Langzeitbesuche in Hamburgischen Justizvollzugsanstalten

Langzeitbesuche sind für Inhaftierte wichtig, um insbesondere familiäre Kontakte aufrechtzuerhalten. Es wird sich zeigen, wie sich hierzu im Rahmen des neuen Strafvollzugsgesetzes die Praxis ausbilden wird.

Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat:

1. Seit wann gibt es Langzeitbesuche in Hamburgischen Justizvollzugsanstalten?

Justizvollzugsanstalt (JVA) Langzeitbesuche seit Billwerder 2007

Haus I 2005

Haus II 1994

Fuhlsbüttel Haus IV 2003

Hahnöfersand, Teilanstalt für Frauen 2003

Langzeitbesuche sind ergänzende Besuche, die in besonderem Maße der Pflege familiärer Beziehungen dienen. In der JVA Hahnöfersand, Teilanstalt für Frauen, werden Langzeitbesuche mit dem Ziel gewährt, die Beziehung inhaftierter Mütter zu ihren außerhalb der Anstalt lebenden Kindern zu fördern. Die Besuche finden in besonders eingerichteten Räumen statt, die eine von dem üblichen Anstaltsbetrieb getrennte Besuchsabwicklung erlauben, und werden nicht überwacht. Die konkreten Verfahren hängen von den unterschiedlichen räumlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen der Anstalten ab.

2. In welchen Anstalten gilt dabei in der Praxis jeweils welches Verfahren/Vorgehen?

3. Wie lange werden diese Besuche ausgestaltet?

4. Welche Voraussetzungen müssen hierfür erfüllt sein?

JVAen Billwerder und Fuhlsbüttel: Zugelassen werden Gefangene, die sich als zuverlässig und mitarbeitsbereit gezeigt haben und nicht lockerungsgeeignet sind. Ausgeschlossen sind Gefangene, gegen die besondere Sicherungsmaßnahmen oder die getrennte Unterbringung während der Freizeit angeordnet sind. Grundsätzlich ungeeignet sind im Wesentlichen Gefangene,

- die sich nicht mindestens sechs Monate in der Anstalt befinden,

- bei denen während der letzten sechs Monate Drogen, Alkohol oder unerlaubte Medikamente gefunden wurden oder bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie mit Drogen oder Alkohol handeln oder diese/diesen konsumieren,

- bei denen während der letzten sechs Monate Ausbruchswerkzeug gefunden wurde,

- gegen die in den letzten sechs Monaten aus disziplinarischen Gründen Arrest verhängt wurde,

- von denen zu befürchten ist, dass sie Besucher unter Druck setzen oder gewalttätig werden,

- die in den letzten sechs Monaten einen gewährten Langzeitbesuch missbraucht haben,

- die während der laufenden Verbüßung entwichen oder aus Lockerungen nicht zurückgekehrt sind und

- die in den letzten sechs Monaten den Weisungen eines Bediensteten beim Langzeitbesuch nicht nachgekommen sind.

Die Langzeitbesuche finden statt mit Ehefrauen, Lebenspartnern/-partnerinnen, Familienangehörigen und notwendigen Begleitpersonen. Besuchspersonen werden in der Regel nicht zum Langzeitbesuch zugelassen, wenn

- zu befürchten ist, dass sie die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt stören oder sich mit dem Gefangenen zu Straftaten verabreden wollen,

- ein gegen sie verhängtes Besuchsverbot vor weniger als sechs Monaten aufgehoben wurde,

- sie während der letzten sechs Monate versucht haben, dem Gefangenen oder anderen Personen unerlaubt Gegenstände zu übergeben,

- Erkenntnisse darüber vorliegen, dass gegen sie selbst schon einmal eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verhängt wurde oder sie zu den Mittätern des besuchten Gefangenen gehören,

- sie Opfer der Straftaten des Gefangenen gewesen sind,

- sie minderjährig sind und beabsichtigen, unbegleitet zum Besuch zu erscheinen.

Die Zulassung der Gefangenen und ihrer Besuchspersonen zu Langzeitbesuchen wird in Anstaltskonferenzen vorbereitet und bedarf der Zustimmung der zuständigen Vollzugsleitung. Mit den Besuchspersonen sind Gespräche durch die zuständigen Vollzugsabteilungsleitungen zu führen, zu denen weitere Bedienstete, die mit dem Gefangenen befasst sind (Psychologen, Ausländerberater und so weiter), hinzugezogen werden können. Die Gespräche sind in den Gefangenenpersonalakten zu dokumentieren.

Langzeitbesuche finden in der JVA Billwerder dienstags und donnerstags von 8:30 bis 11:30 Uhr und von 15 bis 18 Uhr sowie an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen von 9 bis 12 Uhr und von 14 bis 17 Uhr statt. In der JVA Fuhlsbüttel werden täglich von 10 bis 17 Uhr Langzeitbesuche gewährt.

In der JVA Billwerder wird jedem zugelassenen Gefangenen in der Regel mindestens ein Langzeitbesuch monatlich mit einer Dauer von drei Stunden, in der JVA Fuhlsbüttel in der Regel mindestens ein Langzeitbesuch monatlich mit einer Dauer von längstens sieben Stunden gewährt. An den Besuchen können in der JVA Billwerder bis zu drei Besuchspersonen, in der JVA Fuhlsbüttel bis zu sieben Besuchspersonen gleichzeitig teilnehmen.

JVA Hahnöfersand, Teilanstalt für Frauen: Zugelassen werden Gefangene, die sich als zuverlässig und mitarbeitsbereit gezeigt haben und die Zulassung der eigenen minderjährigen Kinder beantragen. Die Kinder müssen von einer erwachsenen Person begleitet werden, die in Beziehung zu den Kindern steht und die grundsätzlich zum Besuch zugelassen sein muss. Jeder zugelassenen Gefangenen wird in der Regel mindestens ein Langzeitbesuch monatlich mit einer Dauer von vier Stunden gewährt. Im Übrigen entspricht das Verfahren dem in der Anstalt üblichen Verfahren für die Zulassung zum Regelbesuch.

5. Wurden diese Voraussetzungen in den letzten sechs Jahren geändert?

Wenn ja, wann, inwiefern und warum?

In der JVA Fuhlsbüttel wurden die Voraussetzungen durch zwei Fortschreibungen der jeweils geltenden Anstaltsverfügung den Erfordernissen der Praxis angepasst. Die aktuelle Anstaltsverfügung Nummer 3/2006 ersetzte die frühere Anstaltsverfügung Nummer 4/2004 mit im Wesentlichen folgenden Änderungen:

Neue Voraussetzungen sind:

a.) Der Antrag stellende Gefangene muss sich als zuverlässig und mitarbeitsbereit gezeigt haben und

b.) Ungeeignet sind in der Regel Gefangene,

- die in den letzten sechs Monaten einen Langzeitbesuch missbraucht haben oder in den letzten sechs Monaten den Weisungen eines Bediensteten beim Langzeitbesuch nicht nachgekommen sind,

- bei denen während der letzten sechs Monate Drogen, Alkohol oder unerlaubte Medikamente gefunden wurden,

- bei denen zu befürchten ist, dass sie gewalttätig werden.

Weggefallen sind folgende Voraussetzungen:

a.) Nicht mehr ausgeschlossen ist, wer einen bereits genehmigten Langzeitbesuch nicht wahrgenommen hatte, ohne dass dafür ausreichende Gründe vorlagen.

b.) Nicht länger regelhaft ungeeignet ist,

- wer weniger als 24 Monate bis zur voraussichtlichen Entlassung zu verbüßen hat und

- wer gemäß §§ 17, 88, 89 Strafvollzugsgesetz untergebracht ist.

- Inhaltlich geändert wurden folgende Voraussetzungen:

a.) Gefangene, die während der laufenden Verbüßung entwichen oder aus Vollzugslockerungen nicht zurückgekehrt sind, sind nicht länger ausgeschlossen, sondern lediglich in der Regel ungeeignet.

b.) Gefangene, die während der laufenden Inhaftierung in den begründeten Verdacht des Handelns mit oder Konsumierens von Drogen oder Alkohol geraten, sind nur noch dann in der Regel ungeeignet, wenn dies während der letzten sechs Monate der Fall ist.

c.) Gefangene, gegen die während der laufenden Inhaftierung aus disziplinarischen Gründen Arrest verhängt wurde, sind nur noch dann in der Regel ungeeignet, wenn dies während der letzten sechs Monate der Fall ist.

Die Anstaltsverfügung Nummer 4/2004 ersetzte die vorhergehende Anstaltsverfügung Nummer 8/2002, die nur für die damalige JVA Am Hasenberge ­ heute Haus II ­ galt, mit im Wesentlichen folgenden Änderungen:

- Die Verfügung enthielt folgende neue Voraussetzungen:

a.) Ausgeschlossen wurde, wer während der laufenden Verbüßung entwichen oder aus Lockerungen nicht zurückgekehrt war.

b.) In der Regel ungeeignet waren auch Gefangene, die weniger als 24 Monate bis zur voraussichtlichen Entlassung zu verbüßen hatten.

- Die Regelung, nach der die gleichzeitige Gewährung von Langzeitbesuch und Regelbesuch nicht zulässig war, entfiel.

- Inhaltlich geändert wurde die Regelung, nach der ausgeschlossen war, wer zweimal einen bereits genehmigten Langzeitbesuch nicht wahrgenommen hatte.

Nach der neuen Anstaltsverfügung war ausgeschlossen, wer lediglich einmal einen Besuchstermin nicht wahrnahm.

Im Übrigen nein.

6. Wie stellt sich die Praxis der Langzeitbesuche in den Hamburgischen Justizvollzugsanstalten in den Jahren 2001, 2002, 2003, 2004, 2005, 2006 und 2007 dar? Wie viele Besuchsanträge wurden bewilligt, wie viele abgelehnt? Was waren die häufigsten Ablehnungsgründe?

Die zur Beantwortung benötigten Daten werden nicht gesondert statistisch erfasst.

Eine Einzelfallauszählung ist in der für die Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht möglich.

7. Wie stellt sich insoweit die Praxis im Jugendstrafvollzug dar?

Entfällt.

8. Welche Veränderungen bei den Langzeitbesuchen sind im Rahmen der anstehenden Gesetzesnovellierungen geplant?