Insbesondere muss gewährleistet sein eine RundumdieUhrBetreuung mit pädagogisch qualifiziertem Personal im Verhältnis

Beispielhaft sollen hier zwei mögliche Betreuungssettings erläutert werden. Zum einen die stationäre Unterbringung in einer intensiv betreuten Wohngruppe, die nach verbindlichen Regeln mit fachkompetenter Betreuung erfolgt. Zum anderen kann es in geeigneten Fällen auch eine ambulante intensive Begleitung sein, bei der ein Jugendlicher über einen benötigten Zeitraum rund um die Uhr professionell von Pädagogen betreut wird: Intensiv betreute Wohngruppen

Die Betreuung muss fachkompetent nach verbindlichen Regeln erfolgen.

Insbesondere muss gewährleistet sein: eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung mit pädagogisch qualifiziertem Personal im Verhältnis 1:1 die Betreuung durch Personal, das die Voraussetzungen erfüllt, die eine solche Betreuungsform erfordert (Ausbildung, Berufserfahrung) die Einhaltung eines klar strukturierten Tagesablaufs die Hinzuziehung von qualifiziertem Fachpersonal (zum Beispiel Psychiater, Psychologen) in Grenzsituationen die schulische und berufliche Qualifizierung mit entsprechendem Fachpersonal die Vermeidung einer Zusammenballung mehrerer strafauffälliger Jugendlicher in einer Wohngruppe Ambulante intensive Begleitung

Ein entsprechendes Modellprojekt wurde bereits erfolgreich am Institut für soziale Praxis des Rauhen Hauses nach niederländischem Vorbild praktiziert. Untersuchungen zufolge liegt die Erfolgsquote bei circa 70 Prozent; 85 Prozent der Jugendlichen benötigten nach der intensiven professionellen Begleitung keine weiteren Hilfen des Jugendamtes. Unter anderem werden unterstützende persönliche Beziehungen wieder hergestellt, um eine sozial konstruktive Entwicklung zu fördern, in der der Jugendliche sich mit seinem Milieu auseinander setzt.

Aus Sicht der GAL-Fraktion ist es außerdem notwendig, die psychiatrische Versorgung von Kindern und Jugendlichen zu verbessern. Zurzeit setzt eine jugendpsychiatrische Behandlung oft erst dann ein, wenn die Jugendeinrichtungen beziehungsweise die einzelnen Betreuer mit ihren pädagogischen Mitteln am Ende sind. Die Kooperation von Jugendhilfe und Jugendpsychiatrie muss rechtzeitig beginnen. Dazu gehört unter anderem eine gemeinsame Problemanalyse, wie sie zum Beispiel in einer Clearingstelle stattfinden kann.

Darüber hinaus sind folgende Maßnahmen notwendig: die regelhafte qualifizierte Supervision (durch einen Psychologen) für Sozialpädagogen/-innen dass die unterschiedlichen Einrichtungen einen zuständigen Jugendpsychiater nach dem Konsiliarsystem beanspruchen können, um eine Regelmäßigkeit der Untersuchung betroffener Jugendlicher zu gewährleisten dass bei (delinquenten) Jugendlichen in Grenz- und Extremsituationen beziehungsweise aus Jugendwohnungen immer der notwendige jugendpsychiatrische Sachverstand hinzugezogen wird die enge Zusammenarbeit von der Jugendhilfe/Jugendpsychiatrie mit dem Jugendvollzug. Jugendliche im Jugendvollzug müssen regelhaft jugendpsychiatrisch untersucht werden, damit festgestellt werden kann, ob sich hinter dem regelwidrigen Verhalten beziehungsweise dem fremd- und selbstaggressiven Verhalten eine psychische Störung oder Erkrankung verbirgt, die ärztlich/psychotherapeutisch behandelt werden müssen.