Rückbau der Häuser

Am 24.10.2007 kündigte die Hanseatische Baugenossenschaft HBH in einem Schreiben an alle Mieter den „Rückbau der Häuser" Oertzweg 29, 31, 33, Dieselstraße 50, 52, 54, 56, Föttinger Garten 1, 2, 3 an und die „Errichtung neuer Gebäude an gleicher Stelle. Neun der Häuser stammen aus dem Jahr 1952, das zehnte Haus Oertzweg 29 wurde 1965 erbaut. Der Zustand aller Häuser ist normal-durchschnittlich bis gut, das Haus Oertzweg 29 ist in einem tadellosen Zustand.

Seit Anfang November veranlasst HBH täglich Wohnungsbegehungen bei den Mietern, um über die Vorstellungen der Mieterinnen und Mieter für ihre neuen Wohnungen zu sprechen. Die Mieter fühlen sich durch dieses Vorgehen jedoch vor allem unter Druck gesetzt und verunsichert. Dabei ist zu bedenken, dass ein großer Teil der Mieterinnen und Mieter bereits sehr lange in den Objekten wohnen und im Rentenalter sind. Das Vorgehen der HBH, die sie lange Zeit als „ihre Genossenschaft" gesehen haben ist ihnen völlig unverständlich, auch da das Unternehmen in seiner Selbstdarstellung schreibt „Begriffe wie Selbstverwaltung und Selbstbestimmung sind untrennbar mit der Genossenschaftsidee verbunden. Der beste Schutz vor Spekulation ist das Wohnen bei der Hanseatischen Baugenossenschaft. Ein unbefristetes Nutzungsrecht an einer Genossenschaftswohnung garantiert lebenslanges Wohnrecht."

Nachdem die BewohnerInnen des Oertzweg 29 eine Mieterversammlung für alle Häuser unter Beteiligung von „Mieter helfen Mietern e. V." organisiert haben, verstärkte die HBH ihre Anstrengungen zur Freihung der Häuser.

Einigen Mieter anderer Häuser wurde bei den persönlichen Terminen mitgeteilt, dass sie im Januar schon raus sein müssten.

Dies vorangeschickt frage ich den Senat:

1. Hat die HBH für die Häuser Oertzweg 29, 31, 33, Dieselstraße 50, 52, 54, 56, Föttinger Garten 1, 2, 3 Abrissgenehmigungen beantragt? Wenn ja wann ist dies erfolgt?

Nein.

2. Hat das Bezirksamt dem Abriss bereits zugestimmt? Wenn ja, wann?

Wenn nein, wann ist Entscheidung darüber zu erwarten?

Entfällt.

3. Wenn nein, wie bewerten die zuständigen Stellen diesen Antrag auf Erteilung einer Abrissgenehmigung zum jetzigen Zeitpunkt?

Die zuständigen Behörden nehmen regelmäßig erst nach Antragstellung eine Prüfung vor.

4. Trifft es zu, dass es im Vorfeld der Beantragung der Abrissgenehmigung Gespräche zwischen Vertretern des Bezirksamtes Nord und der HBH gegeben hat?

a) Welcher Anlass bestand für dieses Gespräch?

b) Wer hat an dem Gespräch teilgenommen? Von Seiten der HBH, wie auch von Seiten des Bezirksamtes beziehungsweise der Bezirksversammlung?

c) Welches Ergebnis hat diese Unterredung erbracht?

Entfällt.

5. Welche Voraussetzungen müssten bauordnungsrechtlich gegeben sein, um eine Abrissgenehmigung zu erteilen?

Eine Genehmigung wird nach § 72 Hamburgische Bauordnung (HBauO) erteilt, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Dieses Vorgehen gilt auch für die Beseitigung baulicher Anlagen.

Die HBauO sieht für die Beseitigung baulicher Anlage das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach § 61 HBauO vor. Im vereinfachten Verfahren werden das Planungsrecht, die Abstandsflächen, beantragte Abweichungen und das Naturschutzrecht im Hinblick auf die sogenannte Eingriffsregelung geprüft. Dem Antragsteller steht es frei, das konzentrierte Verfahren mit erweitertem Prüfumfang nach § 62 HBauO zu wählen.

6. Welche Voraussetzungen müssten mietrechtlich gegeben sein, um eine die bestehenden Mietverhältnisse zu kündigen?

Die Ausgestaltung und Umsetzung der vertraglichen und sonstigen Beziehungen zwischen der Hanseatischen Baugenossenschaft Hamburg eG und ihren Mietern ist Sache der jeweiligen Vertragspartner. Im Übrigen richtet sich eine Kündigung von Wohnraummietverhältnissen nach den einschlägigen Vorschriften der §§ 543 fortfolgende, 568 folgende und 573 fortfolgende BGB.

7. Wie beurteilen die zuständigen Stellen den Instandhaltungszustand der oben angeführten Gebäude?

Der zuständigen Behörde liegen hierzu keine weiteren Erkenntnisse vor.

8. Befürworten die zuständigen Stellen einen Abriss der oben angeführten Gebäude? Wenn ja aus welchen Gründen, wenn nein warum nicht?

Die Frage stellt sich der Bauaufsicht regelmäßig nicht. Es ist eine Abbruchgenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.