Die Auswahlentscheidungen stehen zudem unter dem Zustimmungsvorbehalt des Personalamtes

(3) Das Personalamt empfiehlt den ausschreibenden Behörden das aus seiner Sicht am besten geeignete Auswahlverfahren. Es ist an den weiteren Stufen des Auswahlverfahrens zu beteiligen.

(4) Die Auswahlentscheidungen stehen zudem unter dem Zustimmungsvorbehalt des Personalamtes. Einigen sich Behörde und Personalamt nicht innerhalb von vier Wochen auf eine Bewerberin bzw. einen Bewerber, so entscheidet der Senat auf Antrag der Behörde oder des Personalamtes.

VII. [Öffentliche Ausschreibung für Stellen ab Besoldungsgruppe A 16]

(1) Alle - mit Ausnahme der in Abschnitt X Abs. 1 genannten - zu besetzenden Stellen der Besoldungsgruppen A 16, W 2, R 3 und höher bzw. entsprechende Stellen der Angestellten sind außerdem öffentlich auszuschreiben.

(2) Über Ausnahmen von der Pflicht zur öffentlichen Ausschreibung entscheidet der Senat im Plenum auf Antrag des Präses der ausschreibenden Behörde.

(3) Das Personalamt erlässt Durchführungshinweise zur öffentlichen Ausschreibung. Die Wahl des Ausschreibungsmediums erfolgt in Absprache mit der jeweiligen Behörde bzw. dem jeweiligen Amt.

(4) Für die von Abs. 1 erfassten

1. Stellen im Stabsbereich eines Präses: Büroleiterinnen und Büroleiter, Pressesprecherinnen und Pressesprecher, persönliche Referentinnen und persönliche Referenten,

2. Stellen für die Mitglieder und für das Personal des Rechnungshofes,

3. Stellen beim Landesamt für Verfassungsschutz,

4. Stellen der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte,

5. Stellen für pädagogisches Personal (Lehrpersonal) an staatlichen Schulen, bei der Schulaufsicht, bei der Schulgestaltung sowie an internen Ausbildungseinrichtungen der Behörde für Bildung und Sport; 1

6. Stellen für Präsidentinnen und Präsidenten, Kanzlerinnen und Kanzler, Dekaninnen und Dekane an den Hochschulen,

7. Stellen des höheren Bibliotheksdienstes und des höheren Archivdienstes mit Archivarischer Staatsprüfung, finden die Abschnitte III bis VI keine Anwendung.

1 Mit Ausnahme der Stellen für Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Erzieherinnen und Erzieher. VIII. [Nicht berücksichtigte Bewerbungen]

Die nicht berücksichtigten Bewerberinnen und Bewerber sind so zügig wie möglich über das Ergebnis der Auswahlentscheidung zu unterrichten. Der damit verbundene Schriftwechsel ist nicht zu den Personalakten zu nehmen.

IX. [Erfolglose Ausschreibungen]

Wenn eine Ausschreibung erfolglos bleibt (z.B. wenn keine Bewerbungen oder nur solche eingehen, die mangels Eignung der Bewerberinnen und Bewerber nicht berücksichtigt werden können), kann über die Stellenbesetzung abweichend von dieser Anordnung entschieden werden; vor der Stellenbesetzung ist die Zustimmung des Personalamtes einzuholen.

X. [Generelle Ausnahmen von dieser Anordnung]

(1) Die Abschnitte I bis IX gelten nicht für:

1. Stellen der politischen Beamten,

2. Stellen für Justizfachangestellte und Stellen des mittleren Justizdienstes einschließlich des Gerichtsvollzieherdienstes, des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes, des mittleren Werkdienstes beim Strafvollzug und des mittleren Verwaltungsdienstes beim Strafvollzug,

3. Stellen des gehobenen Justizdienstes einschließlich des Amtsanwaltsdienstes sowie des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes beim Strafvollzug,

4. Stellen für wissenschaftliches Personal der Hochschulen und des Bernhard-Nocht-Instituts (BNI) sowie anderer wissenschaftlicher Einrichtungen der BWG,2

2 (1) Das wissenschaftliche Personal verfügt grundsätzlich über einen Hochschulabschluss (vgl. §§ 15, 18, 29 HmbHG).

(2) Zu seinen dienstlichen Aufgaben gehören Lehre, Forschung oder wissenschaftliche Dienstleistungen. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Berufsgruppen:

· Professorinnen und Professoren

· Privatdozentinnen und Privatdozenten

· Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren

· Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

· Lehrkräfte für besondere Aufgaben

· Lehrbeauftragte Technisches Personal im Sinne des Abs. 2.

Das nicht-wissenschaftliche Personal umfasst folgende Berufsgruppen: Verwaltungspersonal (inkl. Personal mit SAP - Anwendungen), IuK ­ Personal, Gewerbliches Personal und Technisches Personal (inkl. Laborpersonal und im Rahmen der Lehrassistenz tätigen Personals).

5. Stellen des mittleren und des gehobenen Hafendienstes,

6. Stellen des gehobenen Forstdienstes,

7. Stellen der Einheitslaufbahn des Polizeivollzugsdienstes und der Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes,

8. Stellen des Steuerverwaltungsdienstes bis zur Besoldungsgruppe A 15 mit Ausnahme der Intendanzbereiche,

9. Stellen für Ämter, für die in anderen Rechtsvorschriften ein Ausschreibungsverfahren vorgeschrieben ist, 10. Stellenbesetzungen nach § 135 a Abs. 3 Satz 2 und 3 Hamburgisches Beamtengesetz, wenn das Amt der Stelleninhaberin oder dem Stelleninhaber erneut oder auf Dauer übertragen werden soll, 11. Stellen, die aufgrund § 50 a Abs. 2 LHO (für Rückkehrerinnen und Rückkehrer aus Beurlaubung oder nach Abordnung) benötigt werden, 12. Referentenstellen in der Justizbehörde, die nur vorübergehend mit Richterinnen oder Richtern bzw. Staatsanwältinnen oder Staatsanwälten im Wege der Abordnung besetzt werden sollen, 13. Stellen, auf denen geeignete Nachwuchskräfte in allen Laufbahngruppen bzw. für die Ausbildung in vergleichbaren Angestelltenberufen neu eingesetzt werden, sowie für Regierungsrätinnen und Regierungsräte z. A. und für Bewerberinnen und Bewerber für das IuK-Trainee-Programm der Finanzbehörde, 14. Stellen, die innerhalb der gleichen Besoldungs-/ Vergütungsgruppe und Laufbahn einer Behörde bzw. eines Amtes durch wertgleiche Umsetzung nachbesetzt werden. Dieses gilt auch für Stellen, die innerhalb der gleichen Besoldungs- und Vergütungsgruppe und Laufbahn durch behördenübergreifende wertgleiche Versetzung mit von strukturellen Maßnahmen betroffenen Beschäftigten nachbesetzt werden.

15. die unter Abschnitt VII Abs. 4 Nrn. 1 bis 7 genannten Stellen unterhalb der Besoldungsgruppen A 16, W2, R3 bzw. entsprechende Angestelltenstellen.

(2) Befristete generelle Ausnahmen sind möglich. Folgende Stellen bleiben befristet bis zum 31.12.2005 von dieser Anordnung ausgenommen:

1. Stellen für Beschäftigte auf dem Gebiet der Ergotherapie, Physiotherapie, sowie Stellen für Krankengymnastinnen und Krankengymnasten und Logopädinnen und Logopäden,

2. Stellen für sog. Bewacherinnen und Bewacher der Behörde für Bildung und Sport,

3. Stellen für Beschäftigte des gehobenen Bibliotheksdienstes,

4. Stellen für Fremdsprachliche Angestellte an den Hochschulen,

5. Stellen für Technisches Personal im Studio- und Theaterbetrieb der Hochschulen,

6. Stellen des gehobenen Archivdienstes,

7. Stellen für Fleischkontrolleurinnen und Fleischkontrolleure,