Jugendstrafanstalt

Den Gefangenen ist zu helfen, Arbeit, Unterkunft und persönlichen Beistand für die Zeit nach der Entlassung zu finden. Gegebenenfalls ist unverzüglich Kontakt mit der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer oder der Führungsaufsichtsstelle aufzunehmen.

§ 21

Entlassungsbeihilfe:

(1) Die Gefangenen erhalten, soweit ihre eigenen Mittel nicht ausreichen, von der Anstalt eine Beihilfe zu den Reisekosten sowie eine Überbrückungshilfe und erforderlichenfalls ausreichende Kleidung.

(2) Bei der Bemessung der Höhe der Überbrückungshilfe sind die Dauer des Freiheitsentzuges, der persönliche Arbeitseinsatz der Gefangenen und die Wirtschaftlichkeit ihrer Verfügungen über Eigengeld und Hausgeld während der Strafzeit zu berücksichtigen. Die Vollzugsbehörde kann das Überbrückungsgeld auch ganz oder zum Teil der Bewährungsherlferin oder dem Bewährungshelfer oder einer mit der Entlassungsbetreuung befassten Stelle überweisen, die darüber entscheidet, wie das Geld innerhalb der ersten vier Wochen nach der Entlassung an die Gefangenen ausgezahlt wird.

Die Empfängerinnen und Empfänger der Gelder sind verpflichtet, dieses von ihrem Vermögen gesondert zu halten. Die Überbrückungshilfe kann ganz oder teilweise auch den Unterhaltsberechtigten überwiesen werden.

(3) Der Anspruch auf Beihilfe zu den Reisekosten und die ausgezahlte Reisebeihilfe sind unpfändbar. Auch der Anspruch auf Auszahlung der Überbrückungshilfe ist unpfändbar. Bargeld der entlassenen Gefangenen, an den wegen der vorstehend unpfändbaren Ansprüche Geld ausgezahlt worden ist, ist für die Dauer von vier Wochen seit der Entlassung insoweit der Pfändung nicht unterworfen, als es dem Teil der Ansprüche für die Zeit von der Pfändung bis zum Ablauf der vier Wochen entspricht.

§ 22

Unterbringung:

(1) Die Gefangenen sind regelmäßig in kleinen Wohngruppen bis zu 8 Personen unterzubringen. Die Unterbringung ist differenziert nach Alter, Strafzeit und Straftaten vorzunehmen. In einer Wohngruppe soll ein geeigneter älterer Gefangener oder eine geeignete ältere Gefangene aus der Jugendstrafanstalt untergebracht werden, falls dies im Einzelfall zur Stabilisierung der Gruppe erforderlich ist.

(2) Ausbildung, Arbeit, arbeitstherapeutische Beschäftigung, Teilnahme an Fördermaßnahmen oder sonstige Beschäftigung während der Arbeitszeit findet in Gemeinschaft statt. Auch während der Freizeit können die Gefangenen sich in der Gemeinschaft mit anderen aufhalten.

(3) Die gemeinschaftliche Unterbringung während der Arbeitszeit und Freizeit kann eingeschränkt werden,

1. wenn ein schädlicher Einfluss auf andere Gefangene zu befürchten ist,

2. wenn es für die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt unerlässlich ist oder

3. wenn die Gefangene oder der Gefangene zustimmt.

(4) Während der Ruhezeit werden die Gefangenen allein in ihrem Haftraum untergebracht.

Eine gemeinsame Unterbringung von hilfsbedürftigen Gefangenen mit anderen ist mit Zustimmung der beteiligten Gefangenen zulässig. Bei einer Gefahr für Leben oder Gesundheit von Gefangenen ist die Zustimmung der gefährdeten Gefangenen nicht erforderlich. Die Regelung in § 81 Abs. 8 bleibt hiervon unberührt.

(5) Die Gefangenen dürfen ihre Hafträume in angemessenem Umfang mit eigenen Sachen ausstatten. Vorkehrungen und Gegenstände, die geeignet sind, das Erreichen des Vollzugsziels, die Sicherheit oder die Ordnung der Anstalt in erheblichem Umfang zu gefährden, können ausgeschlossen werden. Die Maßnahme ist den Gefangenen zu erläutern und zu begründen.

§ 23

Kleidung

1) Die Gefangenen tragen eigene Kleidung, für deren Reinigung, Instandsetzung und regelmäßigen Wechsel sie selbst zu sorgen haben. Während der Arbeit wird eine von der Jugendstrafanstalt gestellte Arbeits- oder Arbeitsschutzkleidung getragen, welche die Gefangenen nicht als solche kennzeichnet.

(2) Bei Bedarf wird Anstaltskleidung ausgehändigt.

(3) Das Tragen von Anstaltkleidung darf nur angeordnet werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Tragen der eigenen Kleidung dem Vollzugsziel entgegensteht oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet ist. Die Anordnung ist zu begründen und der Gefangenen oder dem Gefangenen zu erläutern.

Verkehr mit der Außenwelt, Besuche und Schriftwechsel

§ 24:

Verkehr mit der Außenwelt

Die Gefangenen haben das Recht, mit Personen außerhalb der Jugendstrafanstalt im Rahmen dieser Vorschriften zu verkehren. Der Verkehr mit Personen, von denen ein günstiger Einfluss erwartet werden kann, wird gefördert.

§ 25

Besuch:

(1) Die Gesamtdauer des Besuchs beträgt mindestens acht Stunden im Monat. Für Kinder der Gefangenen werden Langzeitbesuche vorgesehen, wenn dies nach Auffassung des Jugendamtes dem Kindeswohl entspricht. Langzeitbesuche sind auch für Ehegattinnen und Ehegatten und Lebenspartnerinnen und Lebenspartner der Gefangenen vorzusehen.

(2) Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter können Besuche untersagen,

a) wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erheblich gefährdet würde,

b) wenn bei Besucherinnen oder Besuchern, die nicht Angehörige der Gefangenen im Sinne des Strafgesetzbuches sind (§ 11 Absatz 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch), zu befürchten ist, dass sie einen schädlichen Einfluss auf die Gefangene oder den Gefangenen haben oder ihre bzw. seine Eingliederung erheblich behindern würden,

c) wenn bei minderjährigen Gefangenen Personensorgeberechtigte aus nachvollziehbaren Gründen mit dem Besuch nicht einverstanden sind.

(3) Aus Gründen der Sicherheit kann ein Besuch davon abhängig gemacht werden, dass sich die Besucherin oder der Besucher durchsuchen lässt.

(4) Die optische Überwachung von Besuchen kann durch Anwesenheit von Vollzugsbediensteten ermöglicht werden. Die akustische Überwachung von Besuchen ist nur im Einzelfall zulässig, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch den Besuch eine Gefährdung der Sicherheit oder einer schwere Beeinträchtigung der Ordnung der Anstalt verursacht wird. Ein Besuch darf nur aus vorgenannten Gründen abgebrochen werden. Gegenstände dürfen beim Besuch nur mit Erlaubnis übergeben werden.

§ 26

Besuche von Verteidigerinnen und Verteidigern, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren, Beiständen und Abgeordneten:

(1) Besuche von Verteidigerinnen und Verteidigern und den Mitarbeitern der Jugendhilfe i.S.d. § 52 Abs.3 SGB VIII, sowie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten und Notarinnen und Notaren in einer die Gefangene oder den Gefangenen betreffenden Rechtssache sind zu gestatten. Besuche von Verteidigerinnen und Verteidigern und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Jugendhilfe i.S.d. § 52 Abs.3 SGB VIII, sowie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten und Notarinnen und Notaren werden nicht überwacht. Eine inhaltliche Überprüfung der von der Verteidigerin oder dem Verteidigermitgeführten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen ist nicht zulässig. § 28 Absatz 1 Sätze 2 und 3 bleiben unberührt.

(2) Die Übergabe von Schriftstücken und sonstigen Unterlagen beim Besuch von Verteidigerinnen und Verteidigern bedarf keiner Erlaubnis. Gleiches gilt für die beim Besuch von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten und Notarinnen und Notaren zur Erledigung einer die Gefangene oder den Gefangenen betreffenden Rechtssache übergebenen Schriftstücke und sonstigen Unterlagen. § 28 Absatz 1 Sätze 2 und 3 bleiben unberührt.

(3) Auf Besuche von Beiständen nach § 69 des Jugendgerichtsgesetzes und Abgeordneten findet Absatz 1 entsprechende Anwendung. Absatz 1 Satz 1 und § 25 Absatz 3 gelten entsprechend auch für Angehörige der Gerichtshilfe, der Führungsaufsichtsstellen und der Bewährungshilfe. Besuche der in den Sätzen 1 und 2 genannten Personen werden nicht überwacht.

§ 27

Recht auf Schriftwechsel

Die Gefangenen haben das Recht, unbeschränkt Schreiben abzusenden und zu empfangen. Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter dürfen den Schriftwechsel mit bestimmten Personen nur untersagen, wenn

1. die Sicherheit der Anstalt oder die Ordnung derselben schwerwiegend gefährdet würde oder

2. bei Personen, die nicht Angehörige der Gefangenen im Sinne des Strafgesetzbuches (§ 11 Absatz 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch) sind, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Schriftwechsel einen schädlichen Einfluss auf die Gefangene oder den Gefangenen hat oder ihre bzw. seine Eingliederung erheblich behindern würde.

§ 28

Überwachung des Schriftwechsels:

(1) Der Schriftwechsel der Gefangenen mit ihren Verteidigerinnen und Verteidigern, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Jugendhilfe nach § 52 Abs.3 SGB VIII, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten und Notarinnen und Notaren sowie Beiständen nach § 69 des Jugendgerichtsgesetzes und Beiräten nach § 79 wird nicht überwacht. Liegt dem Vollzug der Jugendstrafe eine Straftat nach § 129a (Bildung terroristischer Vereinigungen), auch in Verbindung mit § 129b (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland) des Strafgesetzbuches zugrunde, kann die nach § 83 Absatz 2 JGG zuständige Jugendkammer auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Überwachung nach Maßgabe der § 148 Absatz 2 (Beschränkung des freien Verkehrs