Auch diese kann allein das FIT in Fällen erwirken in denen Gefahr für das Wohl des Kindes im Verzuge besteht

Die Aufgabe der Mitwirkung der Jugendhilfe in Verfahren vor den Jugendgerichten gemäß § 52 SGB VIII, § 36 JGG wird durch die Jugendgerichtshilfen (JGH) der bezirklichen Jugendämter wahrgenommen. Das FIT und die JGH tauschen die für einen Einzelfall bedeutsamen Informationen zeitnah aus. Die JGH berichtet dem Jugendgericht über alle bedeutsamen Aspekte des Einzelfalles und über geplante Maßnahmen der Jugendhilfe.

Das FIT beteiligt die GUF an seinen Entscheidungen durch Gespräche.

Ferner besteht die Möglichkeit der Aufnahme in die GUF durch Eilentscheidungen.

Auch diese kann allein das FIT in Fällen erwirken, in denen Gefahr für das Wohl des Kindes im Verzuge besteht. Betreibt das FIT eine Eilentscheidung und ist die Aufnahme in die GUF vorgesehen, erhält die Einrichtung zeitgleich mit dem Familiengericht die Begründung des Antrags. Das FIT und die GUF stellen gemeinsam sicher, dass innerhalb von 24 Stunden ein Aufnahmegespräch stattfindet.

Das FIT bleibt für die in der GUF untergebrachten Jugendlichen das zuständige Jugendamt. Ihm steht das uneingeschränkte Recht zu, die in der GUF untergebrachten Jugendlichen jederzeit aufzusuchen und mit diesen Gespräche zu führen. Umgekehrt haben auch die Jugendlichen stets die Möglichkeit, das FIT zur Vereinbarung eines Termins zu kontaktieren, worüber sie bei Aufnahme in die GUF informiert werden.

3. Aufsicht

Die Tätigkeit in der GUF ist zum einen durch den Vorgesetzten, also durch die LEB zu überwachen (3.1). Zum anderen wurden dem Amt für Familie, Jugend und Sozialordnung (FS) die Aufsichtsaufgaben i. S. d. SGB VIII übertragen (3.2).

Überwachung Träger der GUF ist der LEB. Gemäß § 79 SGB VIII haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Erfüllung der Aufgaben nach dem Achten Sozialgesetzbuch die Gesamtverantwortung. Generell umfasst der Verantwortungsbereich des Trägers einer Einrichtung nicht lediglich die Pflicht zur eigentlichen Hilfeleistung, sondern auch die gesamte Betreuung des Hilfeempfängers, solange sich dieser in der Einrichtung aufhält.

Darüber hinaus sieht das BSF-Konzept vor, dass den in der GUF untergebrachten Jugendlichen die soziale Integration und die berufliche Perspektive erleichtert werden soll. Dies setzt voraus, wenn die Einrichtung den Charakter einer umfassenden stationären Unterbringung haben soll, dass der LEB als Einrichtungsträger von der Aufnahme des Jugendlichen bis zu seiner Entlassung nach Maßgabe des Konzeptes die Gesamtverantwortung in Bezug auf diese Zielsetzungen trägt.

Der LEB als Träger muss ferner wirtschaftlich in der Lage sein, das Wohl der Jugendlichen in der Einrichtung zu gewährleisten. Insbesondere vor erstmaliger Inbetriebnahme hatte er ein Finanzierungskonzept und darauf aufbauend eine Kalkulation vorzulegen.

Die pädagogischen Leitlinien der Einrichtung hat der LEB in seinem Konzept festgelegt.

Der LEB hat die Betreuung der Jugendlichen stets durch geeignete Kräfte und durch die Bereitstellung der sachlichen Mittel eigenverantwortlich zu sichern und zu gewährleisten, wie es generell die Aufgabe des Trägers einer Einrichtung ist.

Ferner übt die Geschäftsleitung des LEB die Dienst- und Fachaufsicht über das eingesetzte Personal in der GUF aus. Sie ist umfassend für die Beachtung der für die Einrichtung zutreffenden gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich.

Darüber sollte die Aufsicht durch eine "Aufsichtskommission" sichergestellt werden (3.3).

Heimaufsicht

Gemäß § 85 Abs. 2 Nr. 6 SGB VIII ist für die Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen gemäß §§ 45 bis 48a SGB VIII der überörtliche Träger sachlich zuständig. Wer überörtlicher Träger ist, regelt das Landesrecht, § 69 Abs. 1 S. 2 SGB VIII. Nach dem Hamburgischen Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch (AG SGB VIII) ist örtlicher und überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Sinne des § 69 Abs. 1 SGB VIII die Freie und Hansestadt Hamburg, § 1 AG SGB VIII.

Die Zuständigkeit für die Wahrnehmung dieser Aufsichtstätigkeit lag innerhalb der BSF beim Amt für Familie, Jugend und Sozialordnung (FS), dort bei der Abteilung "Jugend- und Familienpolitik " (ab 1. Februar 2004 "Kinder- und Jugendhilfe" [FS2]). In der Abteilung wiederum war zuständig das Referat "Trägerberatung und Aufsicht". Leiter des Amtes FS war während des Untersuchungszeitraumes (bis 6. Januar 2003 kommissarisch) Uwe Riez. Leiter der zuständigen Abteilung FS 2 war Dr. Wolfgang Hammer. In dem Referat zuständig für die Aufsicht war bis 1. Januar 2005 Wolfgang Fischer und danach Brigitte Böhlke.

Die Aufsicht des Trägers ­ hier LEB ­ ist Ausfluss des gesetzlich intendierten Schutzes von Kindern und Jugendlichen in Jugendhilfeeinrichtungen. Kinder und Jugendliche, die in geschlossenen Jugendhilfeeinrichtungen außerhalb ihrer Familie untergebracht sind, bedürfen des besonderen staatlichen Schutzes und damit einer institutionalisierten Aufsicht.

Eine institutionalisierte Aufsicht von der Planung bis zum Betrieb einer geschlossenen Unterbringung für Jugendliche ist durch folgende Vorschriften gesetzlich vorgesehen:

Nach § 45 Abs. 1 SGB VIII bedarf der Träger einer Einrichtung, in der Kinder oder Jugendliche ganztätig oder für einen Teil des Tages betreut werden oder Unterkunft erhalten, für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Mit diesem Erlaubnisverfahren soll die Gewährleistung des Wohls der Kinder und Jugendlichen sichergestellt werden.

Betriebserlaubnisse für die GUF wurden mit Wirkung vom 18. Durch diese Regelung wird der Erlaubnisvorbehalt gemäß § 45 SGB VIII ergänzt. § 46 SGB VIII legt die einzelnen Befugnisse der Aufsichtsbehörde zur Durchführung der örtlichen Prüfung fest.

§ 47 SGB VIII normiert Meldepflichten des Trägers einer erlaubnispflichtigen Einrichtung, u. a. insbesondere hinsichtlich der Zahl der in der Einrichtung verfügbaren Plätze sowie der Namen und beruflichen Ausbildung des Leiters und der Betreuungskräfte. Die Meldepflichten bezwecken, der Aufsichtsbehörde die Wahrnehmung ihrer 45 Schreiben: "Zuständigkeitsveränderung" v. 10. Januar 2005 in B-7.