Genehmigung des Gerichts zur Durchführung einer freiheitsentziehenden Maßnahme im Rahmen einer erzieherischen Hilfe nach § 34 SGB VIII zu erhalten. Die Entscheidung über die Antragstellung beim Familiengericht obliegt ausschließlich dem FIT.