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1 Anlass

Der Senat hat am 22. Oktober 2007 drei Verträge über die Nutzung der Hamburgischen Außenwerberechte abgeschlossen. Mit dieser Drucksache soll gem. Artikel 72 Absatz 3 der Hamburgischen Verfassung die Zustimmung der Bürgerschaft zu diesen Verträgen eingeholt werden.

2 Derzeitige Vertragslage

Die Rechte, auf Hamburgischem Staatsgrund Außenwerbung zu betreiben, stehen heute im Wesentlichen zwei Unternehmen zu. Die Firma JCDecaux Deutschland GmbH besitzt auf Grund von Verträgen aus den Jahren 1982 und 1986 derzeit Werberechte an Fahrgastunterständen (zz. ca. 1570) sowie an hinterleuchteten Stadtinformationsanlagen (zz. ca. 350) und hinterleuchteten Großwerbeanlagen (zz. 39). Die übrigen Werberechte liegen bei der Hamburger Außenwerbung GmbH (HAW), die das ausschließliche Recht zur Werbung auf staatlichem Grund in der Freien und Hansestadt Hamburg besitzt.

Bis zum Jahr 1989 war die Freie und Hansestadt Hamburg alleinige Inhaberin der Gesellschaftsanteile an der HAW.

Nach Durchführung eines wettbewerblichen Verfahrens wurden im Jahr 1989 alle Anteile an der Gesellschaft von der Deutsche Städte Reklame GmbH (DSR) ­ später Deutsche Städte Medien GmbH, DSM) ­ übernommen.

Zugleich wurde mit HAW/DSM ein Werberechtsvertrag abgeschlossen. Die DSM ihrerseits wurde im Jahr 2004 von der Ströer Out-of-Home Media AG aufgekauft, so dass diese jetzt mittelbare Eigentümerin der HAW ist. Mit dem Werberechtsvertrag von 1989, der bis zum 31. Dezember 2008 gilt, wurde der HAW ein ausschließliches Werberecht auf Staatsgrund der Freien und Hansestadt Hamburg eingeräumt, wobei die oben erwähnten bereits zuvor der JCDecaux eingeräumten Werberechte an Fahrgastunterständen und Stadtinformationsanlagen unberührt blieben.

Diesen Verträgen hat die Bürgerschaft auf Grund der zugestimmt.

Der mit HAW/DSM bestehende Werberechtsvertrag von 1989 sieht für den Fall, dass er nicht über das Jahr 2008 hinaus verlängert wird, vor, dass die HAW das einmalige Recht hat, in einen zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und einem Dritten abgeschlossenen Werberechtsvertrag einzutreten. Darüber hinaus wurden Regelungen zum Verbleib der HAW nach Vertragsbeendigung festgelegt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Abschnitt 12 dieser Drucksache verwiesen.

Während der Vertrag mit der HAW/DSM am 31. Dezember 2008 endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, sind der zwischen der HAW und der Freien und Hansestadt Hamburg im Rahmen der Ausübung des ausschließlichen Werberechts abgeschlossene besondere Vertrag zur Kulturwerbung und der Vertrag zwischen der Firma JCDecaux und der Hamburger Hochbahn AG (HOCHBAHN) zur Werbung an Fahrgastunterständen sowie der Vertrag der Stadt mit JCDecaux zur Werbung an Stadtinformationsanlagen und Großwerbeanlagen fristgerecht gekündigt worden.

Der Senat hat im Jahr 2001 entschieden, die Möglichkeiten zur Verlängerung der bestehenden Verträge nicht wahrzunehmen, sondern insbesondere aus ordnungspolitischen Gründen ein wettbewerbliches Verfahren zur Ausschreibung der Werberechte auf Staatsgrund für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2023 durchzuführen und damit die Wettbewerbsfreundlichkeit der Stadt und ihre Bedeutung als Medienstandort in Deutschland hervorzuheben (Niederschrift der Sitzung des Senats vom 18. November 2001). Diese Ausschreibung ist europaweit BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache18/7234 Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft Vergabe der Ausübung der Werberechte auf Staatsgrund im Dezember 2006 erfolgt. Mit dieser Mitteilung wird die Bürgerschaft über Ablauf und Ergebnisse des Ausschreibungsverfahrens unterrichtet.

3 Zielsetzung und Beschlusslage der Bürgerschaft

Der Ausschreibung der Werberechte lagen folgende Ziele im Interesse Hamburgs zu Grunde:

­ Die hochwertige Ausstattung und Gestaltung der Stadtmöbel und Werbeanlagen als Gestaltungselemente des öffentlichen Raums sollen dem unverwechselbaren Stadtbild Hamburgs entsprechen, wobei auch zukünftig ein zurückhaltender Umgang mit Werbung gepflegt werden soll;

­ Sicherung der Anforderungen an die Nutzerfreundlichkeit insbesondere für behinderte Menschen bei allen Stadtmöblierungselementen;

­ Erzielung hoher Einnahmen für die Freie und Hansestadt Hamburg;

­ Stärkung des Wirtschaftsstandortes Hamburg durch Unternehmensansiedlung o.ä.;

­ Flächen und Bedarf deckende Ausrüstung der Freien und Hansestadt Hamburg mit Fahrgastunterständen einschließlich der Bereitstellung von Elementen zur Fahrgastinformation bzw. Sicherung der Option zu deren technischer Weiterentwicklung sowie

­ vorbildliche Reinigung und Wartung der Stadtmöblierungs- und Werbeelemente.

Neben diesen gleichwertigen Zielen geht es in der Reihenfolge ihrer Bedeutung um die Verwirklichung folgender Ziele:

­ Verbesserung der Bürgerinformation über Stadtinformationsanlagen im öffentlichen Raum inklusive ausreichender und erschwinglicher Kapazitäten für Kulturwerbung;

­ Verbesserung der hamburg- und deutschlandweiten Werbung für Hamburg sowie

­ Minimierung des Verwaltungsaufwands der Freien und Hansestadt Hamburg.

Die Bürgerschaft hat in Ihrer Sitzung am 16. November 2006 auf Grundlage der Drucksache 18/4982 beschlossen:

Der Senat wird ersucht,

1. bei der Vergabe an Stadtmöblierer und im Rahmen der Zielsetzung, möglichst hohe Erträge für die Stadt zu erzielen. Im Rahmen der Neuvergabe der Stadtwerbung dafür Sorge zu tragen, dass durch einen zurückhaltenden Umgang mit Werbung das Stadtbild Hamburgs auch in Zukunft nicht beeinträchtigt wird.

Die Anzahl der Werbeflächen in Hamburg insgesamt nur moderat zu erhöhen, Großflächen möglichst in unveränderter Stückzahl zu belassen. Zusätzliche Werbeanlagen in Unterführungen werden hierauf nicht angerechnet.

2. die im bürgerschaftlichen Ersuchen Drucksache 18/3359 genannte Frist von sechs Monaten zu verlängern und somit ein Fahrradmietkonzept zu berücksichtigen, welches die Entleihung an unterschiedlichen Stationen ermöglicht. Gemeinsam mit dem Bezirksamt Hamburg-Mitte und der Bürgerschaft soll auch erörtert werden, ob und wo weitere Bügel zum Abstellen von Fahrrädern in der Innenstadt für Nutzer und Gäste vorgehalten werden sollen.

3. unabhängig von der Ausschreibung eine klare Bedarfsanalyse durchzuführen, ob und wenn ja, wo weitere Toilettenanlagen, insbesondere auch nach alten- und behindertengerechten Gesichtspunkten, im öffentlichen Raum aufgestellt werden sollten.

4. in Zusammenarbeit mit dem HVV und der Hochbahn Bushaltestellen so mit Anzeigen auszustatten, dass neben der Information über die Wartezeit auch weitere Durchsagen oder Nachrichtenübermittlungen möglich sind. (Werbedurchsagen sind ausgeschlossen).

5. zu prüfen, ob Recyclingcontainer in sogenannten Litfasssäulen attraktiver als bisher untergebracht werden können.

6. für städteplanerisch besondere Räume und Orte eine Identität stiftende oder das Stadtbild unterstreichende Stadtmöblierung zu beschaffen.

7. zu prüfen, ob alternativ oder ergänzend zum Fußgängerleitsystem eine attraktive Ausschilderung der Kunstmeile durchgeführt werden kann.

8. Stadtinformationssysteme einzuführen, die über aktuelle touristische Sehenswürdigkeiten und sonstige für die Stadt wichtige Veranstaltungen informieren.

Diese sollen insbesondere an Hamburger Haupteinfallstraßen platziert sein und könnten von der Tourismus GmbH gepflegt werden.

9. an weiteren exponierten Stellen multifunktionale Informationsterminals aufzustellen, die auch in Fahrgastunterstände integriert werden können.

10. zu gewährleisten, dass auch in anderen Städten für Hamburg geworben werden kann und auch in Hamburg ein ausreichendes Kontingent von Werbeflächen für Eigenwerbung der Stadt (z. B. Hamburg räumt auf oder Spendenaktion für die Elbphilharmonie) auch in Zusammenarbeit mit Sponsoren zur Verfügung steht.

11. zu prüfen, inwieweit in Zukunft im Bereich der Bushaltestellen an der Mönckebergstraße/Rathausmarkt für die Nutzerinnen und Nutzer eine dem Rathausmarkt angemessene, architektonisch anspruchsvolle Überdachung für Fahrgäste geschaffen werden kann.

Hierbei sollen insbesondere auch die Erfahrungen aus dem Interessenbekundungsverfahren mit einbezogen werden.

12. vertraglich zu gewährleisten, dass bei einer langfristigen vertraglichen Bindung auch technische Neuerungen Anwendung finden, die in anderen Städten zum Einsatz kommen.

13. zu prüfen, ob eine erweitere Nutzung von Funktionskästen durch hinterleuchtete Werbeflächen (bspw. für kulturelle Zwecke) an verschiedenen belebten und prominenten Standorten in die Ausschreibung einfließen kann.

14. Werbeanlagen auch in Unterführungen anbringen zu lassen, die dadurch attraktiver gestaltet und besser ausgeleuchtet werden könnten.

15. die Bedingungen für die Hamburger Kulturwerbung dadurch zu verbessern, dass

a) der Flächenanteil für Kleinveranstalter auf Bauzäunen, sowie auf sog. Moskitos und Kultursäulen auf 25 % erweitert wird und

b) Plakate und Kultursäulen bevorzugt in den Hamburger Kulturzonen gehängt bzw. aufgestellt werden dürfen.

16. in die Ausschreibung der Stadtmöblierung das Kriterium der Wahrnehmbarkeit für Menschen mit Behinderungen aufzunehmen.

17. hierbei die Expertise der Landesarbeitsgemeinschaft behinderter Menschen sowie des Landesseniorenbeirates einzubinden.

18. gemeinsam mit den an der Ausschreibung beteiligten Unternehmen verbesserte Werbemöglichkeiten für das lokale Gewerbe zu finden.

4 Gegenstand der Ausschreibung

Gegenstand der Werberechte

Begrenzung auf Staatsgrund

Auf Grund der zu vergebenden Werberechte erhalten die zukünftigen Vertragspartner jeweils für die vom Vertrag umfassten Gegenstände das ausschließliche Recht, auf Staatsgrund der Freien und Hansestadt Hamburg Werbung zu betreiben. Mit dem Begriff „Staatsgrund" werden im Zusammenhang der Werberechtsverträge sowohl die Flächen in öffentlichem Eigentum (öffentlich gewidmete Straßen und Plätze, Gewässer) als auch das im Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg stehende sonstige Grundvermögen zusammengefasst. Die Werberechtsverträge sollen nur für Außenwerbung außerhalb von Gebäuden gelten. Umfasst sind auch an Privatgebäuden angebrachte Werbeanlagen, soweit sie in den Bereich des Staatsgrundes hineinragen. Die neu zu vergebenden Werberechte werden sich dagegen nicht auf Flächen beziehen, die nicht im Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg stehen, also auch nicht auf solche Flächen, die im Eigentum von Institutionen, Anstalten und Körperschaften stehen, an denen die Freie und Hansestadt Hamburg beteiligt ist.

Ausnahmen

Von diesem Werberecht auf Staatsgrund werden folgende Ausnahmen gelten:

­ Flächen, die von der Freien und Hansestadt Hamburg im Wege des Erbbaurechts oder durch langfristige Verträge anderweitig an Dritte zur Nutzung überlassen werden;

­ Politische Werbung und Wahlwerbung;

­ Werbung in und an öffentlichen Verkehrsmitteln; dementsprechend sind von den hier zu vergebenden Werberechten die Werbung an Fahrzeugen und Bahnhöfen der HOCHBAHN nicht umfasst; dieses Recht wird zz. von der Hamburger Verkehrsmittelwerbung GmbH wahrgenommen.

Für Flächen im Verwaltungsvermögen der Freien und Hansestadt Hamburg, die für wissenschaftliche, kulturelle schulische und sportliche Zwecke genutzt werden, werden ferner folgende Regelungen gelten:

­ Die jeweiligen Nutzer dieser Flächen (insbesondere Hochschulen, kulturelle Einrichtungen, Schulen und Nutzer schulischer wie sonstiger öffentlicher Sportstätten) entscheiden eigenständig, ob eine Fläche für eine Werbeanlage bereitgestellt wird;

­ Werbung auf Sportstätten, die sich an deren Besucher richtet (insbesondere Bandenwerbung), ist nicht vom Geltungsbereich der neu abzuschließenden Werberechtsverträge umfasst; Werbung auf dem Gelände von im Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg stehenden Sportstätten, die sich an die allgemeine Öffentlichkeit richtet (z. B. zur Straße hin), ist dagegen umfasst;

­ In den neu abzuschließenden Verträgen wird sichergestellt, dass die jeweiligen Nutzer dieser Flächen in der Vermarktung zu Werbezwecken frei werden, wenn der Vertragspartner des jeweils anzuwendenden Werberechtsvertrags ein Angebot zur Errichtung einer Werbeanlage auf einer bestimmten Fläche innerhalb eines bestimmten Zeitraums nicht nutzt; die mit Senatsbeschluss vom 21.-23. Juni 1999 festgesetzten Grundsätze für Werbemaßnahmen in der Hamburgischen Verwaltung gelten entsprechend;

­ Zusätzliche Einnahmen, die durch Werbeanlagen im Geltungsbereich der jeweiligen Außenwerbeverträge erzielt werden, sollen entsprechend den o.g. Grundsätzen zu 50% den Nutzern der Grundstücke zustehen;

­ Werbemöglichkeiten, die aus Anlass und im Rahmen besonderer Veranstaltungen ­ insbesondere des Sports ­ auf Staatsgrund von den Veranstaltern selbst geschaffen wurden (z. B. Bandenwerbung), sollen vom Geltungsbereich des neu abzuschließenden Vertrags nicht umfasst werden.

Diese Ausnahmen für besondere Nutzungen auf staatlichen Flächen berücksichtigen, dass die Werbemöglichkeiten von den spezifischen Interessen der Nutzer abhängen, die jeweils verwendeten Werbemedien (z. B. Bandenwerbung auf Sportanlagen) nicht zum typischen Betätigungsfeld der Außenwerbefirmen gehören und die Werbung sich primär an die Besucher z. B. von Sportstätten oder Veranstaltungen richtet. Sofern die besonderen Nutzer AußenWerbeanlagen der künftigen Vertragspartner auf ihren Flächen zulassen, sollen sie an den dadurch zusätzlich erzielten Erträgen anteilig partizipieren.

Ausgenommen vom ausschließlichen Werberecht auf Staatsgrund wird schließlich in Zukunft das Recht, mit Großwerbeplakaten (sog. Blow-up-Poster) Werbung zu betreiben. Privateigentümer bzw. berechtigte Nutzer, die ein solches Plakat an ihren Gebäuden so anbringen wollen, dass die Werbeanlage in den Staatsgrund hineinragt, (z. B. an Baugerüsten), bedürfen zukünftig nurmehr entsprechender Bau- und/oder Sondernutzungsgenehmigungen sowie ggf. der Zustimmung des Grundeigentümers. Eine Abstimmung mit dem Inhaber des ausschließlichen Werberechts entfällt. Falls im Einzelfall ein Bedürfnis nach entsprechender Werbung an zum Verwaltungsvermögen gehörenden Gebäuden (z. B. bei Baumaßnahmen) bestehen sollte, kann das Recht zur Werbung nach Durchführung entsprechender Wettbewerbe dem Meistbietenden vergeben werden. Es gelten die mit Senatsbeschluss vom 21. bis 23. Juni 1999 festgesetzten Grundsätze zum Umgang mit Werbung. Neben der damit verbundenen Möglichkeit zu Mehreinnahmen räumt die Freie und Hansestadt Hamburg mit dieser Lösung vor allem mittelständischen Werbefirmen, die bevorzugt diese Form von Werbung anbieten, die Möglichkeit ein, unabhängig von der Zustimmung durch den Inhaber des ausschließlichen Werberechts in der Freien und Hansestadt Hamburg entsprechende Werbung anzubieten, und leistet so einen Beitrag zur Förderung des Mittelstands.

Im Übrigen werden der zum Verwaltungsvermögen gehörende Grund und Boden und die öffentlichen Grünanlagen für Werbezwecke grundsätzlich nicht zur Verfügung gestellt.