Versicherung

Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde."

III. Rechtsprechung

Zu der Frage, inwieweit die Bestattungsvorsorge auf der Grundlage von § 90 Abs. 3 SGB XII verschont werden kann, gibt es eine Reihe obergerichtlicher Entscheidungen. Diese differenzieren bei der Prüfung des Einsatzes von Vermögen zur Deckung der Bestattungskosten nicht danach, welche Vertragsgestaltung gewählt wurde (werkvertragsähnliche Bestattungsvorsorgeverträge oder ähnliche Vertragsgestaltungen wie z. B. Sterbegeldversicherungen). Entscheidend ist allein, ob aufgrund der Umstände des Einzelfalls (ausnahmsweise) das Vorliegen einer Härte im Sinne von § 90 Abs. 3 S. 1 SGB XII zu bejahen ist.

Entscheidungen ohne generelle Anerkennung eines Härtefalls

Die aktuelle obergerichtliche Rechtsprechung der ­ seit dem Inkrafttreten des SGB XII zum 1.1.2005 für sozialhilferechtliche Fragen zuständigen ­ Sozialgerichtsbarkeit sieht im Einsatz oder in der Verwertung von Bestattungsvorsorgeverträgen und ähnlichen Vertragsgestaltungen grundsätzlich keine Härte gemäß § 90 Abs. 3 S. 1 SGB XII. Ein Bestattungsvorsorgevermögen müsse in der Regel verwertet werden.

Nach Auffassung des Landessozialgerichts (LSG) NiedersachsenBremen stelle die Verwertung einer Bestattungsvorsorge, die als Sterbegeldversicherung angelegt ist, keine Härte dar (Beschluss vom 02.02.2006, Az. L 8 SO 135/05 ER).

Das LSG Schleswig-Holstein ist der Ansicht, dass die Gesamtumstände des Einzelfalls das Vorliegen einer Härte ergeben müssten. Eine Härte könne bei Bestattungsvorsorgeverträgen nur in Ausnahmefällen angenommen werden (Urteile vom 29.05.2006 (Az.: L 9 SO 4/06) und 04.12.2006 (Az.: L 9 SO 3/06, Az.: L 9 SO 19/06).

Eine Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII liege nach Meinung des LSG Schleswig-Holstein (L 9 SO 3/06) beispielsweise dann vor, wenn längere Zeit vor dem Sozialhilfebezug eine langfristige Vorsorge für eine angemessene Beerdigung unter Verwendung nahezu des gesamten Vermögens getroffen wurde und keine bestattungspflichtigen Verwandten/Erben vorhanden sind, so dass der Sozialhilfeträger ohnehin die Bestattungskosten tragen müsste.

Das Urteil des LSG Schleswig vom 29.05.2006 (L 9 SO 4/06) bildet zurzeit die Grundlage für ein beim Bundessozialgericht anhängiges Revisionsverfahren (Az.: B 9b 9/06).

Zu einem ähnlichen Ergebnis kommt auch das OVG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 24.03.2003): Der Einsatz eines Guthabens aus einem Bestattungsvorsorgevertrag stelle in der Regel keine Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG dar (entsprechende Vorgänger-Regelung zu § 90 SGB XII). Entscheidungen unter Anerkennung eines Härtefalls

Die seit 2005 nicht mehr zuständige Verwaltungsgerichtsbarkeit, insbesondere das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 11.12.2003, hat überwiegend die Auffassung vertreten, dass die Verschonung einer angemessenen finanziellen Vorsorge für den Todesfall nach § 90 Abs. 3 S. 1 SGB XII generell gerechtfertigt sei (BVerwG ­ 5 C 84/02).

Vor dem Hintergrund des Betreuungsrechts befassten sich auch Zivilgerichte mit dem Vermögenseinsatz aus Vorsorgeverträgen und schlossen sich im Ergebnis der früheren verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung an. (Die Vergütung des Betreuers ist nach §§ 1836c Nr. 2, 1908i Abs. 1 S.1 BGB vorzunehmen. Vor Inanspruchnahme der Staatskasse ist nach § 90 SGB XII zu ermitteln, welches Vermögen des Betreuten für die Vergütung des Betreuers einzusetzen ist.) So hat das OLG Schleswig im Rahmen einer neueren Entscheidung über eine Betreuervergütung die Mittel aus einer Sterbegeldversicherung als sozialhilferechtliches Schonvermögen angesehen. Die dem Betroffenen zustehenden Mittel aus einer vorzeitigen Vertragsbeendigung seien zu verschonen, wenn sie für eine angemessene Bestattung bestimmt seien (OLG Schleswig, Beschluss vom 14.02.2007 (2 W 252/06), ebenso OLG München, Urteil v. 04.04.2007 (33 Wx 228/06)).

IV. Schlussfolgerung für Hamburg

Die in Hamburg gültige Regelung entspricht der seit 2005 für sozialhilferechtliche Fragen zuständigen sozialgerichtlichen Rechtsprechung. Seit Inkrafttreten des SGB XII sehen die nunmehr zuständige Sozialgerichten die VorsorgeAufwendungen nicht mehr von Vorneherein als geschützt an, sondern nur, wenn im Einzelfall ein Härtefall vorliegt.

(Auch) in Hamburg wird im Regelfall davon ausgegangen, dass ein Guthaben, das für die Bestattungsvorsorge angelegt ist, ein bei der Sozialhilfe einzusetzendes Vermögen darstellt.

Von diesem Grundsatz kann abgewichen werden, wenn es sich um einen Härtefall i. S. d. § 90 Abs. 3 SGB XII handelt. Wesentliche Voraussetzung für den Härtefall ist dabei, dass es sich um einen besonders gelagerten, vom Regelfall abweichenden Fall handelt. Ob ein atypischer Sachverhalt vorliegt, kann sich nur aus den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ergeben.

Hamburg hat sich für dieses Vorgehen entschieden, da damit den jeweiligen Umständen des Einzelfalls flexibel Rechnung getragen werden kann. Abweichend vom Grundsatz der Verpflichtung zum Einsatz der Bestattungsvorsorge bleibt Raum für die im Gesetz vorgesehene Anerkennung eines Härtefalls, sofern denn besondere Umstände gegeben sind.