Jugendamt

Bediensteten des anderen Bundeslandes nach den bisher für die Unterbringung maßgebenden Rechtsvorschriften und Entscheidungen fortgesetzt werden.

... § 16 HmbPsychKG Behandlung der psychischen Krankheit:

(1) Die untergebrachte Person wird wegen der psychischen Krankheit, die zu ihrer Unterbringung geführt hat, nach den anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst behandelt; die Behandlung schließt die dazu notwendigen Untersuchungen sowie die gebotenen psychotherapeutischen und soziotherapeutischen Maßnahmen ein. Maßnahmen ohne Einwilligung der untergebrachten Person oder ihres gesetzlichen Vertreters dürfen nur auf Anordnung und unter Leitung eines Arztes durchgeführt werden, unbeschadet der Leistung erster Hilfe für den Fall, dass ein Arzt nicht rechtzeitig erreichbar und mit einem Aufschub Lebensgefahr verbunden ist. Die Anordnung und ihre Gründe sind aufzuzeichnen.

(2) Ist die Behandlung mit erheblicher Gefahr für Leben oder Gesundheit der untergebrachten Person verbunden oder würde sie die Persönlichkeit der untergebrachten Person auf Dauer wesentlich verändern, so darf sie nur mit Einwilligung der untergebrachten Person und nur dann vorgenommen werden, wenn sie nicht außer Verhältnis zu dem zu erwartenden Erfolg steht.

(3) Ist die untergebrachte Person in den Fällen des Absatzes 2 nicht fähig, Grund, Bedeutung und Tragweite der Behandlung einzusehen oder ihren Willen nach dieser Einsicht zu bestimmen, so ist die Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters maßgebend. Besitzt die untergebrachte Person zwar die in Satz 1 genannten Fähigkeiten, ist sie aber minderjährig, so ist neben ihrer Einwilligung die Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters in den persönlichen Angelegenheiten erforderlich.

(4) Eine Behandlung, die die Persönlichkeit der untergebrachten Person in ihrem Kernbereich verändern würde, ist unzulässig. Ebenfalls unzulässig ist eine Behandlung, die der Erprobung von Arzneimitteln oder Verfahren dient.

(5) Die Behandlung ist der untergebrachten Person in einer ihrem Gesundheitszustand angemessenen Weise zu erläutern.

§ 17 HmbPsychKG

Andere ärztliche Behandlungen:

(1) Wegen einer anderen als der in § 16 genannten Krankheit ist eine ärztliche Untersuchung und Behandlung bei Lebensgefahr oder bei Gefahr für die Gesundheit anderer Personen auch ohne Einwilligung der untergebrachten Person oder ihres gesetzlichen Vertreters zulässig.

(2) Die Zwangsmaßnahme muss für die Beteiligten zumutbar sein. Sie darf insbesondere das Leben der untergebrachten Person nicht gefährden.

(3) Die Maßnahmen dürfen nur auf Anordnung und unter Leitung eines Arztes durchgeführt werden, unbeschadet der Leistung erster Hilfe für den Fall, dass ein Arzt nicht rechtzeitig erreichbar und mit einem Aufschub Lebensgefahr verbunden ist.

Die Anordnung und ihre Gründe sind aufzuzeichnen.

(4) Eine Behandlung, die der Erprobung von Arzneimitteln oder Verfahren dient, ist unzulässig.

...

Jugendschutzgesetz vom 23. Juli 2002 ­ JuSchG ­ (BGBl. I S. 2730) § 8 JuSchG Jugendgefährdende Orte Hält sich ein Kind oder eine jugendliche Person an einem Ort auf, an dem ihm oder ihr eine unmittelbare Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl droht, so hat die zuständige Behörde oder Stelle die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Wenn nötig, hat sie das Kind oder die jugendliche Person

1. zum Verlassen des Ortes anzuhalten,

2. der erziehungsberechtigten Person im Sinne des § 7 Absatz 1 Nr. 6 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuzuführen oder, wenn keine erziehungsberechtigte Person erreichbar ist, in die Obhut des Jugendamtes zu bringen.

In schwierigen Fällen hat die zuständige Behörde oder Stelle das Jugendamt über den jugendgefährdenden Ort zu unterrichten.

Gesetz über die Untersuchungsausschüsse der Hamburgischen Bürgerschaft vom 27. August 1997 (HmbGVBl. 1997, S. 427), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. April 2006, HmbGVBl. S. 178) ­ UAG ­ § 1 UAG Aufgabe und Zulässigkeit:

(1) Untersuchungsausschüsse der Bürgerschaft haben die Aufgabe, Sachverhalte, deren Aufklärung im öffentlichen Interesse liegt, zu untersuchen und der Bürgerschaft darüber Bericht zu erstatten.

(2) Die beantragte Untersuchung muss geeignet sein, der Bürgerschaft Grundlagen für eine Beschlussfassung im Rahmen ihrer verfassungsmäßigen Zuständigkeiten zu vermitteln.

... § 5 UAG

(1) Der Untersuchungsausschuss besteht aus ordentlichen und der gleichen Zahl stellvertretender Mitglieder. Mitglieder können nur Abgeordnete der Bürgerschaft sein.

(2) Die Bürgerschaft beschließt die Zahl der ordentlichen Mitglieder im Einzelfall. Bei der Festlegung der Zahl ist zu berücksichtigen, dass jede Fraktion und jede Gruppe im Sinne des § 6 des Fraktionsgesetzes vom 20. Juni 1996 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 134) mit mindestens einem Mitglied vertreten sein und dass die Zusammensetzung des Untersuchungsausschusses dem Stärkeverhältnis der Fraktionen und Gruppen in der Bürgerschaft entsprechen muss.

(3) Die Fraktionen und Gruppen benennen die ordentlichen und die stellvertretenden Mitglieder.

...

Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 6. Juni 1952, zuletzt geändert am 16. Mai 2001 (HmbGVBl. S. 106) ­ HV ­ ... Art. 26 HV

(1) Die Bürgerschaft hat das Recht und auf Antrag eines Viertels der Abgeordneten die Pflicht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen. Die Ausschüsse erheben Beweis in öffentlicher Verhandlung, soweit sie nichts anderes beschließen. Beantragte Beweise sind zu erheben, wenn es ein Viertel der Ausschussmitglieder verlangt.

(2) Für die Beweiserhebung gelten die Vorschriften über den Strafprozess sinngemäß. Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleiben unberührt.

(3) Das Gesetz und die Geschäftsordnung der Bürgerschaft bestimmen das Nähere über die Einsetzung, die Befugnisse und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen.

(4) Hamburgische Gerichte und Behörden sind zu Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.

Der Senat stellt den Untersuchungsausschüssen auf Ersuchen die zu ihrer Unterstützung erforderlichen und von ihnen ausgewählten Bediensteten zur Verfügung.

(5) Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhalts sind die Gerichte frei.

(6) Die Mitglieder von Untersuchungsausschüssen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit es sich um Tatsachen handelt, die sie bei ihrer Tätigkeit im Untersuchungsausschuss erfahren haben und die nicht Gegenstand der öffentlichen Verhandlung gewesen sind.

... Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 9. Mai 1995 (HmbGVBl. S. 300) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 27. April 2001 (HmbGVBl. S. 134) zuletzt geändert durch Artikel V des Gesetzes vom 23. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 322) ­ AG KJHG ­ Anordnung über Zuständigkeiten im Kinder- und Jugendhilferecht

Vom 12. Februar 2002:

(1) Die Aufgaben der Freien und Hansestadt Hamburg als Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) ­ Kinder- und Jugendhilfe ­ in der Fassung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3547), zuletzt geändert am 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3056), nehmen, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, die Bezirksämter wahr.

(2) Ihnen obliegen, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, die Aufgaben des Jugendamtes nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch.