Immissionsschutzgesetz

Klimaschutz in Hamburg 2007 (10): Neufassung des Hamburgischen Klimaschutzgesetzes

Die Bürgerschaft möge folgende Neufassung des Hamburgischen Klimaschutzgesetzes vom 25. Juni 1997 (GVBI. Seite 261) beschließen: Gesetz zur Neufassung des Hamburgischen Gesetzes zum Schutz des Klimas durch Energieeinsparung

Zweck des Gesetzes Zweck dieses Gesetzes ist der Schutz des Klimas durch die Förderung Ressourcen schonender und umweltverträglicher Bereitstellung von Energie, die Verringerung des Energieverbrauchs und die effektivere Nutzung von Energie, die Reduzierung von Treibhausgasemissionen sowie die Verbreitung von Informationen in der Hamburger Öffentlichkeit über den Klimawandel und Möglichkeiten, diesem zu begegnen.

§2

Begriffsbestimmungen

Für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:

1. Wärmebedarf ist die Summe von Jahresheizenergiebedarf und Trinkwasserwärmebedarf gemäß DIN V 4701-10 (Stand 2003-08, geändert durch A1: 2006-12).

2. Neu zu errichtende Gebäude sind solche, für die der Bauantrag ab dem 1. August 2008 gestellt wird oder mit deren Errichtung ab dem 1. August 2008 begonnen werden darf.

3. Bestehende Gebäude sind solche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet oder genehmigt wurden oder für die vor diesem Zeitpunkt der Bauantrag gestellt wurde oder mit deren Bau vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen werden durfte.

4. Kraft-Wärme-Kopplung ist die gemeinsame Erzeugung von Kraft oder Strom und Nutzwärme unter weitgehender Vermeidung von Abwärme.

5. Alternative Anlagetechniken sind solche, die bestehenden Energiebedarf ausschließlich durch erneuerbare Energien decken.

6. Erneuerbare Energien sind solare Strahlungsenergie, Geothermie, Windenergie, Wasserkraft, Biomasse, einschließlich Biogas im Sinne der Biogasverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 9. August 2005 (BGBl. I S. 2419) in der jeweils geltenden Fassung, Bioöle, welche ohne vorherige Umwandlung in elektrische Energie für Zwecke der Wärmenutzung verwendet werden, sowie durch den Einsatz von Wärmepumpen erzeugte Wärme, soweit die Wärmepumpe mit Strom aus erneuerbaren Energien betrieben wird.

7. Als Bioöle gelten solche Öle, die den Anforderungen für Biokraftstoffe nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3180) oder nach DIN EN 14213 (Stand 2003-11) entsprechen, mit Ausnahme von Palmöl.

8. Eine kleine Windkraftanlage ist eine Windkraftanlage, die eine Leistung von höchstens acht kW erbringt.

§3

Elektrische Heizungen:

(1) Eigentümerinnen und Eigentümer von Gebäuden, in denen die Heizwärmeproduktion unter Einsatz von elektrischen Direktheizungen oder Nachtspeicherheizungen erfolgt, müssen diese Heizungen bis zum 30. Juni 2015 außer Betrieb nehmen.

(2) Die Pflicht der Außerbetriebnahme gilt nicht

1. für Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, wenn und solange zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine der Wohnungen die Eigentümerin oder der Eigentümer selbst bewohnt,

2. wenn die elektrische Direktheizung oder Nachtspeicherheizung zur Erzeugung von Raumwärme mit insgesamt weniger als zwei kW Leistung pro Wohneinheit betrieben wird,

3. wenn andere Arten der Raumheizung technisch nicht möglich, jeweils wirtschaftlich unvertretbar oder nicht zumutbar sind.

(3) Die Neuinstallation oder der Ersatz von elektrischen Direktheizungen oder Nachtspeicherheizungen ist unzulässig.

§ 4:

Elektronische Stromzähler Betreiber von Stromzählern an Stromabnahmestellen sind verpflichtet, die Stromabnahmestellen bis zum 1. Januar 2012 mit elektronischen Stromzählern auszustatten, die eine nach Verbrauchszeiten differenzierte Abrechnung ermöglichen.

§5

Beschränkungen für elektrische Durchlauferhitzer:

(1) In neu zu errichtenden Gebäuden mit mehr als drei Wohneinheiten ist der Einbau von elektrischen Durchlauferhitzern und Boilern zur Erzeugung von Warmwasser unzulässig.

(2) In bestehenden Gebäuden ist die Erzeugung von Warmwasser durch den Betrieb von elektrischen Durchlauferhitzern ab dem 1. Januar 2012 nur zulässig, wenn diese elektronisch geregelt werden.

§6

Beschränkungen für mechanische Raumkühlung:

(1) Die Neuinstallation von raumlufttechnischen Anlagen oder Bauelementen zur mechanischen Kühlung von Gebäuden oder Aufenthaltsräumen ist nur zulässig, wenn die bestimmungsgemäße Nutzung nicht durch bautechnische oder andere geeignete Maßnahmen auf wirtschaftlich vertretbare Weise erreicht werden kann.

Raumkonditionen, die abweichend von den allgemein anerkannten Regeln der Technik einen höheren Energieaufwand erfordern, sind unzulässig.

(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung diejenigen Gebäude und Aufenthaltsräume zu bestimmen, für die eine mechanische Raumkühlung nach Maßgabe von Absatz 1 zulässig ist.

§7

Solarwärmeanlagenpflicht für neu zu errichtende Gebäude:

(1) Bauherrinnen und Bauherren neu zu errichtender Gebäude sind verpflichtet, auf diesen Gebäuden Solarwärmeanlagen zu erstellen. Ersatzweise sind alternative Anlagetechniken zulässig, wenn durch diese zumindest die gleiche Reduzierung des CO2-Ausstoßes erreicht wird wie mit Solarwärmeanlagen. Die Reduzierung ist von einem Sachkundigen durch ein geeignetes Rechenverfahren nachzuweisen. Wärmepumpenheizungen, die nachweislich mit Strom aus erneuerbaren Energien betrieben werden und nachweislich eine Jahresarbeitszahl von 3,5 erreichen, sowie Biomassezentralheizungen werden ohne einen solchen Nachweis anerkannt.