Das Gutachten attestierte eine Intelligenz im unteren Durchschnittsbereich

Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung nicht befürwortet. Eine explizite Begründung dafür enthielt das Gutachten nicht.

Am 12. September 2003 nahm das FIT zu dem vorgenannten Gutachten Stellung.

Nach inhaltlicher Kritik an dem Gutachten wurden Vorschläge für eine Hilfestellung erarbeitet, die neben einer Unterbringung in der GUF und dem damit verbundenen Ansatz, Beruhigung, Kontinuität und ein strukturiertes Leben zu ermöglichen, die Vorbereitung auf die spätere Übersiedlung in eine offene Einrichtung vorsieht. Generell wurde das Verbleiben des Jugendlichen in der GUF befürwortet, da der Jugendliche hier eine intensive sozialpädagische und therapeutische Betreuung erfahre.

Ein weiteres jugendpsychiatrisches Gutachten wurde vom UKE am 20. November 2003 erstellt.

Das Gutachten attestierte eine Intelligenz im unteren Durchschnittsbereich. Es wurde eine Störung des Sozialverhaltens bei vorhandenen sozialen Bindungen diagnostiziert. Eine Erkrankung, die eine stationäre Behandlung in einer psychiatrischen Klinik erforderte, wurde nicht diagnostiziert.

Die Möglichkeiten einer offenen Jugendhilfe wurden als erschöpft angesehen; die Unterbringung in der GUF wurde demgegenüber dringend empfohlen.

Im Ergebnis ist eine Kompatibilität mit den konzeptionellen Vorgaben zu bejahen.

3. Jugendlicher J 04

Der Jugendliche, geboren am 1. März 1989, deutscher Nationalität, hielt sich in der Zeit vom 27. Februar 2003 bis zum 25. April 2003 in der GUF auf.

Der Jugendliche ist vor seinem Aufenthalt in der GUF durch eine Reihe von Delikten strafrechtlich in Erscheinung getreten. Aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte für gelegentlichen Betäubungsmittelkonsum. Anzeichen für eine akute Drogensucht oder für andere Ausschlusskriterien sind nicht erkennbar. Der Jugendliche hat vor der Unterbringung in der GUF eine Reihe von Hilfemaßnahmen durchlaufen.

Seine Unterbringung wurde vom Familiengericht mit Beschluss vom 25. Februar 2003 zunächst für drei Wochen und danach mit mehreren Folgebeschlüssen für einen längeren Zeitraum genehmigt. Zur Begründung bezog sich das Gericht auf die Gefahr weiterer krimineller Handlungen und die Möglichkeit des Drogenkonsums durch den Jugendlichen. Die geschlossene Unterbringung sei notwendig, da die bisherigen Hilfestellungen gescheitert seien. Im Verlängerungsbeschluss vom 27. März 2003 wurde das Verbleiben des Jugendlichen in der GUF zwar als ungeeignet bezeichnet; für die Dauer der Suche nach einer geeigneten Einrichtung solle der Jugendliche aber in der GUF verbleiben. Anderenfalls bestehe die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Jugendliche, sich selbst überlassen, wiederum 60 Ergänzend ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Gutachten nach den vorliegenden Erkenntnissen erstellt wurde, ohne dass die Verfasserin mit dem Jugendlichen oder seiner Mutter persönlichen Kontakt hatte. Zudem ist die Verfasserin des Gutachtens nach den gegenwärtigen Kenntnissen keine Ärztin für Psychiatrie, sodass sie die Anforderungen, die § 70e Abs. 1 Satz 2 FGG an eine Gutachterin in diesem Fragenkreis stellt, nicht erfüllt.

Ähnliche Zweifel ­ mit der konkludent ausgesprochenen Konsequenz der mangelnden Verwertbarkeit des Gutachtens ­ äußert auch das Hanseatische OLG in einem Beschluss v. 10. November 2003 (Akte FS 743, C-6-11, Registerfach "Gericht Anträge Beschlüsse", S. 64). Der Beschluss hatte eine sofortige Beschwerde des Verfahrenspflegers gegen den Verlängerungsbeschluss des Familiengerichts v. 10. November 2003 zum Gegenstand.

Eine Übersicht zu den Straftaten des Jugendlichen und zu den ihm vor dem GUFAufenthalt gewährten Hilfen findet sich im Vermerk Nr. 7 des Arbeitsstabes v. 28. Juli 2005.

Straftaten begehe, worin eine nicht unerhebliche Eigen- und Fremdgefährdung zu sehen sei.

In einem Sachverständigengutachten, das ein Psychologe im Auftrag des Familiengerichts am 19. März 2003 erstellte, wurden eine Beeinträchtigung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit in bestimmten Situationen sowie ausgeprägte Sozialisierungsdefizite attestiert und die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten durch den Jugendlichen bejaht.

Bei der neurologischen Untersuchung wurde kein pathologischer Befund festgestellt. Der Sachverständige befürwortete statt der Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung die Unterbringung in einer therapeutischen Wohngemeinschaft.

Dem trat das FIT mit einer psychologischen Stellungnahme vom 27. März 2003 entgegen. Zwar wurde konzediert, dass das Verhalten des Jugendlichen in der GUF problematisch sei; eine weitere Unterbringung sei jedoch notwendig, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Zudem sei zu erwarten, dass sich der Jugendliche in Freiheit jeder pädagogischen Einflussnahme entziehen würde. Das FIT regte eine kurzfristige, auf einen Monat angelegte Verlängerung der Unterbringung an, während derer die Erreichbarkeit des Jugendlichen vergrößert und zugleich nach Alternativen zur GUF gesucht werden sollte.

Generell ist festzustellen, dass der Jugendliche die konzeptionellen Vorgaben für einen GUF-Aufenthalt erfüllt. Die Frage, ob eine Unterbringung des Jugendlichen in der GUF geboten oder eine andere Einrichtung vorzuziehen war, ist nach allem eine rein fachliche, zu der hier nicht Stellung genommen werden kann.

4. Jugendlicher J 05

Der Jugendliche, geboren am 8. Januar 1990, deutsch-türkischer Nationalität, hielt sich in der Zeit vom 21. September 2004 bis zum 6. Dezember 2004 in der GUF auf. Er ist vor seinem Aufenthalt in der GUF durch eine Reihe von Delikten strafrechtlich in Erscheinung getreten. Der Jugendliche hat eine Reihe von Hilfemaßnahmen durchlaufen.

Die Unterbringung wurde vom Familiengericht mit Beschluss vom 22. September 2004 zunächst für drei Wochen genehmigt.

Der Unterbringungszeitraum wurde in der Folgezeit in Beschlüssen vom 7. Oktober 2, vom 3. November 2004 und vom 18. November 2004 verlängert. Der letztgenannte Beschluss sah einen Unterbringungszeitraum vor, der über den Untersuchungszeitraum hinausging; die Unterbringung endete indes infolge einer Entweichung und einer anschließenden Auslandsunterbringung vorzeitig.

Im ursprünglichen Beschluss begründete das Gericht die Unterbringung damit, dass der Jugendliche sich und andere durch sein äußerst gewalttätiges Verhalten erheblich gefährde. 2004 eine erste sozialpädagogische Prognose ab.

Danach verfüge der Jugendliche über keinerlei Frustrationstoleranz und Affektsteuerung. Es bestehe eine "explosive Aggressivität" bzw. ein "ausgeprägtes Aggressionspotential". Es sei geboten, einen Lebensort zu finden, an dem der Jugendliche sich selbst und andere nicht weiterhin gefährde. Zudem benötige er eine psychologische Unterstützung bei der "Bearbeitung seiner verfahrenen Familiensituation". Diese Hilfe sei in der GUF gewährleistet.

Am 28. Oktober 2004 erstellte das Kinderkrankenhaus Wilhelmstift im Auftrag des Familiengerichts ein kinder- und jugendpsychiatrisches Gutachten.

Darin wird eine Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen diagnostiziert; Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung vom dissozialen Typ mit stark eingeschränkter Impulskontrolle wurden gesehen. Anhaltspunkte für eine geistige Behinderung, eine Minderbegabung oder eine relevante Entwicklungsstörung ergaben sich nicht. Eine akute Suizidalität sah das Gutachten nicht als gegeben an. Eine jugendpsychiatrische Behandlung in ambulantem Umfeld wurde als wünschenswert angesehen, allerdings sollte es sich hier lediglich um begleitende Maßnahmen handeln. Insgesamt wurde die Unterbringung in der GUF für drei bis sechs Monate befürwortet.

Im Ergebnis ist eine Kompatibilität mit den konzeptionellen Vorgaben zu bejahen.

5. Jugendlicher J 06

Der Jugendliche, geboren am 12. September 1988, deutscher Nationalität, hielt sich vom 2. Dezember 2003 bis zum 19. Dezember 2004 in der GUF auf.

Er ist vor seinem Aufenthalt in der GUF durch eine Reihe von Delikten strafrechtlich in Erscheinung getreten. Aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte für den gelegentlichen Konsum von Betäubungsmitteln.

Der Jugendliche hat vor der Unterbringung in der GUF eine Reihe von Hilfemaßnahmen durchlaufen.

Die Unterbringung wurde vom Familiengericht mit Beschluss vom 4. Dezember 2003 zunächst für fünf Wochen vorläufig genehmigt und mit Beschluss vom 15. Januar 2004 zunächst bis zum 22. Januar 2004 verlängert. Mit einem weiteren Beschluss vom 22. Januar 2004 wurde die Unterbringung für ein Jahr verbindlich genehmigt.

Im letztgenannten Beschluss begründete das Gericht die Unterbringung mit der Begehung diverser Straftaten und Verwahrlosung; ambulante Maßnahmen hätten versagt. Nach Überzeugung des Gerichts würden wietere ambulante Maßnahmen ebenfalls scheitern.

In einer psychologischen Stellungnahme vom 2. Dezember 2003 befürwortete das FIT die Unterbringung des Jugendlichen in einer geschlossenen Einrichtung als notwendige Voraussetzung für eine Verbesserung seines Zustandes und für eine Verhinderung des Abgleitens in die Obdachlosigkeit und Dissozialität.

In seinem am 3. Dezember 2003 gestellten Antrag auf geschlossene Unterbringung sprach das FIT von Gewalttätigkeit einer- und sexueller Distanzlosigkeit andererseits. Der Jugendliche habe Kontakte zu einem Päderasten gehabt.