Hinweis bei Anzeigepflichten Versorgungsberechtigter

Eine Dokumentation war also nur für diese Zwecke erforderlich. Da jedoch nur bei bestimmten Schäden Regressansprüche entstehen, sind die Arbeitsanweisung und das zu verwendende Formular auf meine Anregung hin überarbeitet worden. Danach werden nur noch handwerklichen Tätigkeiten und deren Zeitaufwand aufgenommen.

Hinweis bei Anzeigepflichten Versorgungsberechtigter:

Ein Versorgungsempfänger fragte mich, ob er der zuständigen Stelle (Performa Nord) zur Berechnung seiner Pension auch die Einkünfte seiner Frau mitteilen muss. Er berief sich auf den Hinweis in seinem Pensionsbescheid, wonach er verpflichtet sei, weitere Einkommensarten - auch des Ehegatten - mitzuteilen.

Performa Nord hat auf Anfrage dargelegt, Einkünfte des Ehegatten seien deshalb anzugeben, weil sie Änderungen des Familienzuschlages nach § 50 Abs. 1 Beamtenversorgungsgesetz bewirken können. Daraufhin habe ich vorgeschlagen, dies in den Hinweisen aufzunehmen, was inzwischen erfolgt ist.

Besetzung einer Chefarztstelle im Krankenhaus:

Im vergangenen Jahr wurde ich über Probleme bei der Besetzung einer Chefarztstelle im Bremerhavener Zentralkrankenhaus Reinkenheide informiert. Es wurde mitgeteilt, dass zu schützende persönliche Daten einer Bewerberin nicht nur an alle im Krankenhaus tätigen Chefärzte weitergegeben würden, sondern auch an die Öffentlichkeit gelangt seien. Die Mitteilung erfolgte vor dem Hintergrund, dass über das Verfahren und über die Bewerberin mit Angaben zu ihrer Person auch in Zeitungen und Fachzeitschriften berichtet worden war.

Die Überprüfung des Sachverhalts ergab, dass in dem Krankenhaus bei der Besetzung von Chefarztstellen bislang stets so verfahren worden war, dass die Chefarztkonferenz des Krankenhauses, an der alle 16 Kliniken und Institute mit ihren ärztlichen Leitern beteiligt sind, am Stellenbesetzungsverfahren mitwirkten und ein Votum abgaben. Hierfür erhielten alle Chefärzte Kopien der vollständigen Bewerbungsunterlagen der einzelnen Bewerber, u. a. auch Zeugnisse und Lebensläufe.

Eine Rechtsgrundlage für die Mitwirkung der Chefärztekonferenz an Stellenbesetzungsverfahren gibt es nicht. Nach den Bestimmungen des Ortsgesetzes über den Betrieb des Zentralkrankenhauses Reinkenheide der Stadt Bremerhaven (Krankenhausbetriebsgesetz) trifft der Krankenhausausschuss der Bremerhavener Stadtverordnetenversammlung u. a. die Entscheidung über die Bestellung der leitenden Ärzte/Ärztinnen des Krankenhauses. Aus der Verfassung für die Stadt Bremerhaven ergibt sich, dass der Krankenhausausschuss zu seinen Beratungen Vertreter des Krankenhauses hinzuziehen kann. Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist darüber hinaus zu beachten, dass auch in Verfahren zur Besetzung leitender Stellen die Verarbeitung personenbezogener Bewerberdaten auf das erforderliche Maß beschränkt bleiben muss. Gerade auch diese Anforderung dient der Vermeidung des missbräuchlichen Umgangs mit personenbezogenen Daten.

Ich kritisierte im vorliegenden Fall die Weiterleitung der Bewerbungsunterlagen an alle ärztlichen Leiter des Krankenhauses und forderte dies für künftige Fälle auf, die Bekanntgabe von Bewerberdaten auf das erforderliche Maß zu beschränken.

Das Krankenhaus teilt meine Auffassung, dass der Umfang der bisherigen Bekanntgabe unverhältnismäßig war. Es gelang schließlich in Abstimmung mit dem Krankenhausausschuss eine Verfahrensänderung, die vorsieht, dass zur Besetzung von Chefarztstellen künftig nur noch die Meinung einiger weniger ärztlicher Leiter des Krankenhauses, deren Beteiligung tatsächlich erforderlich ist, eingeholt wird und eine Abgabe von Kopien der Bewerbungsunterlagen an die Chefärzte nicht mehr erfolgt, weil die notwendigen Informationen durch Einsichtnahme gewonnen werden können.

Verschlüsselung von Datenträgern bei Bereits 1997 (vgl. 19. JB, Ziff. 8.1.3.) habe ich über die fehlende Verschlüsselung für das Verfahren (Personalverwaltung und -management) und 1999 (vgl. 21. JB, Ziff. 8.2.) über die fehlende Verschlüsselungs-Software auf mit offenen Diskettenlaufwerken berichtet. Zu Beginn des Berichtszeitraumes wurde dieses Thema im Datenausschuss behandelt und es wurde eine akzeptable Lösung erzielt. Der Senator für Finanzen hat das Produkt PGPDisk vorgeschlagen, das die Verschlüsselungsfunktionalitäten ermöglicht. Nach einem Test in meinem Hause habe ich dem Einsatz zugestimmt. Mit einer des Produktes werden bereits die monatlich aktualisierten Daten für die Dienststellen verschlüsselt. Für die Installation auf den einzelnen Arbeitsplatzrechnern sind die Lizenzen bestellt und die Implementierung erfolgt derzeit.

6. Inneres

Polizeibereich:

Prüfung des DNA-Analyseverfahrens:

Zur Vorbereitung und Durchführung einer Prüfung habe ich drei Besuche bei beteiligten Dienststellen der Polizei Bremen durchgeführt. Ich habe die von der Polizei mir zur Verfügung gestellten Materialien in die Prüfung miteinbezogen und habe ergänzend Akten der Staatsanwaltschaft beigezogen, um einen Eindruck über das zwischengeschobene staatsanwaltschaftliche und gerichtliche Verfahren zu bekommen. Die Prüfung ist noch nicht abgeschlossen und bezog sich zunächst auf die Datenverarbeitung bei der Polizei, an dieser Stelle soll daher nur ein Zwischenbericht gegeben werden.

Zu den rechtlichen Voraussetzungen: Mit dem Strafverfahrensänderungsgesetz vom 17. März 1997 wurde erstmals die Untersuchung von molekulargenetischem Material für Zwecke der Strafverfolgung gesetzlich bestimmt (§ 81 e Voraussetzung für eine molekulargenetische Untersuchung ist eine richterliche Anordnung. Mit ihr muss auch die/der zu beauftragende Sachverständige bestimmt werden (§ 81 f Anfang 1998 wurde durch Errichtungsanordnung beim BKA eine Zentrale DNA-Analyse Datei eingerichtet. Am 7. September 1999 schließlich wurde mit dem DNA-Identitätsfeststellungsgesetz (DNA-IFG) die um § 81 g ergänzt, um auch in zukünftigen Strafverfahren eine Identitätsfeststellung zu ermöglichen.

Eine Erfassung kommt nach dieser Vorschrift in Fällen von Straftaten erheblicher Bedeutung, insbesondere eines Verbrechens, eines Vergehens gegen die sexuelle Selbstbestimmung, einer gefährlichen Körperverletzung oder einer Erpressung in Betracht. Mit der Bundesrats-Drs. 780/00 wird zurzeit eine weitere Ergänzung der DNA Regelungen bei Spuren beabsichtigt.

Zu den DNA-Untersuchungsansätzen: DNA-Analysen werden von Spuren mit DNA-Material erstellt, bei denen der Täter noch nicht bekannt ist. DNA-Material wird außerdem bei aktuellen Kriminalfällen untersucht, bei denen ein Tatverdacht gegen eine bestimmte Person besteht. Schließlich werden DNA-Analysen in so genannten Altfällen vorgenommen. Hierbei handelt es sich um solche DNA-Analysen, die bei Verurteilten, die sich auch noch in Haft befinden können, vorgenommen werden. Bei ihnen werden die molekular-genetische Untersuchungen von Körperzellen zum Zwecke der Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren vorgenommen.

Die Verfahrensschritte: Kriminalfälle, in denen eine DNA-Analysen in Frage kommt, können in verschiedenen polizeilichen Kommissariaten anfallen. Zunächst wird geprüft, ob bereits durch eine andere Polizeidienststelle eine DNA-Untersuchung für die Person beantragt oder durchgeführt worden ist. Dazu wird eine INPOL-Anfrage gemacht. Findet sich in INPOL bislang kein Eintrag, wird der Staatsanwaltschaft ein Antrag auf Erlass einer richterlichen Anordnung vorgeschlagen. Die Polizei verbindet ihren Vorschlag mit einer Kriminalprognose. Die Staatsanwaltschaft entscheidet u. a. nach Prüfung der polizeilichen Prognosen die Antragstellung auf einen richterlichen Beschluss. Gibt der Richter dem Antrag statt, wird der richterlichen Beschluss (§ 81 f der beantragenden Polizeidienststelle mitgeteilt. Nach Erfassung in Kriminalaktennachweis (KAN) und in INPOL wird ein pseudonymisierter Untersuchungsantrag an die bezeichneten Sachverständigen, bzw. die Untersuchungsdienststelle bei der Polizei Bremen zusammen mit der DNA-Probe weitergeleitet. Der pseudonymisierte Persondatensatz besteht aus dem ersten Buchstaben des Nachnamen, dem Vornamen und dem vierstelligen Geburtsjahr. Jede Probe wird zweimal untersucht. Das Ergebnis der Labordaten (so genannte Alelen) wird auf einem PC der Untersuchungsdienststelle gespeichert. Das Ergebnis wird weiterhin handschriftlich auf dem pseudonymisierte Antragsbogen vermerkt und an die einreichende Polizeidienststelle zurückgegeben. Der dortige Sachbearbeiter deanonymisiert den Meldebogen, indem er die personenbezogenen Daten ergänzt. Dieser Meldebogen wird nunmehr zur Erfassung der Alelen in INPOL weitergegeben. Die Alelen bestehen aus zwei mal fünf Ziffernpaaren. Dabei wird vor Übernahmen zunächst geprüft, ob in INPOL bereits ein identischer Datensatz gespeichert ist.

Zum Stand der Arbeiten: Insgesamt sind im Lande Bremen rund 10.000 Personendatensätze als so genannte Altfälle zur retrograden Erfassung gem. § 81 g daraufhin zu überprüfen, ob aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen eine DNAAnalyse durchgeführt werden muss und eine Erfassung der Datensätze in INPOL zu erfolgen hat. Das BKA hat der Polizei bereits 1999 durch einen Abgleich der Haftdatei INPOL mit dem Bundeszentralregister (BZR) einen Datenbestand von ca. 2000 Personendatensätzen auf einer CD-ROM übermittelt. Die CD-ROM kann aber zurzeit nicht bearbeitet werden, weil in der zuständigen Polizei-Dienststelle keine Datenbanklizenz für Access und auch keine Anwendungskenntnisse vorhanden sind. Auch die organisatorische Zuständigkeit für die Bearbeitung ist nicht geklärt. Bei der Staatsanwaltschaft Bremen sollen sich nach Auskunft der Polizei weitere (rund 8000) personenbezogenen Datensätze befinden, die die Staatsanwaltschaft selbst bearbeiten will und für die die Staatsanwaltschaft insoweit dann auch die Kriminalprognose selbst erstellen muss (Näheres, vgl. Protokoll der Fragestunde der Bürgerschaft am 13. September 2000, S. 1570 f.). Wie viele Altfälle insgesamt bereits bearbeitet wurden, ließ sich bei der Prüfung nicht feststellen. Nur der gesamte Bestand der nach DNA-Analyse erfassten Personendatensätze konnte ermittelt werden. Danach hat das Land Bremen bislang 319 Personendatensätze und 61

Spurendatensätze jeweils mit den zugehörigen DNA-Untersuchungsergebnis in INPOL eingestellt (Stand 24. Januar 2001). Ein erstaunlicher Langmut bei der Umsetzung der Regelungen, war doch der Druck auf den Gesetzgeber im Jahre 1996, DNA-Regelungen rasch zu erlassen so immens, dass kaum Zeit war, die datenschutzrechtlichen Implikationen ausreichend zu erörtern. Dass im Gesetzgebungsverfahren mit heißer Nadel gestrickt wurde, machen auch die mehrfachen gesetzlichen Nachbesserungen deutlich.

Bewertung einiger Punkte: Die polizeiliche Bearbeitungsweise war ausweislich der untersuchten Akten äußerst unterschiedlich. Dies gilt zum einen für die zum Teil recht gering ausfallenden, formularmäßig vorbereiteten Prognosebegründungen (Wegen des beigefügten BZR-Ausdruckes besteht der begründete Verdacht, dass gegen ihn/sie auch künftigen Strafverfahren von erheblicher Bedeutung zu führen sind), zum anderen fand sich in zwei Fällen keine Prognose, sondern nur jeweils ein von der Polizei ausgefülltes und vom Betroffenen unterzeichnetes Formular Belehrung und Einverständniserklärung. In der Hälfte der geprüften Akten wurde ein Formular mit Einwilligungserklärung verwandt. Das Formular enthält u. a. die Passagen: Darf die Polizei eine Speichelprobe nehmen und untersuchen? Ja, sie darf: Das DNA-Identitätsstellungsgesetz verpflichtet die Polizei dazu, bei Ihnen eine Speicherprobe zu nehmen und Sie zu untersuchen. Diese Maßnahme ist vergleichbar mit einer erkennungsdienstlichen Behandlung, bei der Sie fotografiert und Ihnen die Fingerabdrücke abgenommen werden. Weiter unten in dem Formular ist eine Rubrik enthalten, in der die/der Betroffene einer Speichelprobe und/oder der molekular-genetische Untersuchung ausdrücklich und aus freiem Willen zustimmt. Die Passage lautet: Diese Belehrung habe ich verstanden. Ich stimme einer O Speichelprobe, O Molekulargenetische Untersuchung ausdrücklich aus freiem Willen zu (Zutreffendes ist anzukreuzen).

Für die Prognose ob ein Täter auch künftigen Straftaten begehen wird, sind alle verfügbaren Erkenntnisse beizuziehen und in jedem Einzelfall zu bewerten. Dies hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur DNA-Analyse (vgl. Beschluss vom 14. Dezember 2000 2 1741/99 u. a.) deutlich gemacht. Hier sind aufgrund meiner Feststellungen bei der bisherigen Prüfung Nachbesserungen bei allen Verfahrenbetreibern angezeigt. Auch die zitierte Passagen zur Zulässigkeit der Speichelprobe ist zu beanstanden, denn eine solche Aufklärung ist für den Betroffenen mindestens aus zwei Aspekten bedenklich. Zum einen wird hier über die Intensität des Eingriffs getäuscht, denn dass eine molekular genetische Analyse nicht mit den genannten Maßnahmen nach § 81 b vergleichbar ist, zeigt schon der Richtervorbehalt bei der DNA-Analyse. Eine richterliche Entscheidung ist bei den weniger intensiven Maßnahmen wie Lichtbild und ED-Behandlung zum Zwecke des Erkennungsdienstes gerade nicht vorgesehen. Durch die Formulierungen wird somit beim Betroffenen eine falsche Vorstellung über die Qualität seiner Einwilligung erzeugt. Gerade zu grob falsch ist auch die oben zitierte Formulierung, wonach die Polizei verpflichtet sein soll, eine Speichelprobe zu nehmen und diese zu analysieren. Diese Äußerung könnte von der Polizei erst nach richterlicher Entscheidung getroffen werden.