JVA

Auf welche Höhe belaufen sich nach derzeitigem Stand die seitens der Justizbehörde beziehungsweise der Freie und Hansestadt Hamburg bestehenden Forderungen gegenüber S.?

Auf derzeit 24.448,10 Euro Gerichtskosten aus zum jetzigen Stand 278 Verfahren.

3. Offenbar schloss der Vergleich mit S. vom 8.12.2006 auch eine Vollstreckungsgegenklage der Justizbehörde beziehungsweise der Freie und Hansestadt Hamburg ein, deren Ausgang von der Frage abhing, ob ein unvermeidbarer Verbotsirrtum (siehe Ziffer 2c) vorlag. Wie beurteilte die Justizbehörde seinerzeit aus welchen Gründen die Erfolgsaussichten dieser Klage?

Die Erfolgsaussichten wurden als ungewiss beurteilt, nachdem dem S. im Klageerzwingungsverfahren vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht und im Zwangsvollstreckungsgegenklageverfahren vor dem Landgericht Hamburg Prozesskostenhilfe gewährt worden war.

4. Neben der Bewilligung des Prozesskostenhilfegesuchs durch das OLG im Klageerzwingungsverfahren gab es eine weitere positive PKHEntscheidung des OLG zugunsten des S., wobei auch dieses Verfahren in dem Vergleich vom 8.12.2006 aufging. Welcher Sachverhalt lag dem Verfahren zugrunde und worauf war die Klage gerichtet?

Verfahrensgegenstand waren der Gesundheitszustand und die ärztliche Behandlung des S., die Frage einer Öffnung der Haftraumtür, Disziplinarmaßnahmen, die Unterbringung in einer Beobachtungszelle sowie „Folter- und Isolationshaftvorwürfe" des S.

Das Klagverfahren war auf Schmerzensgeld gerichtet.

5. Hat das OLG Hamburg inzwischen eine Entscheidung zur Wirksamkeit der Rücknahme des Klageerzwingungsantrages betreffend den Vorwurf der Freiheitsberaubung durch den ehemaligen Anstaltsleiter der JKVA Fuhlsbüttel getroffen? Wenn ja: Wie lautet sie? Wenn nein: Warum nicht?

Das Hanseatische Oberlandesgericht hat mittels Beschluss festgestellt, dass die von S. erklärte Rücknahme seines Klageerzwingungsantrags wirksam ist.

6. Wie lange dauerte die rechtswidrige Unterverschlussnahme des S.?

Die durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 23. Dezember 2003 beanstandete Unterverschlussnahme dauerte vom 18. Dezember 2003 bis 5. Januar 2004.

7. Laut Drs. 18/5603 (Ziffer 5) nahm die Leitung der Justizbehörde am 5.1.2004, der Leiter des Strafvollzugsamtes am 7.1.2004 die vermeintliche Umsetzung des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer vom 23.12.2003 billigend zur Kenntnis. Die Information über das von der JVA beabsichtigte Vorgehen zur Umsetzung des Beschlusses hatte das Strafvollzugsamt jedoch bereits drei Tage nach der Gerichtsentscheidung erreicht. Warum erfuhr der Leiter des Strafvollzugsamtes beziehungsweise die Leitung der Justizbehörde dennoch erst so spät von den Vorgängen? Inwieweit gab es urlaubsbedingte Abwesenheiten?

Die Mitteilung über das beabsichtigte Vorgehen zur Umsetzung des Beschlusses wurde dem Strafvollzugsamt am zweiten Weihnachtstag (Freitag, den 26. Dezember 2003), per E-Mail übersandt. Der Inhalt der E-Mail wurde am Montag, den 29. Dezember 2003, dem ersten auf die Weihnachtsfeiertage folgenden Werktag, zur Kenntnis genommen und mit Vorlageverfügung vom selben Tage auf dem Dienstweg der Behördenleitung zugeleitet. Die Information erreichte die Behördenleitung nach zwei Arbeitstagen. Der Leiter des Strafvollzugsamts hatte von Montag, den 29. Dezember 2003, bis Freitag, den 2. Januar 2004, Urlaub, der damalige Präses vom 20. bis 28. Dezember 2003.

8. Das Landgericht Hamburg hat die JB mit Beschluss vom 23.12. aufgefordert, die Unterverschlussnahme des S. aufzuheben. Hat sich die Behörde gegen diesen Beschluss gewandt? Wurden gegen diesen Beschluss Rechtsbehelfe eingelegt? Wenn ja: Wer hat wann und mit welchem Ergebnis einen Rechtsbehelf eingelegt und wer wurde wann und in welcher Form davon unterrichtet?

Mit Schreiben vom 26. Dezember 2003 erhob der Leiter der Justizvollzugsanstalt (JVA) Fuhlsbüttel Gegenvorstellung. Die Strafvollstreckungskammer wies die Gegenvorstellung mit Beschluss vom 30. Dezember 2003 zurück. Der Beschluss wurde dem Strafvollzugsamt am 31. Dezember 2007 per E-Mail zur Kenntnisnahme übersandt.

Wer von dem Inhalt der E-Mail zu welchem Zeitpunkt nach dem Jahreswechsel Kenntnis genommen hat, ist nicht dokumentiert.

Ferner legte die Justizbehörde, vertreten durch den Leiter des Strafvollzugsamts, am 13. Januar 2004 Rechtsbeschwerde ein. Das Hanseatische Oberlandesgericht verwarf die Rechtsbeschwerde mit Beschluss vom 28. Januar 2004. Die Entscheidung lag dem Stellvertreter des Leiters des Strafvollzugsamts am 2. Februar 2004 vor. Der Vertreter der für die JVA Fuhlsbüttel zuständigen Anstaltsreferentin unterrichtete die Leitung der JVA Fuhlsbüttel am 3. Februar 2004 per E-Mail. Der Leiter des Strafvollzugsamts informierte die Behördenleitung am 4. Februar 2004 mündlich über den Sachstand.