Entlassungsvorbereitung

Die Änderung in § 12 Absatz 2 Nummer 3 entspricht der Änderung in § 11 Absatz 4 Nummer 3 und erfolgt aus den unter „Zu 2." genannten Gründen.

Anzupassen ist schließlich die bisherige Verweisung auf § 11 Absätze 4 bis 6, nachdem diese zu Absätzen 5 bis 7 werden.

Zu 4.: Durch die Änderung des § 13 Absatz 1 soll berücksichtigt werden, dass bei einer lebensgefährlichen Erkrankung oder dem Tod eines Angehörigen eine Haftfreistellung von mehr als sieben Kalendertagen am Stück erforderlich und angemessen sein kann.

Zu 5.: In § 14 Absatz 2 Satz 1 ist entsprechend der Formulierung in § 36 Absatz 2 Satz 1 StVollzG klarzustellen, dass auch bei Ausführungen zu gerichtlichen Terminen die Entweichungs- und Missbrauchsgefahr Grenzen darstellen.

Ferner soll mit Blick auf den Anspruch auf rechtliches Gehör eine Ausführung aus Anlass gerichtlicher Termine, zu denen Gefangene als Partei oder Beteiligte geladen sind, auch dann möglich sein, wenn ihr persönliches Erscheinen nicht angeordnet beziehungsweise nicht von Gesetzes wegen erforderlich ist.

Die Gewährung einer Ausführung liegt in diesem Fall nach der Erweiterung des § 14 Absatz 2 Satz 2 im Ermessen der Anstalten.

Zu 6.: Der bisherige § 15 Absatz 1 Nummern 2 und 3 wird zu Absatz 2 Nummern 1 und 2 und ­ entsprechend der Rechtslage in § 15 Absatz 3 StVollzG und § 124 Absatz 1 StVollzG ­ wieder in eine „Kann"-Vorschrift umgewandelt.

Angesichts der möglichen Reichweite der Sonderfreistellungen zur Entlassungsvorbereitung ­ in einer sozialtherapeutischen Einrichtung sind Freistellungen bis zu sechs Monaten denkbar ­ ist die Regelung der Maßnahmen in einer „Soll"-Vorschrift nicht angezeigt. Gleichzeitig greift der neu gefasste Absatz 2 für den Vollzug der Jugendstrafe den Gedanken des § 124 StVollzG auf und führt für die Teilnahme an langfristigen Wiedereingliederungsmaßnahmen eine großzügig ausgestaltete Sonderfreistellung zur Vorbereitung der Entlassung ein. Die Anstalt erhält mit dieser Maßnahme die Möglichkeit, die Entlassungsreife der jungen Gefangenen durch eine längere Freistellung von der Haft zu erproben und den nahtlosen Übergang vom Vollzug in die Freiheit vorzubereiten. Die konkrete Ausgestaltung des Instruments ermöglicht eine flexible Handhabung, indem die Freistellung von der Haft nicht am Stück genommen werden muss, sondern aufgeteilt werden kann. Von der Bestimmung wird nur in besonders gelagerten Fällen Gebrauch gemacht werden. Dabei wird in der Praxis insbesondere darauf zu achten sein, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen Strafausspruch und Verbüßungszeit gewahrt bleibt. Wegen der Besonderheit der Maßnahme und weil sie mit dem voraussichtlichen Entlassungstermin zu koordinieren ist, sieht die Bestimmung die Anhörung des Vollstreckungsleiters vor. Außerdem wird in Absatz 4 ausdrücklich festgelegt, dass Weisungen erteilt werden sollen.

Auf Grund der Einfügung eines neuen Absatzes 2 werden die bisherigen Absätze 2 und 3 zu Absätzen 3 und 4.

Zu 7.: In § 20 Absatz 1 Satz 1 wird der Grundsatz der Einzelunterbringung durch die Streichung des Wortes „sollen" nochmals gestärkt. Wenn die Voraussetzungen des § 20 Absatz 1 Satz 2 nicht vorliegen, ist die Möglichkeit der gemeinsamen Unterbringung damit ohne weitere Ausnahmemöglichkeit ausgeschlossen.

In § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird festgeschrieben, dass eine gemeinschaftliche Unterbringung während der Ruhezeit auf Grund der räumlichen Verhältnisse der Anstalt nur im offenen Vollzug in Betracht kommt. Hierdurch werden die besonderen Verhältnisse im geschlossenen Vollzug berücksichtigt, welche in vielfacher Hinsicht durch weniger Bewegungsfreiheit geprägt sind.

Zu 8.: § 27 Absatz 3 Satz 2 ist angesichts der Änderung des § 11 anzupassen.

Daneben soll eine fachdienstliche Begutachtung von Gefangenen vor der Zulassung zum Langzeitbesuch nicht erforderlich sein, sodass die Verweisung auf § 11 Absatz 5 (nunmehr § 11 Absatz 6) gestrichen wird.

Zu 9.: Da Samstage und Sonntage im Strafvollzug arbeitsfreie Tage sind und der Gefangene an diesen Tagen keiner Freistellung von der Arbeitspflicht bedarf, wird in § 40 Absatz 1 der Begriff „Kalendertage" durch „Arbeitstage" ersetzt.

Auf diese Weise wird der Praxis eine komplizierte ­ auf die 5-Tage-Woche bezogene ­ Errechnung des Freistellungsanspruchs erspart. Mit 22 Arbeitstagen pro Jahr haben die Gefangenen insofern sieben Freistellungstage mehr als bisher. Nach § 42 StVollzG umfasst der Freistellungsanspruch nur 18

Werktage pro Jahr, wobei hier ­ entgegen der im Strafvollzug üblichen 5-Tage-Woche ­ der Samstag mitgerechnet wurde (VV Nr. 3 Absatz 1 zu § 42 StVollzG) und somit nur an 15 Arbeitstagen eine Freistellung von der Arbeitspflicht gewährt werden konnte. Durch die Anhebung der Freistellung wird zunächst die seit Inkrafttreten des Strafvollzugsgesetzes erfolgte Änderung des Bundesurlaubsgesetzes nachvollzogen, welches in § 3 Absatz 1 nunmehr einen Mindesturlaub von 24 Werktagen vorsieht. Daneben bleibt die Anhebung in § 40 Absatz 1 durch die enge Verknüpfung mit § 41 Absatz 1 erforderlich, da sonst der Anspruch auf Haftfreistellung, der von den Gefangenen auch an den arbeitsfreien Tagen Samstag und Sonntag geltend gemacht werden muss, gegenüber dem bisherigen Urlaubsanspruch nach § 13 StVollzG verringert worden wäre.

Auf Grund der Verknüpfung mit dem Institut der Freistellung von der Haft (§ 41) wird zudem der bisherige § 40 Absatz 2 Satz 2 gestrichen. Die Gefangenen sollen in die Lage versetzt werden, sich in kleineren Zeiteinheiten von der Haft freistellen zu lassen. So wird der bisherige Hafturlaub in der Praxis oftmals an den Wochenenden genommen und gewährt.

Zu 10: In dem neu eingefügten § 41 Absatz 2 Satz 2 wird aus Gründen der Gleichbehandlung festgeschrieben, dass nicht nur arbeitende Gefangenen frühestens nach sechs Monaten eine Freistellung von der Haft beanspruchen können (vgl. § 40 Absatz 1), sondern auch die unter § 41 Absatz 2 Satz 1 fallenden Insassen.