Für diese Rettungsdiensteinsätze der Feuerwehr werden Verwaltungsgebühren erhoben

Die Behörde für Inneres ­ Feuerwehr ­ ist zuständige Behörde für den öffentlichen Rettungsdienst im Sinne von § 7 des Hamburgischen Rettungsdienstgesetzes. Aufgabe des öffentlichen Rettungsdienstes ist die Sicherstellung einer flächendeckenden, bedarfs- und fachgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransportes als medizinisch-organisatorische Einheit der Gefahrenabwehr und Gesundheitsvorsorge.

Für diese Rettungsdiensteinsätze der Feuerwehr werden Verwaltungsgebühren erhoben. Rechtsgrundlage ist die Gebührenordnung für die Feuerwehr (GebOFw) vom 2. Dezember 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 530, zuletzt geändert am 15. Dezember 1998). Gemäß Ziffer IV der Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Rettungsdienstgesetzes vom 5. August 1992 (Amtlicher Anzeiger Seite 1529), werden die Gebühren für den Einsatz von Rettungsfahrzeugen der Feuerwehr einschließlich Personal in Fällen anschließender kostenpflichtiger Krankenhausbehandlung bei Beförderungen in das Universitäts-Krankenhaus Eppendorf (UKE) und des Landesbetriebes Krankenhäuser (LBK Hamburg) durch diese geltend gemacht und dann an die Feuerwehr weitergeleitet.

Die Gebühren für diese jährlich etwa 75 000 bis 80 000 Notfall- und Krankenbeförderungen der Feuerwehr in die Krankenhäuser des Landesbetriebes und das Universitäts-Krankenhaus werden vom LBK Hamburg und UKE zusammen mit den Kosten für Krankenhausbehandlungen erhoben und vierteljährlich an die Feuerwehr ausgekehrt. Die Feuerwehr vergütet ihrerseits den genannten Institutionen aus dem Titel 8550.671.01 „Erstattungen an den Landesbetrieb Krankenhäuser und das Universitäts-Krankenhaus Eppendorf" die erbrachten Leistungen. Hierfür sind im Haushaltsplan 1999 innerhalb eines Gesamtvolumens von 6 878 000 DM rund 750 000 DM veranschlagt.

Alle übrigen Beförderungen, jährlich etwa 30 000 bis 35 000, werden von der Feuerwehr direkt durch die eigene Gebührenstelle abgerechnet. Hierbei geht es im wesentlichen um Transporte hilfsbedürftiger Personen in gemeinnützige Krankenhäuser. Die Bearbeitung dieser Fälle wird von 4 Sachbearbeiterinnen/Sachbearbeitern durchgeführt.

Seit längerem ist der LBK Hamburg bestrebt, von diesem Gebühreneinzugsverfahren entlastet zu werden. Eine Übernahme des Gebühreneinzugs durch die Feuerwehr wird außerdem von den Krankenkassen/Krankenkassenverbänden befürwortet. Das UKE ist ebenfalls einverstanden. Insofern hat der Senat im Zuge der flächendeckenden Ausweitung und Umsetzung des Neuen Steuerungsmodells auf auf alle Bereiche der Feuerwehr entschieden, die Gebührenerhebung organisatorisch bei der Feuerwehr zu zentralisieren. Durch diese Maßnahme kann eine zeitnahe Abrechnung der Rettungsdienstgebühren sichergestellt und eine Verstetigung der Einnahmen erreicht werden.

Die Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen hat im Mai 1996 Richtlinien erlassen, wonach das Abrechnungsverfahren mit allen Leistungserbringern bundesweit standardisiert und die Abrechnungen auf maschinell verwertbaren Datenträgern organisiert werden sollen. Die Rechtsgrundlage beruht auf § 302 in Verbindung mit § 303 Sozialgesetzbuch (SGB) V. Nach den gesetzlichen Bestimmungen sind die Leistungserbringer verpflichtet, den Krankenkassen maschinenlesbare Abrechnungen für die von ihnen erbrachten Leistungen vorzulegen. Diese Forderungen erfüllt die Feuerwehr mit dem fertiggestellten neuen Krankentransport- und Rettungsdienstabrechnungssystem (KRAB).

Dieses schafft im Zusammenwirken mit dem im März 1998 in Betrieb genommenen neuen Feuerwehreinsatzlenkungssystem (FELS) die Voraussetzungen, die Gebührenabrechnung auf eine neue Grundlage zu stellen. Im Gegensatz zu dem alten Einsatzlenkungssystem FIRE ist FELS in der Lage, die durch die Einsatzkräfte im Dokumentationssystem erfaßten beförderungs- und abrechnungsrelvanten Angaben per Datentransfer an das Gebührenabrechnungsprogramm zu übergeben, so daß grundsätzlich keine Daten mehr manuell erfaßt werden müssen. KRAB ist als zentrales Abrechnungsverfahren konzipiert und so ausgelegt, dass der Gebühreneinzug für alle Rettungsdiensteinsätze der Feuerwehr ausschließlich in der Gebührenstelle der Feuerwehr durchgeführt werden kann.

II. Maßnahmen

Auf der Grundlage statistischer Auswertungen der Jahre 1994 bis 1997 ist davon auszugehen, dass zukünftig durchschnittlich etwa 105 000 Rettungsdiensteinsätze jährlich durch die Gebührenstelle der Feuerwehr abzurechnen sein werden.

Im Rahmen einer internen Untersuchung im März 1998 ist, auf der Basis der Personalbedarfsberechnung von 1994, für die Gebührensachbearbeitung ein Personalbedarf von 12 Stellen ermittelt worden, somit ein Mehrbedarf von insgesamt 8 Stellen.

Es ist für eine Übergangszeit noch von diesem Bedarf auszugehen, da sich die anzuwendenden IuK-Verfahren noch in der Aufbau- und Erprobungsphase befinden und sich die zu erwartenden Rationalisierungsgewinne hierdurch nach derzeitigem Erkenntnisstand voraussichtlich erst ab dem Jahr 2000 realisieren lassen werden.

Die neu zu schaffenden Stellen sollen unter Einbeziehung der von der Behörde für Inneres zu übernehmenden Nachwuchskräfte besetzt werden mit

­ vorhandenem Personal, das im Sinne eines langfristigen Personalentwicklungskonzeptes neue Aufgaben übernehmen soll und

­ aus der Beurlaubung zurückkehrenden Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern im Angestellten- und im Beamtenverhältnis.

Von den zusätzlich benötigten 8 Stellen sollen aus personalwirtschaftlichen Gründen 4 Stellen als Regierungshauptsekretärin/Regierungshauptsekretär (RHS) A 8 und 4 Stellen als Büroangestellte (BA) V c ausgebracht werden.

Die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wurden für die neuen Tätigkeiten geschult. Die Umstellung des Abrechnungsverfahrens wird ab 1. Januar 1999 durch die Feuerwehr erprobt. Es ist vorgesehen, dass die Feuerwehr mit Wirkung ab 1. März 1999 für alle Abrechnungsfälle den Gebühreneinzug endgültig übernehmen wird.

III. Kosten und Kostendeckung

Die Maßnahme ist kostengünstiger als das bisherige Verfahren. Es entstehen Minderausgaben von rund 52 000 DM jährlich.

Nach grober Schätzung werden für Druckerpapier, Aktenordner, Trennblätter, Briefumschläge, Tintenpatronen/Tonerkartuschen für Tintenstrahl-/Laserdrucker und Telefaxgerät, diverse Schreibutensilien sowie neue und laufend zu aktualisierende Adressenverzeichnisse wie Verzeichnis der Unfallversicherungsträger, Verzeichnis der Betriebskrankenkassen, Adreßbuch für das Gesundheitswesen, Anschriftenverzeichnis der Innungskrankenkasse etc. jährlich zusätzliche Ausgaben in einer Größenordnung von rund 59 000 DM entstehen.

Portokosten und Fernmeldegebühren

Nach überschlägiger Rechnung sind zusätzliche Portokosten für das Versenden von Gebührenbescheiden etc. wie auch ein Mehrbedarf an Telefongebühren für Ermittlungstätigkeiten in Höhe von rund 68 000 DM zu berücksichtigen.

Sachaufwand für IuK-Technik

Für die Nutzung von Datenleitungen zum Datenaustausch mit den zentralen Abrechnungsstellen der Krankenkassen und die Verarbeitung der Daten im Landesamt für Informationstechnik, einen abzuschließenden Wartungsvertrag für das neue Krankentransport- und Rettungsdienstabrechnungssystem für die speziellen Arbeitsbedingungen der Gebührensachbearbeiter nicht mit der Arbeitsplanpauschale abgedeckte Mehrkosten Kostendeckung:

Den Ausgaben stehen bei Titel 8550.671.01 „Erstattungen an den Landesbetrieb Krankenhäuser und das UniversitätsKrankenhaus Eppendorf" innerhalb eines Gesamtvolumens von 6 878 000 DM zur Deckung 750 000 DM (bzw. anteilig 625 000 DM) gegenüber.