Darstellung des LEB-Konzeptes

Das LEB-Konzept ist detaillierter als das BSF-Konzept. Dies ergibt sich folgerichtig daraus, dass der LEB als Einrichtungsträger der GUF in seinem Konzept genauere Vorgaben für seine Mitarbeiter machen kann und muss. Das Konzept muss so klare Anweisungen für die handelnden Personen enthalten, dass die Ausführung des Konzeptes möglich ist. Dabei ist der LEB als landeseigener Betrieb der BSF an die Vorgaben der Behörde gebunden. An aktuelle konzeptionelle Weiterentwicklungen und Erfahrungen innerhalb der GUF konnte der LEB sein Konzept anpassen.

Nach der "Einleitung" und der Überschrift "Pädagogisches Controlling" folgen Ausführungen zur Zielgruppe. Das LEB-Konzept bestimmt, dass männliche Jugendliche im Alter zwischen 14 und 16 Jahren und in Ausnahmefällen auch 12- und 13-Jährige in der Einrichtung aufgenommen werden. Die Aufnahme in der GUF finde über ein eingeleitetes Verfahren des FIT im Rahmen von erzieherischen Hilfen nach §§ 27 ff. SGB VIII in Verbindung mit einer familienrichterlichen Anordnung nach § 1631b BGB unter Berücksichtigung der Verfahrensvorschriften der §§ 49a Abs. 1 Nr. 5, 70 ff. FGG statt.

Unter der Überschrift "Methodische Grundlagen" erfolgt zunächst eine Beschreibung der Herkunftsfamilien der Jugendlichen und ihrer Beziehung zu den Familien. "Eine behütete und liebevolle Kindheit haben sie in der Mehrzahl der Fälle nicht durchlebt."

Dann folgt eine Beschreibung zu ihrer Verfassung. Das Erleben von "traumatischen Lebensereignissen" habe bei den Jugendlichen u. a. "nicht selten zu emotionaler Instabilität mit extremen Stimmungsschwankungen und Affektlosigkeit durch Abspaltung oder Unterdrückung von Gefühlen" geführt.

Für die Arbeit mit den Jugendlichen sei "ein Verstehen der bisherigen Funktion ihrer grenzverletzenden Verhaltensweisen erforderlich, um deren Dynamik einordnen zu können". Als "theoretische Grundlagen und Methoden der pädagogischtherapeutischen Arbeit" werden genannt "Systematischer Ansatz, Jugendpädagogik, Gruppenpädagogik, Ansätze aus der Heilpädagogik".

Dann folgen Ausführungen zum Thema "Ziele der Geschlossenen Unterbringung Feuerbergstraße". Zusammenfassend geht es dabei u. a. um den Aufbau akzeptierender Kontakte, die Vermeidung von Eigen- und Fremdgefährdung, das Erlernen von Verhaltensweisen, das Einleben in die vorgegebene Tagesstruktur, den Abbau von Schulängsten, die Förderung von Begabung und Interessen, die Selbst- und Fremdwahrnehmung, Normakzeptanz, die Reflexion eigenen Verhaltens und die Auseinandersetzung mit Suchtmittelkonsum.

Unter der Überschrift "Zentrale Merkmale der Geschlossenen Unterbringung Feuerbergstraße" wird u. a. das "Phasenmodell" dargestellt. Das Phasenmodell gliedert sich in vier Phasen auf: "Eingewöhnungs- und Orientierungsphase", "Konsolidierungsphase", "Erprobungsphase" und "Reintegrationsphase".

In der Eingewöhnungs- und Orientierungsphase sollen die Jugendlichen u. a. das "Leben in der Wohngruppe kennen lernen". In dieser Phase sollen nur anlassbezogene Ausgänge möglich sein. Die Ausgänge sollen mit den Jugendlichen geplant und vorbereitet werden. Besuche sollen die Jugendlichen von Angehörigen und Bezugspersonen mit ihrer Zustimmung und nach vorheriger Absprache erhalten können.

Wenn die Jugendlichen bereits vor Aufnahme regelmäßig zur Schule gingen bzw. sie in einer Beschäftigungs- oder Ausbildungsmaßnahme integriert sind, soll geklärt werden, unter welchen Bedingungen eine Fortführung der Bildungsmaßnahme zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen könne. Diese Phase soll beendet sein, wenn es dem Jugendlichen gelungen ist, vier Wochen lang die "zentralen Regeln" einzuhalten.

In der Konsolidierungsphase haben die Jugendlichen die Möglichkeit, an zwei Nachmittagen bis zum Abendbrot die Einrichtung zu verlassen. Zu Beginn dieser Phase soll der Ausgang nur in Begleitung stattfinden. In dieser Phase soll das "Anti-GewaltTraining/Konfliktgruppe als Gruppenangebot" eingeführt werden. Jugendliche, die den Anforderungen der Konsolidierungsphase mindestens drei Monate gerecht werden, sollen die nächste Phase, die Erprobungsphase, erreichen.

In der Erprobungsphase sollen individuell abgestimmte Wochenendbesuche der Jugendlichen zu den Eltern und Angehörigen möglich sein. Die Teilnahme am internen Unterricht bzw. an internen Beschäftigungsangeboten soll entfallen, wenn externe Angebote wahrgenommen würden. In dieser Phase sollen die Jugendlichen bei der Suche und Aufnahme sozialer Bezüge unterstützt werden. Erlangen die Jugendlichen in dieser Phase die Fähigkeiten, ihre Alltagsgestaltung ihrem Alter entsprechend selbstverantwortlich zu gestalten, sei die Erprobungsphase abgeschlossen.

Als vierte Phase soll die Reintegrationsphase folgen. Regelungen und Einschränkungen sollen individuell abgesprochen werden. Schule und Beschäftigung sollen verbindlich bleiben. Die Jugendlichen sollen bei der Suche nach einer geeigneten nachfolgenden Betreuungseinrichtung bzw. nach eigenem Wohnraum oder bei der Rückkehr in die Familie unterstützt werden. Die Reintegrationsphase soll mit einer Erziehungskonferenz im bezirklichen Jugendamt enden, wenn die Jugendlichen ihrem Alter entsprechend in externe Bildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen integriert seien und den Anforderungen der Reintegrationsphase gerecht werden können.

Dann folgen Ausführungen zur "Erziehungsplanung", die sich an den Prinzipien individuelle Planung, Kontinuität und Verbindlichkeit orientieren.

In der darauf folgenden Überschrift "Schule und Beschäftigung" wird ausgeführt, dass die GUF ein "integriertes Konzept" biete, in dem sich Schule, Beschäftigung und Sport ergänzen. Schul- und Beschäftigungsangebote fänden in vier Bereichen statt: in der hauseigenen Schule, im Werkraum, im hauswirtschaftlichen Bereich, im Gartenbereich und in besonderen Projekten bei der Verschönerung von Haus und Garten. Es folgen nähere Beschreibungen hierzu.

Es folgen Ausführungen zum Tagesablauf und zum Eltern- und Angehörigenarbeit.

Schließlich wird folgendes Personal pro Wohngruppe mit sechs Kindern und Jugendlichen vorgesehen:

­ 5 Stellen Sozialpädagogen (pro Wohngruppe fünf Stellen)

­ 0,25 Stelle Psychologe

­ 0,75 Hauswirtschaftskräfte

Für die gesamte Einrichtung mit zwölf Plätzen bzw. zwei Wohngruppen sind vorgesehen:

­ 0,5 Stelle Verwaltungskraft

­ 8 Nachtstellen bzw. externer Dienstleister

­ 0,5 Stelle Hausmeister

­ Mittel zum Einsatz von Interessengruppenleitern für unterschiedliche Interessengruppen

­ 1 Stelle Leitung sowie 0,5 Stelle stellvertretende Leitung.

Abschließend folgen Ausführungen zur "Institutionellen Kooperation".

Abweichungen des LEB-Konzeptes von dem BSF-Konzept und dem Senatskonzept

Das LEB-Konzept enthält eigene Inhalte und Regelungen, die teilweise vom Senatskonzept und BSF-Konzept abweichen. Zu prüfen ist, ob die Abweichungen noch im Einklang mit dem Senatskonzept und dem BSF-Konzept stehen.

1) Nach dem LEB-Konzept ist die GUF ungeeignet u. a. für folgende Minderjährige:

· die für längere Zeit eine Einzelbetreuung benötigen,

· bei denen eine geistige Behinderung erheblichen Ausmaßes vorliegt,

· bei denen eine schwerwiegende medizinische Indikation (z. B. Anfallsleiden) vorliegt.

Zwar werden unter den Ausschlusskriterien des Senatskonzeptes die oben genannten Jugendlichen nicht erwähnt; vorgesehen ist jedoch, dass eine geschlossene Unterbringung für Jugendliche, die eine spezielle andere Hilfe benötigen, nicht in Betracht kommen soll.

Aufgezählt werden dabei insbesondere akut drogenabhängige Jugendliche und solche, die eine stationäre psychiatrische Unterbringung benötigen.

Insbesondere im Hinblick darauf, dass die geschlossenen Unterbringung in erster Linie für delinquente Jugendliche mit schwerwiegenden Erziehungsdefiziten konzipiert wurde, liegt es nahe, dass sie für Jugendliche mit einer geistigen Behinderung erheblichen Ausmaßes und Jugendlichen, bei denen eine schwerwiegende medizinische Indikation vorliegt, ungeeignet ist. Vielmehr handelt es sich bei diesen Jugendlichen um solche, die eine spezielle andere Hilfe benötigen. Damit liegt hier kein Verstoß gegen Senatskonzept und BSF-Konzept vor.

Im Hinblick auf den Ausschluss Jugendlicher, die für längere Zeit eine Einzelbetreuung benötigen, mangelt es dem LEB-Konzept an einer näheren Erläuterung. So zum Beispiel, welche Art von Einzelbetreuung gemeint ist oder ob Einzelbetreuung in der GUF nicht möglich ist.

2) Das Phasenmodell des LEB beinhaltet vier Phasen im Gegensatz zum Phasenmodell des Senatskonzeptes, das drei Phasen beinhaltet. Die vier Phasen des LEBKonzeptes teilen sich auf in die Eingewöhnungs- und Orientierungsphase, Konsolidierungsphase, Erprobungsphase, Reintegrationsphase. Die vier Phasen sind zudem durch jeweils eigene Inhalte, Erziehungsziele, Regeln und Erwartungen an die Jugendlichen gekennzeichnet.

In der Eingewöhnungs- und Orientierungsphase sind nur anlassbezogene Ausgänge möglich. Die Ausgänge sollen mit den Jugendlichen geplant und vorbereitet werden.

Das Senatskonzept sieht jedoch zu Anfang des Aufenthaltes in der geschlossenen Unterbringung nur Ausgänge in Begleitung vor. Die Begleitung wird in der Eingewöhnungs- und Orientierungsphase nicht ausdrücklich erwähnt. Sollte die Begleitungspflicht nicht vorgesehen gewesen sein, dann stellt dies eine wesentliche Abweichung von dem Senatskonzept dar. Da ein Ausgangsverbot oder nur Ausgänge in Begleitung, zumindest in der Anfangsphase, das Wesen einer geschlossenen Unterbringung ausmachen, würde dies auch einen Verstoß gegen das Senatskonzept und dem BSFKonzept darstellen.

In der Konsolidierungs- und Erprobungsphase sind Rückstufungen vorgesehen, die bei Missachtung zentraler Regeln der Einrichtung bzw. bei erneut verübten Straftaten und bei gravierenden Regelverletzungen stattfinden sollen. Es sollen dann für zwei Wochen die Einschränkungen der Eingewöhnungsphase stattfinden. Nach dem Senatskonzept soll bei Regelbrüchen in der zweiten oder dritten Phase eine Rückkehr in die zweite bzw. erste Phase erfolgen. Es soll also eine Rückstufung in die jeweils vorherige Phase stattfinden.