und 2 StVollzG die gemeinschaftliche Unterbringung der Jugendgefangenen während Arbeit Ausbildung und Freizeit

Nach Absatz 1 werden die Gefangenen regelmäßig in Wohngruppen untergebracht.

Damit wird die Wohngruppe als vorzugswürdige Form der Unterbringung der Gefangenen im Jugendstrafvollzug eingeführt. Diese Form des Zusammenlebens entspricht der auf Förderung der Jugendgefangenen ausgerichteten Ausgestaltung des Jugendstrafvollzuges, einem humanen Lebensstil und den Bedürfnissen junger Menschen am besten. Die gruppenweise Unterbringung vermeidet die Isolierung, die mit dem früheren Zellenvollzug einherging, und beugt zugleich der Bildung negativer Gruppenkulturen vor, die leicht in ungegliederten, großen und unübersichtlichen Anstalten entstehen. Dieser Aspekt erscheint gerade im Hinblick auf die erhebliche Anzahl Jugendgefangener mit unterschiedlicher ethnischer Herkunft und verschiedenen kulturellen Hintergründen besonders wichtig. Gleichwohl ist in Ausnahmefällen auch weiterhin eine andere Form der Unterbringung zulässig. Die Gruppe soll eine Größe von 8

Gefangenen nicht überschreiten. Erfahrungen im Strafvollzug zeigen, dass dies eine Gruppengröße ist, die den Bediensteten eine gute Betreuung ermöglicht. Um eine möglichst harmonische Gruppenstruktur zu erreichen, werden die Gruppen nach Alter, Strafzeit und Straftat differenziert zusammengestellt (siehe dazu das Urteil des BVerfG vom 31.5.2006 Rn. 57). Da die Gefangenen im Zweifel besser auf Mitgefangene reagieren als auf Bedienstete, besteht die Möglichkeit, eine geeignete ältere Gefangene oder einen geeigneten älteren Gefangenen in die Gruppe zu integrieren, die den anderen als Orientierungspunkt dienen kann und ein gutes Beispiel für die Jüngeren abgibt. Alle diese Maßnahmen dienen der Entwicklung der Gemeinschaftsfähigkeit der Gefangenen.

Absatz 2 regelt in Anlehnung an § 17 Abs. 1 und 2 StVollzG die gemeinschaftliche Unterbringung der Jugendgefangenen während Arbeit, Ausbildung und Freizeit. Gerade während der Freizeit ist es wichtig, dass sich die Jugendgefangenen regelmäßig in Gesellschaft mit den Mitgefangenen aufhalten können, um ihre soziale Isolierung zu vermeiden. In bestimmten Fällen (Abs. 3) kann die gemeinschaftliche Unterbringung während der Arbeitszeit und Freizeit eingeschränkt werden.

Nach Abs. 3 Nr. 1 können Jugendgefangene ausgeschlossen werden, wenn von ihnen ein schädlicher Einfluss auf andere Jugendgefangene zu befürchten ist. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Jugendgefangener seine Mitgefangenen dominiert, wenn Übergriffe auf Mitgefangene stattfinden oder wenn sich subkulturelle Strukturen bilden. Nach Abs. 3 Nr. 2 können im Extremfall auch Belange der Sicherheit und Ordnung in der Jugendstrafanstalt Einschränkungen der gemeinschaftlichen Unterbringung rechtfertigen. Abs. 3 Nr. 3 betrifft Fälle, in denen die Jugendgefangenen der Einzelunterbringung zustimmen. Hier ist allerdings in jedem Fall zu prüfen, welche Gründe hinter der Zustimmung stecken. Begeben sich Jugendgefangene in die soziale Isolierung oder fürchten sie sich vor Drohungen oder Übergriffen durch andere Jugendgefangene, ist unverzüglich aufzuklären, wie diese Situation entstanden ist und wie sie beseitigt werden kann.

In Absatz 4 ist die Einzelunterbringung während der Ruhezeit verpflichtend vorgeschrieben. Dies dient dem Schutz der Privatsphäre und dem vom Bundesverfassungsgericht geforderten Schutz vor wechselseitigen Übergriffen. Von einer generellen Ausnahmeregelung, die die gemeinsame Unterbringung mit Zustimmung der Gefangenen erlaubt, wurde abgesehen, da nicht auszuschließen ist, dass diese

­ gerade in Anstalten mit hohen subkulturellen Tendenzen ­ von Mitgefangenen erpresst wird. Die Zulässigkeit der gemeinsamen Unterbringung ist daher nur für den Fall der Hilfsbedürftigkeit von Jugendgefangenen vorgesehen. Auf eine Zustimmung der beteiligten Jugendgefangenen kann nur verzichtet werden, wenn eine Gefahr für Leben oder Gesundheit besteht. Satz 4 stellt klar, dass die zeitweilige Doppelbelegung in Notsituationen (§ 81 Abs. 8) daneben ebenfalls zulässig bleibt.

Die Ausstattung des Haftraumes durch die Gefangenen wird in Absatz 5 geregelt. Der Besitz persönlicher Gegenstände ist fundamental für die Möglichkeit, eine Privatsphäre zu schaffen und daher unentbehrlich für das seelische Wohlbefinden der Jugendgefangenen. Die Jugendstrafanstalt erhält daher einen Ermessenspielraum, der großzügige Regelungen zur Ausstattung des Haftraums ermöglichen soll. Aufgrund der besonderen Bedeutung des Fördergedankens im Jugendstrafvollzug und der großen Beeinflussbarkeit der dort einsitzenden jungen Menschen gestattet Abs. 5 Satz 2 in Anlehnung an Nr. 14 Abs. 2 der bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug den Ausschluss von Vorkehrungen und Gegenständen über § 19 Abs. 2 StVollzG hinaus auch dann, wenn diese geeignet sind, das Erreichen des Erziehungsziels zu gefährden.

Zu § 23 (Kleidung)

Die Entscheidung in Abs. 1, den Jugendgefangenen ­ anders als in § 20 Abs. 1 StVollzG ­ grundsätzlich das Tragen eigener Kleidung zu ermöglichen, entspricht dem Grundsatz, das Leben in der Jugendstrafanstalt dem Leben in Freiheit so weit wie möglich anzupassen (§ 3 Abs. 2). Gerade für Jugendliche und Heranwachsende ist die Kleidung ein wichtiger Teil der Privatsphäre und ein Mittel, die eigene Persönlichkeit auszudrücken. Alle Gründe, die für das Tragen einheitlicher Anstaltskleidung sprechen ­ die Gefahr, dass sich unterschiedliche soziale Statusverhältnisse in der Kleidung niederschlagen, dass sich Gruppen von Gefangenen über die Kleidung voneinander abgrenzen oder dass Markenkleidung zu Statussymbolen werden ­ bestehen im Leben außerhalb der Jugendstrafanstalt in gleicher Weise wie im Vollzug. Konflikte, die sich in dieser Richtung ergeben, sind grundsätzlich Teil des sozialen Lernens in der Anstalt, und ihre Lösung dient der sozialen Integration auch im Hinblick auf die Zeit nach der Entlassung. Die eigene Kleidung ist von den Jugendgefangenen selbst zu pflegen. Die Erlaubnis, eigene Kleidung zu tragen, gilt allerdings nur für die Freizeit und für den schulischen Unterricht. Während der Arbeit wird eine von der Anstalt gestellte Arbeits- oder Arbeitsschutzkleidung getragen (Abs. 1 Satz 2). Jugendgefangene, die keine ausreichende eigene Kleidung haben, bekommen Anstaltskleidung gestellt (Abs. 2). Diese darf weder herabsetzend noch erniedrigend sein noch die Jugendgefangenen als Inhaftierte kenntlich machen.

Zu § 24 (Verkehr mit der Außenwelt)

Die Aufrechterhaltung der Kontakte zur Außenwelt ist ein wesentlicher Bestandteil des Integrationsgrundsatzes. Für die Vorbereitung auf die Rückkehr in die Gesellschaft ist sie unverzichtbar, da feste persönliche Bindungen den Jugendgefangenen Halt geben und ihr Verantwortungsgefühl für andere Menschen wecken können. Sie tragen damit dazu bei, Rückfälligkeit zu vermeiden.

Satz 1 übernimmt die Regelung der Nr. 18 der bundeseinheitlichen Vorschriften zum Jugendstrafvollzug, wonach die Jugendgefangenen das Recht haben, mit Personen außerhalb der Anstalt zu verkehren. Der Kontakt mit Personen außerhalb der Anstalt ist zumindest in den Fällen zu fördern, in denen von einer positiven Einflussnahme im Sinne der Förderung des Vollzugsziels auszugehen ist. Diese Verpflichtung erscheint geboten, um der Vereinzelung der Gefangenen vorzubeugen und mit ihnen den Aufbau und die Pflege von sozialen Kontakten zu üben.

Zu § 25 (Besuch)

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 31.5.2006 hervorgehoben, wie wichtig regelmäßige Besuche für Jugendgefangene sind. Für Jugendliche und Heranwachsende, die sich noch in der Entwicklung befinden, ist das soziale Umfeld von ungleich größerer Bedeutung als für Erwachsene. Die Besuchsmöglichkeiten für Jugendgefangene müssen daher nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts um ein Mehrfaches über denen im Erwachsenenvollzug angesetzt werden (Rn. 57). Dem trägt Abs. 1 dadurch Rechnung, dass die Mindestbesuchszeit gegenüber § 24 Abs. 1 StVollzG (eine Stunde im Monat) auf acht Stunden im Monat angehoben wird.

Für die Kinder der Gefangenen sind mindestens zweimal im Monat Langzeitbesuche vorgesehen. Die Sonderregeln für Kinder der Jugendgefangenen sind verfassungsrechtlich durch den Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 und 2 GG) gefordert. Sie haben den Zweck, die emotionale Bindung zwischen Jugendgefangenen und ihren Kindern zu fördern und geben den Jugendgefangenen Gelegenheit, ihrer elterlichen Verantwortung gerecht zu werden, soweit dies unter den Umständen des Freiheitsentzugs möglich ist. Allerdings muss die Jugendstrafanstalt prüfen, ob die Besuche der Kinder dem Kindeswohl entsprechen. Dafür ist die Auffassung des Jugendamtes maßgeblich.

Die nähere Ausgestaltung der Langzeitbesuche (Dauer, räumliche Gegebenheiten etc.) bleibt den Anstalten vorbehalten. Auch für Ehegattinnen und Ehegatten und Lebenspartnerinnen und Lebenspartner der Jugendgefangenen sind Langzeitbesuche vorzusehen. Damit wird der besonderen Bedeutung von stabilen Partnerschaften für die soziale Integration und die Festigung der Persönlichkeit anerkannt.

Absatz 2 regelt das Recht der Jugendstrafanstalt, Besuche zu untersagen. Er entspricht im Wesentlichen § 25 StVollzG. Zusätzlich übernimmt die Vorschrift in Buchst.

c die für minderjährige Gefangene gebotene Regelung der Nummern 20 Nr. 3 und 23 Abs. 2 Nr. 3 der bundeseinheitlichen Vorschriften für den Jugendstrafvollzug. Danach ist die Anstaltsleitung ermächtigt, Besuche minderjähriger Jugendgefangener auch dann zu untersagen, wenn Personensorgeberechtigte nicht mit dem Besuch einverstanden sind. Mit dieser Bestimmung wird dem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG Rechnung getragen. Die Anstaltsleitung entscheidet aber auch in diesem Fall nach Ermessen, d.h., sie kann die Stellungnahme der Personensorgeberechtigten gegen andere gewichtige Belange abwägen. Namentlich kann sie prüfen, ob für die Untersagung des Besuches nachvollziehbare Gründe genannt werden, ob sie tatsächlich im Interesse des Jugendgefangenen liegt und ob sie der Erreichung des Erziehungsziels dient.

Ein Recht, Besuche von Angehörigen zu untersagen, hat die Anstaltsleitung dagegen auch dann nicht, wenn von ihnen ein schädlicher Einfluss auf die Jugendlichen und Heranwachsenden ausgeübt wird (Buchst. b, entspricht der Regelung in § 25 Nr. 2 StVollzG). Zwar zeigt die Praxis, dass ein solcher Ausschluss im Hinblick auf das Erziehungsziel in vielen Fällen durchaus sinnvoll sein könnte. Dem sind jedoch durch den Schutz von Ehe und Familie in Art. 6 Abs. 1 GG verfassungsrechtliche Grenzen gesetzt.

Absatz 3 entspricht § 24 Abs. 3 StVollzG und trägt berechtigten Sicherheitsinteressen der Jugendstrafanstalt Rechnung.

Absatz 4 schränkt die Möglichkeit ein, Besuche und die dabei stattfindenden Unterhaltungen zu überwachen und Besuche abzubrechen. Für die optische und die akustische Überwachung gelten in Anlehnung an § 27 Abs. 1 StVollzG unterschiedliche Anforderungen, die sich mit der unterschiedlichen Grundrechtsrelevanz dieser Maßnahmen begründen: Die akustische Überwachung der Unterhaltung während des Besuches greift erheblich stärker in die Privat- und Intimsphäre der Jugendgefangenen und ihrer Besucher ein als die optische Überwachung etwa durch Anwesenheit von Vollzugsbediensteten. Die optische Überwachung ist nach Abs. 4 zulässig, wenn Gründe der Sicherheit oder einer erheblichen Beeinträchtigung der Ordnung in der Anstalt es erfordern. Die akustische Überwachung ist demgegenüber nur dann zulässig, wenn dies im Einzelfall aus Gründen der Sicherheit oder einer schweren Beeinträchtigung der Ordnung in der Anstalt erforderlich ist. Die Erforderlichkeit muss durch konkrete tatsächliche Anhaltspunkte im Einzelfall belegt sein. Mildere Mittel wie die optische Überwachung dürfen nicht ausreichen, um den Sicherheitsbedenken zu begegnen.

Besuche dürfen nur aus den genannten Gründen der Sicherheit und Ordnung abgebrochen werden. Wie in § 27 Abs. 4 S. 1 StVollzG wird geregelt, dass Gegenstände an die Jugendgefangenen nur mit Erlaubnis übergeben werden dürfen. Die Jugendstrafanstalt kann die Übergabe untersagen, wenn es sich um verbotene Gegenstände (vgl. § 44 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4) handelt. Die Ermächtigung beschränkt sich aber nicht auf diese Fälle.