Dies betrifft unter anderem den Bereich der Personalausstattung und fluktuation

Rahmenbedingungen

Personelle Ausstattung (Praxis)

Der Aktenbestand zur Geschlossenen Unterbringung Feuerbergstraße im LEB ist lückenhaft und gibt zu einigen Bereichen der Einrichtung nur ungenügend Auskunft.

Dies betrifft unter anderem den Bereich der Personalausstattung und -fluktuation. Wie hoch die Mitarbeiterfluktuation ist, kann nur anhand der zahlreichen öffentlichen Ausschreibungen des LEB nachvollzogen werden. In einer Einrichtung wie der Feuerbergstraße kommt einer qualitativ guten und konstanten Personalsituation eine hohe Bedeutung zu.

Die Zuständigkeit für die Personaleinstellung im LEB oblag Kerstin BlumeSchoppmann.

Kerstin Blume-Schoppmann als Personalleiterin des LEB definierte ihren Aufgabenbereich in einer Sitzung des Untersuchungsausschusses wie folgt: "Ich habe erstmal in meiner Eigenschaft sicher zu stellen, dass die Standards, die festgeschrieben werden, auch Grundlage sind für die Beschäftigung des entsprechend qualifizierten Personals. [...] Also, ich bin schon dafür zuständig, dafür zu sorgen, dass die Einrichtungen des Landesbetriebes in die Lage versetzt werden, ihren Dienstbetrieb vernünftig zu gestalten. Das heißt, ich bin dafür zuständig, dass das nach Menge und Güte richtige Personal zur Verfügung gestellt werden kann".

Weiter führte Kerstin Blume-Schoppmann aus, dass für die formalen Standards der Geschäftsführer, bei der fachlich inhaltlichen Ausgestaltung der Arbeit vor Ort, der Einrichtungsleiter verantwortlich sei.

Ein wichtiger Bestandteil für die Personalbesetzung bilden die Leistungsvereinbarungen, die zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem LEB geschlossen worden sind. Wie bereits ausgeführt geben sie die erforderlichen Standards sowie den erforderlichen Personalschlüssel vor.

Auf die Frage im Untersuchungsausschuss, ob Kerstin Blume-Schoppmann die Leistungsvereinbarung mit den jeweils geltenden Standards abgeglichen hat, antwortete sie: "Nein, das habe ich nicht überprüft und mich nicht versichert. Ich habe da auf Anweisung meines Geschäftsführers gehandelt. [...] Der Geschäftsführer ist verantwortlich für den Abschluss der Leistungsvereinbarung.

Personelle Besetzung/Qualifikation

Im Folgenden sollen die qualitativen und quantitativen Kriterien in der Praxis in Bezug auf die Einrichtungsleitung, die Besetzung der Betreuerstellen, sowie die Besetzung des Lehrpersonales beleuchtet werden: Einrichtungsleitung

Die Einrichtungsleitung bestand aus zwei Stellen. Dem Einrichtungsleiter und dem stellvertretenden Einrichtungsleiter.

Der staatlich anerkannte Sozialpädagoge Wolfgang Weylandt mit einem Kontaktstudienbrief für "Jugendwohnungen" leitet die Einrichtung von Anfang und noch über das Ende des Untersuchungszeitraumes hinaus.

Der staatlich anerkannte Erzieher Jörg Sonntag mit einem Kontaktstudienbrief für "Jugendwohnungen" arbeitet in der GUF von Anfang an als Sozialpädagoge und ab 557 Protokoll der Sitzung v. 4. Mai 2007, S. 83/86.

558 vgl. Protokoll der Sitzung v. 4. Mai 2007, S. 86.

559 Protokoll der Sitzung v. 4. Mai 2007, S. 83/84. Mai 2003 als stellvertretender Einrichtungsleiter bis über das Ende des Untersuchungszeitraumes hinaus.

Sozialpädagogen Zunächst war für die Betreuerstellen in der GUF gemäß der Leistungsvereinbarung des LEB die vollständige Besetzung mit Sozialpädagogen vorgesehen.

Hierzu gab Kerstin Blume-Schoppmann jedoch an, dass ihr diese Verpflichtung nicht bekannt gewesen sei: "Ich weiß, dass es ja dann noch einmal eine Änderung gegeben hat, als die Entscheidung getroffen wurde, die Teams zu durchmischen. [...] Ich schließe daraus, dass es davor eben diese Durchmischung "Sozialpädagogen und Erzieher" nicht gegeben hat. Und insofern gehe ich davon aus, dass die Leistungsvereinbarung dann auch nicht von Erziehern gesprochen hat, sondern von Sozialpädagogen."

Somit kam es bei den Mitarbeitern, die auf dem Tätigkeitsfeld der Sozialpädagogen (im Folgenden wird jeweils geschlechtsneutral in der männlichen Form formuliert, um keine Rückschlüsse auf personalrechtliche Daten zu ermöglichen) eingesetzt wurden, zu folgenden Beschäftigungszeiten und Rahmenbedingungen der Beendigung der Beschäftigungsverhältnisse: Erzieher

Bei den Erziehern kam es zu folgenden Beschäftigungszeiten:

Einem Erzieher wurde gekündigt, sieben weitere arbeiteten bis zur Beendigung des Untersuchungszeitraumes in der GUF. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle:

Ein staatlich anerkannter Erzieher arbeitete vom 15. April 2004 bis zum 31. Dezember 2004 in der GUF. Er wurde auch als Erzieher eingesetzt. Sein Beschäftigungsverhältnis wurde von Seiten des Arbeitgebers noch innerhalb der Probezeit, die zuvor einmal verlängert worden war, gekündigt.

Ein staatlich anerkannter Erzieher arbeitete vom 1. September 2004 bis zum Ende des Untersuchungszeitraumes in der GUF. Er wurde ebenfalls als Erzieher eingesetzt.

Ein staatlich anerkannter Erzieher arbeitete vom 16. März 2004 bis zum Ende des Untersuchungszeitraumes in der GUF. Er wurde als Erzieher eingesetzt.

Ein staatlich anerkannter Erzieher arbeitete vom 1. März 2005 bis zum Ende des Untersuchungszeitraumes auf dem Tätigkeitsfeld eines Erziehers.

Ein staatlich anerkannter Erzieher arbeitete vom 24. November 2003 bis zum 14. Dezember 2003 und wieder ab dem 1. Februar 2004 auf dem Tätigkeitsfeld eines Erziehers.

Ein staatlich anerkannter Erzieher arbeitete auf dem Tätigkeitsfeld eines Erziehers vom 1. November 2004 bis zum Ende des Untersuchungszeitraumes in der GUF.

Ein staatlich anerkannter Erzieher arbeitete vom 1. Januar 2004 bis zum Ende des Untersuchungszeitraumes auf der Stelle eines Erziehers.

Ein staatlich anerkannter Erzieher arbeitete vom 1. Dezember 2004 bis zum Ende des Untersuchungszeitraumes auf dem Tätigkeitsfeld eines Erziehers.

Lehrpersonal

In der Antwort des Senats zur Schriftlichen Kleinen Anfrage der Abgeordneten Christiane Blömeke vom 22. März 2005 heißt es, dass in der Zeit von Februar bis Juli 560 Protokoll der Sitzung v. 4. Mai 2007, S. 83.

561 vgl. Drs. 18/1953.

2003 und Oktober bis Dezember 2003 die Beschulung vollständig oder ergänzend durch einen externen Dienstleister vorgenommen worden ist. Hierfür war mindestens Lehrpersonal mit der Qualifikation eines Studenten für das Lehramt im höheren Semester erforderlich.

Im Untersuchungszeitraum waren insgesamt fünf Personen mit jeweils einer 3/4 -Stelle eingestellt, die als Lehrer in der GUF tätig waren. Es ist anzumerken, dass vier Personen eine Lehrbefähigung besitzen. Zwei Personen übernahmen die Beschulung in der Geschlossenen Unterbringung Feuerbergstraße von Lehramtsanwärtern, die auf Honorarbasis beschäftigt waren. Die Honorarkräfte sollten nur in Zeiten von personellen Engpässen oder in außergewöhnlichen Situationen zum Einsatz kommen. Der Bedarf dieser Kräfte erfolgte mit Rücksprache der Einrichtungsleitung.

Die Dauer und Bedingungen der jeweiligen Anstellungen stellen sich anhand der Personalakten wie folgt dar:

Lediglich zwei Personen übten den Beruf als Lehrer in der GUF während des gesamten Untersuchungszeitraumes aus. Einer der beiden hatte, allerdings ohne dafür einen Nachweis erbracht zu haben, Sozialpädagogik studiert. Nach eigenen Angaben, ebenfalls ohne Nachweis, war er zuvor Sportlehrer in Polen.

Ein Lehrer hat nach vier Wochen seine Stelle in der GUF gekündigt.

Ein weiterer Lehrer hat nach elf Wochen aufgehört. Er wurde während der Probezeit vonseiten des LEB gekündigt.

Ein Lehrer arbeitete seit dem April 2004 bis zum Ende des Untersuchungszeitraumes in der GUF.

Weitere Beschäftigte

Weitere Beschäftigte wurden wie folgt in der GUF eingesetzt:

Eine Person arbeitete vom 16. Dezember 2002 bis zum 21. März 2003 als Nachtwache, vom 22. März 2003 bis zum 31. Dezember 2003 als Sozialpädagoge und vom 1. Januar 2004 bis zum 9. Juni 2004 als Erzieher. Am 3. Juni 2004 kündigte der Arbeitnehmer. Er besaß laut eines Vermerkes des LEB "keine pädagogischen Qualifikationen".

Ein Lehramtsstudent arbeitete vom 15. Dezember 2002 bis zum 29. Februar 2004 in der Tätigkeit als Sozialpädagoge. Seine Tätigkeit endete aufgrund eines Beurlaubungsantrages des Beschäftigten.

Ein Diplompädagoge arbeitete ab dem 1. Juli 2003 auf der Stelle eines Sozialpädagogen bis zur Beendigung des Untersuchungsauftrages.

Ein Student der Erziehungswissenschaften arbeitete vom 16. Dezember 2002 bis zum 24. März 2003 als Nachtwache, vom 25. März 2003 bis zum 24. September 2003 als Betreuer und vom 25. September 2003 bis zum 31. Dezember 2003 wieder als Nachtwache in der GUF. Die Beschäftigung endete durch Umsetzung im LEB.

Fazit:

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vertragliche Vorgaben oder eigene Ansprüche des LEB nicht durchgängig eingehalten worden sind: Entgegen den Leistungsvereinbarungen vom 18. Dezember 2002 bestand die Leitung der GUF nicht aus einem Diplompsychologen, sondern wurde mit Wolfgang Weylandt, einem Sozialpädagogen, besetzt. Das Anforderungsprofil wurde erst durch die Vereinbarung vom 22. August/22. September 2003 geändert. Auch der stellvertretende Einrichtungsleiter Jörg Sonntag ist Sozialpädagoge. Demgemäß ist die Leitungsebene der GUF über neun Monate hinweg nicht nach den Vorgaben der Leitstungsvereinbarung besetzt gewesen.

Im gleichen Zeitraum wurden als Betreuer Mitarbeiter eingesetzt ohne die zu vertraglich vereinbarte 100-prozentige Qualifikation als Sozialpädagoge besaßen.