Umsetzung der Kampfmittelverordnung auf öffentlichen Flächen

Der Umgang mit Freiflächen, die als Verdachtsflächen im Sinne der Kampfmittelverordnung gelten, wird offenbar in den Bezirken sehr unterschiedlich gehandhabt und hat zum Teil weitreichende Nutzungseinschränkungen zur Folge.

1. Welche praktischen Auswirkungen hat die neue Kampfmittelverordnung für den Betrieb von im öffentlichen Besitz befindlichen Grundstücken aus Sicht des Senats?

Eigentümer einer Verdachtsfläche, unabhängig davon ob es öffentlicher oder privater Grundbesitz ist, auf der bauliche Maßnahmen durchgeführt werden sollen, die mit Eingriffen in den Baugrund verbunden sind, sind verpflichtet, ein geeignetes Unternehmen in dem erforderlichen Umfang mit der Durchführung von Aufgaben der Sondierung auf der betroffenen Fläche zu beauftragen, gegebenenfalls zusätzlich mit der Freilegung eines Kampfmittels oder Verdachtsobjektes.

Nur diese Nutzungseinschränkung ist in der Kampfmittelverordnung festgeschrieben und gilt im gesamten Stadtgebiet.

Die konkrete Maßnahme des Austausches von Spielgeräten auf Spielplätzen ist in der Kampfmittelverordnung nicht geregelt.

2. Welche im öffentlichen Besitz befindlichen Freiflächen (Grünflächen, Spielplätze, Forstwege et cetera) gelten als Verdachtsflächen? Bitte nach Bezirken aufgegliedert jeweils Name, Lage, Größe und jetzige Nutzung darstellen.

3. Wie groß ist der Anteil im öffentlichen Besitz befindlichen Freiflächen, die als Verdachtsflächen gelten, im Verhältnis zu den sicheren Flächen im öffentlichen Besitz?

Bitte nach Bezirken absolut und prozentual darstellen.

Bei den Bezirksämtern werden über die abgefragten Flächen keine Statistiken geführt.

Eine Auswertung aller Grundstücksakten und ein Abgleich mit dem Verdachtsflächenkataster ist mit vertretbarem Verwaltungsaufwand in der für die Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht leistbar.

4. Nutzungseinschränkungen

a. Welche konkreten Nutzungseinschränkungen gelten für Verdachtsflächen?

b. Wer legt diese Nutzungseinschränkungen fest?

c. Gelten für alle Verdachtsflächen hamburgweit und unabhängig von der jeweiligen Nutzung die gleichen Einschränkungen? Falls nein, welche Einschränkungen gelten wo?

Das Vorgehen anderer Bundesländer liegt außerhalb des Verantwortungsbereiches des Senats und der parlamentarischen Kontrolle der Bürgerschaft und wird daher vom parlamentarischen Fragerecht nicht erfasst.

d. Trifft es insbesondere zu, dass im Boden verankerte Spielgeräte auf Spielplätzen nicht mehr ausgetauscht werden dürfen?

Siehe Antwort zu 1.

e. Wie gehen andere im Zweiten Weltkrieg bombardierte Städte (Berlin, Dresden) mit der Nutzung von Verdachtsflächen um und welche Nutzungseinschränkungen existieren dort?

5. Welche Finanzmittel sind in den Haushalten der Bezirke jährlich für die Prüfung von Verdachtsflächen eingeplant und wie viel Geld ist seit Inkrafttreten der Kampfmittelverordnung von den Bezirken schon ausgegeben worden? Bitte die einzelnen Bezirke darstellen.

Für die Prüfung von Verdachtsflächen sind bei den Bezirksämtern keine gesonderten Haushaltsmittel vorgesehen.

Die Prüfung und Sondierung von Verdachtsflächen erfolgt anlassbezogen aus den Mitteln für die jeweilige Baumaßnahme.

6. Verdachtsflächenkataster

a. Auf welchem Entwicklungsstand befindet sich das digitale Verdachtsflächenkataster?

Im digitalisierten Verdachtsflächenkataster ist erst ein geringer Teil aller Flächen abschließend erfasst, da die Auswertung der Luftbilder durch den Kampfmittelräumdienst derzeit nur antragsbezogen erfolgen kann.

b. Ist das Verdachtsflächenkataster öffentlich einsehbar? Falls nein, warum nicht?

Das Verdachtsflächenkataster ist aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht öffentlich einsehbar; den Baudienststellen der Freien und Hansestadt Hamburg ist die Einsichtnahme möglich.

7. Sondierung von Verdachtsflächen

a. Nach welchen Prioritäten arbeitet der Kampfmittelräumdienst die Anträge auf Sondierung von Verdachtsflächen ab und welche Faktoren tragen zu einer Beschleunigung der Verfahren bei?

b. Wie lange sind die durchschnittlichen Wartezeiten zwischen Antragstellung und Beginn der Sondierung?

Der Kampfmittelräumdienst führt keine Sondierungen auf klassifizierten Flächen durch.

Der Beginn einer Sondierung liegt im Ermessen des Eigentümers einer Verdachtsfläche.

Siehe auch Antwort zu 1. und 4. a. bis 4. d.