Am 19 Oktober 2004 äußerte er nach einem Gerichtstermin gegenüber der Psychologin der GUF

Der psychische Befund ergab keine akute Suizidalität.

J 05

· Am 13. Oktober 2004 erzählte J 05 seiner ihn in der GUF besuchenden Mutter, er würde Selbstmord verüben, falls er in der GUF bleiben müsste.

· Am 19. Oktober 2004 äußerte er nach einem Gerichtstermin gegenüber der Psychologin der GUF Selbstmordabsichten.

· Am 3. November 2004 wurde J 05 nach einer von ihm provozierten körperlichen Auseinandersetzung mitgeteilt, dass er bis auf weiteres nicht mit den anderen Jugendlichen gemeinsam beschult werde. Wenig später ging er für ca. 30 Sekunden in sein Zimmer und fügte sich in der Zeit etwa 20 blutende, aber nicht tiefe Riss- oder Kratzwunden zu.

· Am 15. November 2004 wurde J 05 wegen eines unerlaubt geführten Telefongespräches die Freizeit an diesem Tag gestrichen. Danach fügte er sich am Arm mit einem aus der Rückwand seines Schrankes entfernten Nagel mehrere leichte Ritzwunden zu.

· Am 20. November 2004 trat er aus Wut gegen eine Tür und brach sich dabei einen Fuß an. Später fügte er sich in seinem Zimmer kleine Ritzwunden am Hals bei.

· Am 20. November 2004 wurde J 05 mitgeteilt, dass er wegen verschiedener Verfehlungen in die andere Gruppe separiert werden sollte. Daraufhin schlug er sich selbst mehrfach mit der flachen Hand in das Gesicht und flehte, nicht in die andere Gruppe zu müssen.

· Am 25. November 2004 drohte er, sich zu ritzen oder notfalls mit dem Kopf gegen eine Wand zu schlagen. Später wurde er daran gehindert, sich mit einem PlastikDeckel einer Chipsdose zu verletzen.

· Am 5. Dezember 2004 wollte er den Amtsarzt sehen. Dieser war gerade in der GUF und sprach mit ihm. Der Amtsarzt sagte, dass es nichts nütze, ihn am selben Tag in die Psychiatrie zu bringen und dass es keine Lösung sei, sich die Unterarme aufzuritzen. Bei dieser Erklärung ritzte J 05 sich weiter an den Armen und am Hals.

Die Jugendlichenakten enthalten folgende Informationen zu autoaggressivem Verhalten:

In einem Vermerk des Allgemeinen Sozialen Dienstes des Jugendamtes HamburgBergedorf vom 16. September 2004 steht: "[...] (J 05) hält sich seit dem 15. September 2004 im KJND auf. Wie bereits im Juli droht er, sich, seine Familie und auch andere Menschen zu töten. (J 05) ist in manchen psychischen Situationen nicht einzuschätzen, er verfügt über keinerlei Frustrationstoleranz und Affektsteuerung. Die Ausbrüche sind nicht vorhersehbar."

Das Katholische Kinderkrankenhaus Wilhelmstift teilte am 29. September 2004 mit: "Von Suizidgedanken, die (J 05) in der Geschlossenen Unterbringung Feuerbergstraße geäußert haben soll, ist er zum Zeitpunkt der ambulanten Vorstellung im Wilhelmstift (27. September 2004) distanziert und es liegt sicher keine akute Suizidalität vor".

Im Kinder- und Jugendpsychiatrischen Gutachten des Katholischen Kinderkrankenhauses Wilhelmstift vom 28. Oktober 2004 wird zur Exploration berichtet: "Das Gefühl, eingesperrt zu sein, mache ihn fertig, er sei am Ende und man müsse ihn rauslassen, da er bei einem längeren Verbleib in der GUF sicher zunehmend Selbstmordgedanken kriegen würde. Schon jetzt sei er mitunter depressiv verstimmt und denke gele785 C-4- 21 und C-6-21. gentlich an Selbstmord bzw. daran, sich zu verletzen." Der psychopathologische Befund war: "Obwohl (J 05) mehrfach von Suizidgedanken berichtet, wirkt dies auf den Untersucher eher agierend und es ergibt sich kein Anhalt für latente oder akute Suizidalität.", die Beurteilung: "Weiterhin kann zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Gutachtens davon ausgegangen werden, dass keine akute Eigengefährdung vorliegt."

Auf einem undatierten Blatt mit handschriftlicher Überschrift "Verlauf (J 05)/Knauerhase" finden sich diese Eintragungen: 15. November 2004: J 05 hat erfahren, dass sein Beschluss zunächst auf ein halbes Jahr verlängert wurde. Der angedrohte Ausraster bleibt zunächst aus, J 05 versucht jedoch, durch zahlreiche Aktionen in die Psychiatrie zu kommen: Selbstverletzungen, schneiden am Hals, Tritt gegen die Tür, Suiziddrohungen etc. Dieses Thema dominiert von nun an die Gespräche: was muss ich tun, um in die Psychiatrie zu kommen.

Er kann sich nicht darauf einlassen, zu überlegen, wie er es in der GUF für sich weniger selbstschädigend gestalten könnte.

Im Protokoll der Erziehungskonferenz vom 2. Dezember 2004 steht, dass J 05 aus Sicht seines Betreuers durch die Medikamente Respadol und Truxal (tgl. 30 mg) zur Ruhe kommen und sich selbst nicht mehr verletzen solle. Mit J 05 sei Einigung darüber erzielt worden, dass er die Regeln der GUF einhalten müsse, zu denen gehöre: Keine Gewalt gegenüber sich selbst, den anderen Jugendlichen und Betreuern in der GUF. Erinnert wird an den bereits im Zusammenhang mit J 17 angesprochenen Eintrag von Nina Knauerhase in dessen Jugendakten:

6. Dezember 2004: Beide (J 17 und J 05) befinden sich in Gruppe 1 ­ nur mit Matratze im Zimmer, da beide mit Suizid gedroht haben [...] (J 05) hat keinen guten Einfluss auf ihn, beide stacheln sich auf mit Selbstverletzungen und Suiziddrohungen.

J 20

· Am 22. Februar und am 5. Juli 2004 unternahm dieser Jugendliche den äußeren Umständen nach ernsthafte Suizidversuche (s. o.).

· In der Freizeit am Abend des 22. Juni 2004 drohte J 20, er würde den Betreuer irgendwann erwischen und ihn zusammenschlagen, nachdem er sich Anweisungen widersetzte. Der Betreuer versuchte den Jugendlichen zu beruhigen. Dieser versuchte in sein Zimmer zu gelangen. Der Betreuer und weitere Mitarbeiter folgten ihm und verhinderten, dass er die Tür von innen schloss. Der Jugendliche schlug den Betreuer mit einer Wasserflasche ins Gesicht und bedrohte diesen mit einer zerbrochenen Glühbirne. Danach hielt er sich diese selbst an den Hals und drohte, sich umzubringen. Mitarbeiter konnten ihn schließlich überwältigen, ohne dass er sich verletzte.

· Aus ungeklärtem Anlass beschimpfte und beleidigte J 20 am 4. Juli 2004 andere Jugendliche sowie die Mitarbeiter. Er ging in sein Zimmer, wo er sich mit einem Gürtel bewaffnete. Hiermit versuchte er einen Mitarbeiter zu schlagen. Als die Situation eskalierte und die Mitarbeiter sich aus dem Zimmer zurückzogen, schlug J 20 mit dem Gürtel gegen die Tür. Danach drohte er, sich mit einem Plastiksplitter umzubringen. Er wurde beruhigt. Nachts beklagte er sich über Bauchschmerzen, da er bei dem Vorfall ein Plastikstück verschluckt hätte.

· Am 12. Juli 2004 wurde dem Jugendlichen die Zigarettenpause erst unter der Bedingung gewährt, dass er den Weisungen der Mitarbeiter nachkomme. Dem widersetzte er sich und verlangte unter Drohung eine Zigarette. Als er aus dem Büro geschoben wurde, schlug er die Mitarbeiter. Aus diesem Grund wurde er zu Boden gelegt und festgehalten. Als er sich beruhigt hatte, ging er in sein Zimmer und riss eine Eisenstange aus der Wand. Er drohte die Mitarbeiter umzubringen.

Die Stange konnte ihm abgenommen werden. Daraufhin zerbrach er den Wäschekorb und bedrohte die Mitarbeiter mit den Bruchstücken. Hierbei verletzte er einen Mitarbeiter. Er ritzte sich auch selbst am Unterarm.

Aus den Jugendlichenakten ergibt sich Folgendes:

Ein Jugendpsychologisches Gutachten vom 7. Oktober 2003 ergibt, dass es sich bei dem Jugendlichen um einen lernschwachen Jugendlichen mit einer langjährigen Störung des Sozialverhaltens handelt. Seine intellektuellen Leistungen seien auf dem Niveau einer geistigen Behinderung, bei nicht gefördertem weitergehendem Potential.

Dieser Befund entspreche einer seelischen Behinderung. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass eine akute Eigen- oder Fremdgefährdung etwa im Sinne akuter oder latenter Suizidalität nicht bestehe.

Der gleiche Gutachter warnte mit Schreiben an das Amtsgericht Hamburg-Blankenese vom 25. Februar 2004 vor einem weiteren Verbleib des Jugendlichen in der Einrichtung über den 19. März 2004 hinaus. Begründet wird dieses damit, dass der Gruppendruck in den vergangenen Monaten zugenommen habe. Der Jugendliche sei nach seiner eigenen Wahrnehmung randständig und zeige sich durch die ständigen Konflikte erheblich belastet. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erklären, warum der Jugendliche wiederholt durch das AG Hamburg-Blankenese eingewiesen wurde. Dies, obwohl der Gutachter mit Schreiben an die GUF vom 7. Juli 2004 mit denselben Gründen dringend die Herausnahme des Jugendlichen aus der Einrichtung empfahl.

Aus den Akten ergab sich kein Hinweis auf autoaggressives Handeln des J 20 vor seinem Aufenthalt in der GUF. J 16

· Am 17. Juli 2004 spielte J 16 zusammen mit zwei Mitarbeitern Fußball auf dem Innenhof der Einrichtung. Dabei begann er, gegen die Scheiben der Gruppen A und B zu schlagen, um die Aufmerksamkeit der anderen Mitbewohner zu erregen.

Die Mitarbeiter forderten J 16 auf, dieses zu unterlassen. Dem kam er nicht nach.

Aufgrund seiner Weigerung wurde er in die Gruppe C zurückgebracht. Er hatte einen Wutanfall und musste fixiert werden. Er wurde in seinem Zimmer separiert.

Der Jugendliche reagierte mit heftigen Schlägen gegen die Zimmerwand, wobei er eine Handprellung erlitt. Ob die Schläge mit dem Ziel der Selbstverletzung erfolgten, ist nicht bekannt.

· Am 26. Juli 2004 trank der Jugendliche 100 ml eines Sanitärreinigungsmittels (siehe hierzu sogleich).

· Am 4. September 2004 wollte er in der Einrichtung Musik mit verbalaggressivem Inhalt hören. Dieses wurde ihm untersagt. Der Jugendliche wurde wütend und trat nach den Mitarbeitern. Er wurde daraufhin auf den Boden gelegt und anschließend in sein Zimmer verbracht. Nachdem er sich beruhigt hatte, bat er um ein Gespräch. Ohne zu zögern versuchte J 16 einer Mitarbeiterin mit der Faust ins Gesicht zu schlagen. Er musste daraufhin in seinem Zimmer verbleiben. Hier drohte er damit, sich mit einer Plastikscherbe aus einer Trinktasse selbst zu verletzen. Die Scherbe konnte ihm abgenommen werden. Später regte er sich beim Videosehen auf, dass er den Film schon kannte und ihm schließlich weitere Süßigkeiten verwehrt wurden. Er griff erneut die Mitarbeiter an. Hierauf wurde er in ein leeres Zimmer gedrängt, indem er plötzlich eine Deckenlampe zerschlug und mit den Scherben der Lampe drohte und versuchte sich an den Armen zu ritzen.

Aus den Jugendlichenakten geht hervor, dass autoaggressives Verhalten bei dem Jugendlichen schon im frühesten Kindesalter erkennbar war.

In einem Bericht des Katholischen Krankenhauses Wilhelmstift vom 31. Mai 2002 steht im psychologischen Aufnahmebefund: Es ergab sich kein Anhalt für paranoidhalluzinatorische Symptomatik oder Suizidalität.

C-4-12 und C-6-12.

787 C-4-19 und C-6-19.