Laut Auskunft von Dr Manfred Wille habe er seine Befunde der GUF telefonisch mitgeteilt

Ergebnisse seien dann der Einrichtung übermittelt worden. Eine Einwilligung habe er allerdings nicht von Dritten eingeholt, da er von einer ausreichenden Einsichtsfähigkeit der Minderjährigen ausging.

Einer solchen speziellen Einwilligung zu einer HIV-Untersuchung hätte es aber neben der Einwilligung in eine ärztliche Heilbehandlung bedurft.

Laut Auskunft von Dr. Manfred Wille habe er seine Befunde der GUF telefonisch mitgeteilt. Er sei dazu aus der Einrichtung angerufen worden. Lediglich in einem Fall bei einem hochgradigen Verdacht auf Hepatitis habe er selbst angerufen und sich mit der zuständigen Person verbinden lassen.

In einem Dienstbesprechungsprotokoll vom 14. Januar 2004 (Dienstbesprechungsordner der GUF) ist festgehalten, dass Jugendliche grunduntersucht sein müssen. Zu dieser Blut- und Eingangsuntersuchung gehörten auch Hepatitis- und HIV-Tests, verantwortlich seien die Bezugsbetreuer. Dem Betreuer Lenhart Freiesleben, der an dem Tag dieser Dienstbesprechung krank war, ist die Diskussion um diesen Punkt bekannt gewesen. Auf die Frage, inwieweit solche Protokolle verbindlich gewesen sein, hob Lenhart Freiesleben hervor: "Sehr verbindlich. Das war eine Anweisung."

Letztendlich habe es sich dabei um eine Anweisung der Einrichtungsleitung gehandelt: "Ich habe ja dann die Rechenschaftspflicht der Leitung gegenüber. Wenn ich die Beschlüsse aus dem Protokoll aus diesen Teamsitzungen nicht umsetze, dann muss ich mich vor der Leitung verantworten."

Der Zeuge Lenhart Freiesleben zeigte sich jedoch in seiner Vernehmung überrascht, dass es zu einem Beschluss zu diesem Thema gekommen sei. Er sei davon ausgegangen, dass man darüber diskutiert habe, die zum Teil kontroverse Diskussion jedoch nicht abgeschlossen worden sei.

Auch der Zeuge Jens Koch, ebenfalls Betreuer der GUF, erinnert sich an diese Diskussion. Man habe im Kollegenkreis kritisch darüber gesprochen, dass solche Tests in Bezug auf die Sicherheit der Mitarbeiter eigentlich stattfinden sollten. Es sei eine Art Wunsch der Kollegen gewesen, diese Tests durchzuführen.

Demnach wurde für die Entscheidung, ob ein Aids-Test durchgeführt werden sollte, auch das berechtigte Bedürfnis der Mitarbeiter berücksichtigt, sicher zu wissen, ob eine mögliche Gefährdung durch HIV vorliegt.

Der Zeuge Dr. Dirk Bange, äußerte sich in seiner Vernehmung vom 27. September 2005 auf die Frage, ob ihm bekannt gewesen sei, dass in der Zeit, in der er LEBGeschäftsführer gewesen sei, bei Eingangsuntersuchungen regelmäßig Aids-Tests bei den Jugendlichen ohne gesonderte Einverständniserklärung durchgeführt worden seien, wie folgt: "Das war mir zu der Zeit nicht richtig bewusst. Ich habe das jetzt gelesen, auch schon ein bisschen länger gelesen und sah das auch mit dieser Einverständniserklärung abgegolten. Aber auch da würde ich sagen, das haben wir nicht gemacht, um irgendwelche Leute zu stigmatisieren oder solche Geschichten, sondern man muss doch auch da sehen, warum man das gemacht hat. Man hatte Angst, dass vielleicht ein infizierter Junge darunter ist und dass sich Mitarbeiter oder andere Jungen da infizieren könnten und möglicherweise ein dritter Punkt ­ das werden Sie jetzt gar nicht wieder glauben, das würde ich aber für uns annehmen ­ ist, dass man vielleicht eine besondere medizinische Versorgung auch dieses Jungen gewährleisten muss."

Später bedauerte der Zeuge den Umstand, dass damalige Einverständniserklärungen unzureichend gewesen sein könnten: "Wenn sich herauskristallisiert, dass das nicht gereicht hat, was wir da an Einverständniserklärung hatten, dann bedaure ich das und dann würde ich auch sagen, dass das in Zukunft von den Eltern unterschrieben werden muss."

Anschlussperspektiven und weitere Entwicklung

Wie oben bereits unter (VI., 2.5.5) erwähnt, schreibt die Dienstanweisung des FIT mit der GUF vom 9. September 2004 vor, dass drei Monate vor Beendigung der Unterbringung des Minderjährigen in der GUF ein Hilfegespräch zu führen ist, das die Beendigung der Maßnahme und die Anschlussunterbringung plant.

Dies ist jedoch nur dann erforderlich, wenn sich der Jugendliche mindestens drei Monate in der GUF befand. Nach der Dienstanweisung ist vier Wochen vor der Entlassung des Minderjährigen in einem Abschlussgespräch die Entwicklung des Minderjährigen zu bewerten.

Die Hilfeplanung ist nach §§ 36 und 37 SGB VIII als gemeinsamer Prozess aller Beteiligten zu gestalten.

Die Beteiligten sind:

Fallzuständige Fachkraft FIT

Psychologin/Psychologe der GUF

Bezugsbetreuer/Bezugsbetreuerin

Eltern bzw. die/der Personenberechtigte

In dem Hilfeplangespräch muss geklärt werden, ob der Minderjährige nach Hause oder in eine Anschlussunterbringung nach § 34 SGB VIII zu entlassen ist und welche unterstützenden ambulanten Maßnahmen ggf. erforderlich sind. Über die Anschlussmaßnahmen haben detaillierte Informationen vorzuliegen.

Geplant wurden unterschiedliche Jugendhilfemaßnahmen, wie z. B. ambulante bzw. stationäre Betreuung in Wohngruppen. Es fanden zusätzlich mit Betreuern und Psychologen Hilfegespräche statt, in denen versucht wurde, anhand eines Praktikumsangebotes die Jugendlichen in das Berufsleben einzugliedern.

Die Anschlussperspektiven sowie die weitere Entwicklung der 25 Jugendlichen, die im Untersuchungszeitraum in der GUF untergebracht waren, sind in der nachfolgenden Übersicht dargestellt:

Eine Erstellung des Hilfeplans fand nicht statt, da J 01 nicht mindestens drei Monate in der GUF untergebracht wurde.

Aus dem Jugendlichenordner geht nicht hervor, wo J 01 nach seiner zweiten Entlassung aus der GUF untergebracht wurde.

Am 4. November 2003 wurde er bei einer Straftat in Hamburg festgenommen und am 5. November 2003 dem Haftrichter vorgeführt. Seitdem war er in Haft.

Der Jugendliche hielt sich lediglich einen Monat in der GUF auf, sodass kein Hilfeplan erstellt wurde. Am 15. März 2005 wurde er nach § 30 SBG VIII durch den Hamburger Kinder- und Jugendhilfe e. V betreut.

Es wurde am 21. Mai 2004 ein Hilfeplan erstellt, in dem festgehalten wurde, dass J 03 und seine Mutter zusammen wohnen möchten.

Eine Jugendwohnung, wie noch in einer früheren Konferenz im Januar geplant, komme für beide nicht mehr in Betracht.

J 03 wünschte eine ambulante Betreuung. Es sollten weiterhin therapeutische Gespräche mit einer Psychologin stattfinden.

Der Jugendliche zog im Anschluss an die GUF im Sülau-Haus des Hamburger Kinder- und Jugendhilfe e. V. ein.

Der Jugendliche hielt sich lediglich zwei Monate in der GUF auf, sodass kein Hilfeplan für ihn verfasst wurde.

Er war in der Einrichtung des Trägers "Sozialarbeit und Segeln, Kinder- und Jugendhilfe e. V." in Schweden. Aus den Akten geht nicht hervor, ab wann er da untergebracht wurde. Jedenfalls hielt er sich am 30. Juli 2003 dort auf.

Am 18. Mai 2004 kam es zur Verurteilung zu acht Stunden Arbeitsleistung wegen Diebstahls und Fahrens ohne Fahrerlaubnis.

Am 18. Oktober 2004 wurde er wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt.

Der Jugendliche war zweieinhalb Monate in der GUF untergebracht, es wurde daher kein Hilfeplan für ihn erstellt.

Er war ab dem 14. Januar 2005 in einer Jugendhilfemaßnahme in der Türkei.

Am 11. November 2004 fand ein Hilfeplangespräch statt. Die GUF plante, ein Praktikum für J 06 zu suchen, welches er nach der Entlassung fortführen könnte.