Aufgabe der Heimaufsicht ist u. a. die Erteilung der Widerruf oder die Rücknahme der Betriebserlaubnis

Heimaufsicht

Die GUF untersteht der Heimaufsicht gemäß § 45 SGB VIII. Nach § 85 Abs. 2 Nr. 6 SGB VIII liegt die sachliche Zuständigkeit für die Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen grundsätzlich beim überörtlichen Träger. Da die Freie und Hansestadt Hamburg zugleich örtlicher als auch überörtlicher Träger der Jugendhilfe ist (vgl. § 1 des Hamburgischen Ausführungsgesetzes zum SGB VIII), kommt es auf die Zuständigkeitsabgrenzungen nach den §§ 85 ff. SGB VIII nicht an.

Aufgabe der Heimaufsicht ist u. a. die Erteilung, der Widerruf oder die Rücknahme der Betriebserlaubnis. Der Träger einer Einrichtung, in der Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden, bedarf für den Einrichtungsbetrieb einer Betriebserlaubnis nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt; dazu ausführlich unten III. 5.). Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Sie ist zu versagen, wenn die Betreuung der Minderjährigen "durch geeignete Kräfte nicht gesichert oder wenn in sonstiger Weise deren Wohl in der Einrichtung nicht gewährleistet ist", § 45 Abs. 2 SGB VIII. Die Heimaufsicht ist weiter zuständig für das Feststellen und das Abstellen von Mängeln, § 45 Abs. 3 SGB VIII.

Anschlussbetreuung

Die Pflicht zur effizienten und zielführenden Hilfeplanung, wie sie in den §§ 27, 36 SGB VIII zum Ausdruck kommt, verlangt insbesondere bei einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme, dass für die Zeit nach Beendigung der Unterbringung eine Anschlussbetreuung geplant wird.

Die Dienstanweisung zur Kooperation des FIT mit der GUF vom 9. September 2004 schreibt vor, dass drei Monate vor der Beendigung der Unterbringung ein Hilfeplangespräch zu führen ist, in dem die Anschlussbetreuung geplant werden soll. Vier Wochen vor der Entlassung ist in einem Abschlussgespräch die Entwicklung des Minderjährigen zu bewerten.

2. Rechtliche Zulässigkeit und fachliche Geeignetheit der geschlossenen Heimerziehung

Ob die geschlossene Heimerziehung sachlich sinnvoll und rechtlich zulässig ist, war und ist umstritten. Zum besseren Verständnis wird der fachliche Streit um die geschlossene Heimerziehung in die folgende Darstellung kursorisch einbezogen.

Dem KJHG (und damit auch dem SGB VIII) liegt ein gegenüber dem JWG verändertes Verständnis von Jugendhilfe zugrunde. "Nicht mehr die (reaktive) Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Ausgrenzung verwahrloster Jugendlicher durch geschlossene Unterbringung und Arbeitserziehung oder die Rettung von Kindern vor dem gefährdenden Einfluss ihrer Eltern sind der zentrale Auftrag der Jugendhilfe, sondern die Förderung der Entwicklung junger Menschen durch differenzierte Angebote und Leistungen in unterschiedlichen Lebenssituationen."

Die traditionell geschlossen geführten Erziehungsheime der stärker eingriffsorientierten Jugendwohlfahrt waren schon lange vor der Einführung des KJHG weitgehend abgeschafft.

Bereits in den zum KJHG führenden langjährigen Debatten, in denen die Heimerziehung stärker als Instrument zur Förderung der Entwicklung junger Menschen begriffen wurde, war die Geschlossene Unterbringung im Rahmen der Jugendhilfe zunehmend kontrovers diskutiert worden.

Leitmotiv der Reformdiskussion der 1970er und 1980er Jahre zur Veränderung der Paradigmen der Jugendhilfe, das sich auch in der Beurteilung der Geschlossenen Unterbringung nachhaltig niederschlug, war die sogenannte Lebensweltorientierung.

Die Strukturmaximen einer lebensweltorientierten Jugendhilfe wurden im 8. Jugendbericht der Bundesregierung 1990 umfassend formuliert.

Mit Prinzipien wie Regionalisierung, Alltagsorientierung, Integration und Freiwilligkeit war eine Bejahung Geschlossener Unterbringung schwer vereinbar. Die Sachverständigenkommission zum 8. Jugendbericht formulierte demzufolge eine klare Ablehnung.

In Kenntnis dieser Diskussionen und trotz zahlreicher Forderungen nach einem jugendhilferechtlichen Verbot der geschlossenen Heimerziehung hat der Gesetzgeber des KJHG 1990 zwar die Fürsorgeerziehung abgeschafft, das geforderte Verbot aber nicht aufgenommen.

Da vielmehr in § 50 Abs. 1 SGB VIII die Mitwirkung des Jugendamtes auch in Verfahren nach § 1631b BGB vorgesehen wurde, folgt hieraus indirekt die fortdauernde Zulässigkeit der Geschlossenen Unterbringung.

In der Folgezeit wurde unter dem Eindruck zunehmender Gewaltbereitschaft von Minderjährigen wieder verstärkt der Ausbau geschlossener Plätze in der Jugendhilfe gefordert. Die fachliche Debatte war weiterhin von pro und contra, aber auch von einer zunehmenden Zahl vermittelnder Stimmen geprägt.

3. Rechtliche Rahmenbedingungen im Einzelnen

§ 1631b BGB § 1631b BGB ist die zentrale Norm, nach der eine mit Freiheitsentziehung verbundene längerfristige Unterbringung eines Minderjährigen zulässig ist.

Die zuvor diskutierte Frage, ob § 1631b BGB wegen mangelnder Bestimmtheit oder wegen übermäßiger Einschränkung der Elternrechte durch das Genehmigungserfordernis verfassungswidrig sein könnte, wird inzwischen ablehnend beantwortet. Streitig ist, ob der Schwerpunkt von Unterbringungen nach § 1631b BGB bei jugendhilferechtlichen Hintergründen oder bei einer kinder- und jugendpsychiatrischen Indizierung zu finden ist. Allgemeinheit (Gefahrenabwehr), sondern die Individualinteressen des Minderjährigen in den Vordergrund stellt.

Nach § 1688 Abs. 2 BGB sind Erzieher und Betreuer der besonderen Formen der Familienpflege ebenso wie Pflegepersonen berechtigt, in Angelegenheiten des täglichen Lebens des betreuten Minderjährigen ohne Einbeziehung der Inhaber der elterlichen Sorge zu entscheiden und diese in solchen Angelegenheiten zu vertreten. Dies bedeutet, dass bei Unterbringungen nicht nur das Aufenthaltsbestimmungsrecht, sondern auch andere Bereiche der elterlichen Sorge zumindest teilweise von Dritten übernommen werden.

Die Voraussetzungen einer geschlossenen Unterbringung gem. § 1631b BGB stellen sich wie folgt dar:

Allgemeines Unterbringung ist die Fremdplatzierung eines Minderjährigen, also die Anweisung eines bestimmten umgrenzten Aufenthaltsortes außerhalb des Elternhauses für eine gewisse Dauer.

Ist diese mit Freiheitsentziehung verbunden, so handelt es sich um eine "geschlossene Unterbringung". Freiheitsentziehung liegt vor, wenn die persönliche Bewegungsfreiheit des Minderjährigen gegen seinen natürlichen Willen allseitig und umfassend beeinträchtigt wird, insbesondere durch Einschließung.

Bei einem Aufenthalt in geschlossenen Heimen sowie in geschlossenen Abteilungen von Heimen liegt eine mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung vor; diese rechtliche Einordnung wird auch bei der sog. "halboffenen Unterbringung" gelten.

Von der Intensität des Eingriffes hängt ab, ob es sich nicht lediglich um eine nicht genehmigungsbedürftige Freiheitsbeschränkung handelt, wobei die Grenzen zwischen diesen Maßnahmen fließend sind.

Streitig ist, ob bei Einverständnis eines als in dieser Frage einsichtsfähig bezeichneten Minderjährigen überhaupt eine Freiheitsentziehung vorliegt und ob eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich ist.

Antragstellung der Erziehungsberechtigten

Ein Teil der elterlichen Personensorge ist gemäß § 1631 BGB das Recht und die Pflicht, das Kind zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. § 1631b BGB regelt einen Teilbereich dieser elterlichen Sorge.