Inhalt Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 18 Wahlperiode Drucksache

Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg ­ 18.2.8 Kampfmittelverdacht

Planfeststellungsbeschluss U-Bahn-Linie U4

Schutzgut Luft

Schutzgut Klima

Schutzgut Wasser

Schutzgut Boden

Schutzgut Tiere und Pflanzen einschließlich der biologischen Vielfalt

Schutzgut Landschaft/Stadtbild

Schutzgut Kultur- und Sachgüter

Baufeld südöstlich der Überseeallee (SPV 16)

Baufelder zwischen San-Francisco-Str. und New-Orleans-Str. (SPV 17 bis SPV 20)

Baufeld an der Elbe (SPV 15)

Science Center (SPV 13) 5.1.10Kreuzfahrtterminal mit Hotel (SPV 21)

Mischgebiet

Baufeld zwischen Am Sandtorpark und Singapurstraße

Baufeld an der Singapurstraße (SPV 7 und 8)

Baufeld an der Osakaallee (SPV 6)

Baufeld nördlich Überseeallee/Am Sandtorpark (SPV 1-4)

Eckgebäude nördlich Überseeallee/Osakaallee (SPV 5/11)

Sondergebiet

Gestalterische Festsetzungen

Energieversorgung

Verkehr

Straßenverkehrsfläche/Rettungswege

Straßenverkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung

Stellplätze

ÖPNV

Geh-, Fahr- und Leitungsrecht

Unterirdische Bahnanlage

Plätze und Freiflächen, Promenade am Magdeburger Hafen

Immissionsschutz

Lärm

Luftschadstoffe

Hochwasserschutz 5.

Begründung zum Bebauungsplan Hamburg-Altstadt 39/HafenCity 5

Inhalt

1. Grundlage und Verfahrensablauf Grundlage des Bebauungsplans ist das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316). In Erweiterung der städtebaulichen Festsetzungen enthält der Bebauungsplan bauordnungs-, naturschutz- und klimaschutzrechtliche Festsetzungen.

Das Planverfahren wurde durch den Aufstellungsbeschluss M 3/05 vom 29. Dezember 2005 (Amtl. Anz. 2006 S. 181) eingeleitet. Die Bürgerbeteiligung mit öffentlicher Unterrichtung und Erörterung und die öffentliche Auslegung des Plans haben nach den Bekanntmachungen vom 22. Dezember 2005 und 7. November 2006 (Amtl. Anz.

2006 S. 2, 2670) stattgefunden.

Nach der öffentlichen Auslegung wurde der Bebauungsplan in Einzelheiten geändert. Die Grundzüge der Planung wurden nicht berührt. Die Änderungen konnte daher ohne erneute öffentliche Auslegung vorgenommen werden. Eine eingeschränkte Beteiligung der von den Planänderungen Betroffenen gemäß § 4 a Absatz 3 Satz 4 BauGB hat stattgefunden.

2. Anlass und Ziel der Planung

Der Bebauungsplan Hamburg-Altstadt 39/HafenCity 5 soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung des Überseequartiers schaffen.

Das künftige Zentrum der HafenCity wird das Quartier um den Magdeburger Hafen sein. Das ehemalige Hafenbecken soll zum repräsentativen Wasserplatz für die HafenCity werden.

Mit dem Überseequartier wird der westliche Teil des Zentrums realisiert. Geplant sind ca. 275.000 m² Geschossfläche für ein gemischtes Quartier mit Geschäftshäusern, Läden, Gastronomie, Büros, dem Kreuzfahrtterminal in Verbindung mit einem Hotel, dem Science-Center mit Aquarium und ca. 400 Wohnungen.

Bis voraussichtlich 2011 wird ein urbanes, vielfältiges Innenstadtquartier entstehen, attraktiv für Bewohner, Arbeitende und Besucher, mit einer neuen U-Bahnlinie, die die HafenCity mit der übrigen Innenstadt und dem Hauptbahnhof verbinden wird.

Das Realisierungskonzept der Investorengruppe orientiert sich an den vom Senat am 20. Januar 2004 beschlossenen städtebaulichen Leitlinien und bildet die Grundlage des Bebauungsplanverfahrens Hamburg-Altstadt 39/HafenCity 5.

3. Planerische Rahmenbedingungen

Rechtlich beachtliche Tatbestände

Flächennutzungsplan

Der Flächennutzungsplan für die Freie und Hansestadt Hamburg in der Fassung der Neubekanntmachung vom 22. Oktober 1997 (HmbGVBl. S. 485) mit seiner einundvierzigsten Änderung stellt für den Geltungsbereich des Bebauungsplans gemischte Bauflächen und entlang des Magdeburger Hafens gemischte Bauflächen, deren Charakter als Dienstleistungszentren für die Wohnbevölkerung und für die Wirtschaft durch besondere Festsetzungen gesichert werden soll, dar. Die Straße Am Sandtorkai, die neue Straße Am Sandtorpark zur Erschließung des Überseequartiers und die Überseeallee sind als sonstige Hauptverkehrsstraßen hervorgehoben. Im Süden des Plangebietes am Chikagokai ist das Symbol „Kreuzfahrtterminal" dargestellt.

Landschaftsprogramm einschließlich Arten und Biotopschutzprogramm

Das Landschaftsprogramm einschließlich Arten- und Biotopschutzprogramm für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 14. Juli 1997 (HmbGVBl. S. 363) mit seiner vierzigsten Änderung stellt für den Geltungsbereich des Bebauungsplans im Landschaftsprogramm das Milieu „verdichteter Stadtraum" und die milieuübergreifenden Funktionen „grüne Wegeverbindung" und „Entwicklungsbereich Naturhaushalt" dar. Die Straßen Am Sandtorkai, Am Sandtorpark und die Überseeallee sind als „sonstige Hauptverkehrsstraße" dargestellt. Die siebenundvierzigste Änderung des Landschaftsprogramms stellt für den Geltungsbereich des Bebauungsplans zusätzlich die milieuübergreifende Funktion „1. Grüner Ring" dar.

Das Arten- und Biotopschutzprogramm stellt für den Geltungsbereich des Bebauungsplans den Biotopentwicklungsraum „Geschlossene und sonstige Bebauung mit sehr geringem Grünanteil" (13 a) dar. Die Straßen Am Sandtorkai, Am Sandtorpark und die Überseeallee sind als „Hauptverkehrsstraßen" (14 e) dargestellt.

Andere rechtlich beachtliche Tatbestände

Bebauungspläne

Für das Plangebiet sind nach der Entlassung aus dem Hafengebiet und Aufhebung des Hafenstatus keine Bebauungspläne vorhanden.

Denkmalschutz

Im Plangebiet befindet sich an der Osakaallee (Flurstück 1932 der Gemarkung Altstadt-Süd) das 1885/86 errichtete, denkmalgeschützte ehemalige Verwaltungsgebäude der „II. Section der Baudeputation", das zuletzt von Hamburg Port Authority (HPA, ehem. Strom- und Hafenbau) genutzt wurde. Es ist gemäß § 6 Denkmalschutzgesetz vom 3. Dezember 1973 (HmbGVBl. S. 466), zuletzt geändert am 4. April 2006 (HmbGVBl. S. 143), am 21. Dezember 2000

(Amtl. Anz. 2001 S. 25) unter der Nummer 1272 in die Denkmalliste der Freien und Hansestadt Hamburg eingetragen.

Baumschutz

Im Plangebiet gilt die Baumschutzverordnung vom 17. September 1948 (Sammlung des bereinigten Hamburgischen Landesrechts I-791-i), zuletzt geändert am 2. Juli 1981 (HmbGVBl. S. 167).

Hafenplanungsverordnung

Durch die Hafenplanungsverordnung Kleiner Grasbrook/Steinwerder vom 24. Februar 2004 (HmbGVBl. S. 115) werden die nächtlichen Lärmemissionen der auf dem Südufer der Nor-derelbe gelegenen Hafenbetriebe auf eine flächenbezogene Obergrenze beschränkt. Die Hafenplanungsverordnung schreibt diesen Betrieben Lärmkontingente für maximal zulässige Emissionen zu, so dass am südlichen Rand der HafenCity nachts höchstens Lärmimmissionen von 53 dB (A) erreicht werden.

Hafenentwicklungsgesetz

Durch die „Zweite Verordnung zur Änderung der Grenzen des Hafengebiets im Bereich der HafenCity" vom 8. Juni 2004 (HmbGVBl. S. 253) wurde das Plangebiet aus dem Geltungsbereich des Hafenentwicklungsgesetzes vom 25. Januar 1982 (HmbGVBl. S. 19), zuletzt geändert am 7. September 2007 (HmbGVBl. S. 282), entlassen.

Im Bereich der künftigen HafenCity liegt die wasserrechtliche Zuständigkeit weiterhin bei der Hamburg Port Authority ­ HPA -. Daher sind bei allen Maßnahmen im, am oder über dem Gewässer von der zuständigen Wasserbehörde entsprechende Genehmigungen einzuholen. Das Oberhafenamt bei der HPA ist zu beteiligen.

Bei einer Bebauung in Wassernähe sind Beeinträchtigungen des Radarsystems im Hamburger Hafen möglich. Um eine eventuelle Gefährdungssituation für den Schiffsverkehr auszuschließen, ist die HPA rechtzeitig in die Planungen einzubeziehen. Die HPA wird dann gegebenenfalls erforderliche Auflagen erteilen.

Sturmflutschutz

Die am 1. Juli 2002 in Kraft getretene Verordnung zum Schutz vor Sturmfluten im Gebiet der HafenCity (Flutschutzverordnung-HafenCity) vom 18. Juni 2002 (HmbGVBl. S. 107) enthält auch für den Geltungsbereich des Bebauungsplans allgemein gültige Bestimmungen für den Bau sowie den Betrieb und die Unterhaltung dem Sturmflutschutz dienender Anlagen und Einrichtungen; darüber hinaus enthält die Verordnung organisatorische Regelungen. Werden die Anforderungen der Verordnung eingehalten, sind Ausnahmen im Einzelfall vom an sich gemäß § 63b des Hamburgischen Wassergesetzes (HWaG) in der Fassung vom 29. März 2005 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 12. September 2007 (HmbGVBl. S. 284, 289), bestehenden Verbot des Wohnens und Übernachtens auf den Landflächen, die zwischen Gewässerlinie und den öffentlichen Hochwasserschutzanlagen liegen, entbehrlich.

Hinweise aus dem Fachinformationssystem Boden

Im Plangebiet befinden sich Altlastverdachtsflächen. Es handelt sich dabei um Spülfelder (siehe auch Ziffer 4.2.4).

Weiterhin wurden wegen der industriellen/gewerblichen Vornutzung Schadstofferkundungen im Untergrund durchgeführt.

Kampfmittelverdacht

Wie auf allen ehemaligen Trümmerflächen im Hamburger Hafen besteht für das Plangebiet ein genereller Bombenblindgängerverdacht. Vor Baubeginn sind in der Regel Sondierungen durch geeignete Unternehmen notwendig, die in Abhängigkeit von den Gegebenheiten des konkreten Bauvorhabens von der zuständigen Behörde festgelegt werden.

Planfeststellungsbeschluss U-Bahn-Linie U4

Für den Bau einer neuen U-Bahn-Linie U4 mit Ausfädelung aus der Haltestelle Jungfernstieg bis zur HafenCity mit den Haltestellen Überseequartier und Lohsepark liegt der Planfeststellungsbeschluss vom 15. September 2006

(Amtl. Anz. S. 2281) nach § 28 Absatz 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) in der Fassung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1691), zuletzt geändert am 7. September 2007 (BGBl. I. S. 2246, 2260), vor. Die Haltestelle Überseequartier befindet sich im Plangebiet.

Andere planerisch beachtliche Tatbestände

Stadtentwicklungskonzept

In den räumlichen Schwerpunkten des Stadtentwicklungskonzepts von 1996 ist die HafenCity als Bereich mit Metropolfunktion an besonderen Orten (City-Erweiterung

­ Hafenrand ­ Messe ­ Universität/„City und Perlenkette") dargestellt, auf den die axialen Entwicklungsräume nördlich der Elbe zulaufen. Eine innerstädtisch dichte, urbane Entwicklung des Bereichs HafenCity entspricht einer Flächen schonenden Stadtentwicklung, d. h. einem sparsamen Umgang mit den begrenzten Flächenressourcen. Die angestrebte Mischung von Wohnen, Arbeiten, Kultur und Freizeit ist gleichfalls Ziel des Stadtentwicklungskonzeptes.

Der Leitorientierung „Stadtgestalt" zufolge hat Hamburg eine besondere Identität als Stadt am Fluss, als grüne Metropole und als nach außen orientierte bedeutsame Seehafenstadt. Mit der Einbeziehung des Bereichs HafenCity bietet sich die Möglichkeit, das Potenzial dieser zur Erscheinung der Stadt gehörenden Gestaltungselemente im unmittelbaren Innenstadtbereich zu nutzen.

Masterplan

Der Senat hat im Februar 2000 das Strukturkonzept und die Leitziele für den Masterplan HafenCity beschlossen.

Die weiteren Bestandteile des Masterplans wurden vom Senat zur Kenntnis genommen.

Der Masterplan drückt als sonstige städtebauliche Planung nach § 1 Absatz 6 Nummer 11 des Baugesetzbuchs die wesentlichen stadtentwicklungsplanerischen und städtebaulichen Ziele Hamburgs für die auf einen längerfristigen Zeitraum angelegte Entwicklung der HafenCity aus.

Das Planwerk besteht aus einem Strukturkonzept, einem Plan zum städtebaulichen Konzept und thematischen Plänen zu Nutzungen, Verkehr, Hochwasserschutz und Freiraum sowie dem Erläuterungsbericht. Darüber hinaus werden Aussagen zur stufenweisen Entwicklung des Gebietes gemacht.

Das Strukturkonzept zum Masterplan HafenCity enthält für den Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs Hamburg-Altstadt 39/HafenCity 5 folgende Aussagen:

Die Entwicklung dieses Standortbereiches für Handels-, Kultur-, Unterhaltungs- und Freizeitnutzungen, in Synergie mit einem Kreuzfahrtterminal zu einem „Überseequartier", bietet die Möglichkeit, die attraktiven Eckpositionen des Magdeburger Hafens als Landmarke und Schlusspunkt der neuen Entwicklungslinie Jungfernstieg ­ Magdeburger Hafen attraktiv zu inszenieren. Der Magdeburger Hafen mit beidseitigen Promenaden am Wasser ist das Zentrum der HafenCity.

Städtebaulich ist eine Struktur zu entwickeln, die vielfältige Durchwegungen und Blickbeziehungen zur Elbe ermöglicht. Der östliche Abschnitt des Strandkais eignet sich für die Entwicklung eines Kreuzfahrtterminals mit ergänzenden Mantelnutzungen. Die vorhandenen Kaianlagen bieten sich als Liegeplätze für Kreuzfahrtschiffe an.

Die Nutzungen sind kerngebietstypisch in mindestens 6bis 8-geschossiger, geschlossener Bebauung mit durchgehend erdgeschossiger Einzelhandelsnutzung angelegt.