Übt das Personalamt sein Vorschlagsrecht aus ist die ausschreibende Behörde verpflichtet einer Vertreterin

Das Personalamt ist in diesem Falle in die Auswahlentscheidung mit einzubeziehen.

(2) Übt das Personalamt sein Vorschlagsrecht aus, ist die ausschreibende Behörde verpflichtet, einer Vertreterin bzw. einem Vertreter des Personalamtes die Teilnahme an den Auswahlverfahren zu ermöglichen. Die Termine sind in diesem Falle mit dem Personalamt abzustimmen.

IV. [Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber]

(1) Die ausschreibende Behörde trifft die Auswahlentscheidung; im Falle des Abschnitts VI mit Zustimmung des Personalamtes. Die Zustimmung des Personalamtes ist auch erforderlich, wenn strukturell mobile Bewerberinnen oder Bewerber, die PIA grundsätzlich für geeignet hält, neben individuellen Bewerberinnen und Bewerbern am Auswahlverfahren teilnehmen.

(2) Die ausschreibende Behörde, im Falle des Abschnitts VI das Personalamt, fertigt eine Übersicht über die eingegangenen Bewerbungen an. Diese bietet einen ersten Überblick über die in der Ausschreibung formulierten Anforderungen einerseits und über die Kenntnisse, Fähigkeiten und Berufserfahrungen der Bewerberinnen und Bewerber anderseits.

(3) Personalakten sind von der ausschreibenden Behörde bzw. dem Personalamt beizuziehen. Das Einverständnis der Bewerberinnen und Bewerber ist hierfür einzuholen.

V. [Beteiligungsvorbehalt des Personalamtes bei der Besetzung von Stellen des allgemeinen Verwaltungsdienstes]

(1) Bei Auswahlentscheidungen im Bereich der ausgeschriebenen Spitzenfunktionen des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes (Besoldungsgruppen A 12/ A13 bzw. Entgeltgruppe E 12) sowie im Bereich des Eingangsamtes und des ersten Beförderungsamtes des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes (Besoldungsgruppen A 13, A 14 und vergleichbare Entgeltgruppen) ist dem Personalamt das weitere Verfahren mitzuteilen und die Möglichkeit zu geben, sich am Auswahlverfahren zu beteiligen.

Das Personalamt trägt den Zeitplanungen der Behörden Rechnung.

(2) Die ausschreibende Behörde leitet dem Personalamt eine Bewerberübersicht zu.

Das Personalamt kann Personen aus dem Kreise der Bewerberinnen und Bewerber empfehlen (Beteiligungsvorbehalt). VI. [Zustimmungsvorbehalt des Personalamtes bei der Besetzung von Stellen des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes ab Besoldungsgruppe A 15 bzw. ab Entgeltgruppe E 15]

(1) Das Personalamt übersendet die Übersicht mit den Bewerbungsunterlagen für Stellen des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes ab Besoldungsgruppe A 15 bzw. Entgeltgruppe E 15 den jeweiligen Behörden. Es kann eine oder mehrere Personen aus dem Bewerberkreis empfehlen.

2) Das Personalamt empfiehlt den ausschreibenden Behörden das aus seiner Sicht am besten geeignete Auswahlverfahren. Es ist an den weiteren Stufen des Auswahlverfahrens zu beteiligen.

3) Die Auswahlentscheidungen stehen zudem unter dem Zustimmungsvorbehalt des Personalamtes. Einigen sich Behörde und Personalamt nicht innerhalb von vier Wochen auf eine Bewerberin bzw. einen Bewerber, so entscheidet der Senat auf Antrag der Behörde oder des Personalamtes.

VII. [Zustimmungsvorbehalte der Bezirksaufsichtsbehörde und der Fachbehörden bei der Besetzung von Dezernatsleitungen der Bezirksämter]

(1) Die Bezirksaufsichtsbehörde entscheidet über die Besetzung von Stellen für die Leitungen der Dezernate Steuerung und Service der Bezirksämter im Benehmen mit der zuständigen Bezirksamtsleitung.

(2) Vor der Beauftragung einer Beamtin oder eines Beamten bzw. einer oder eines Beschäftigten mit der Leitung des Dezernats Bürgerservice eines Bezirksamtes ist das Einvernehmen mit der Bezirksaufsichtsbehörde und der für Melde-, Ausländer- und Personenstandsangelegenheiten zuständigen Fachbehörde herzustellen.

(3) Vor der Beauftragung einer Beamtin oder eines Beamten bzw. einer oder eines Beschäftigten mit der Leitung des Dezernats Soziales, Jugend und Gesundheit eines Bezirksamtes ist das Einvernehmen mit der Bezirksaufsichtsbehörde und der für Jugend und Soziales zuständigen Fachbehörde herzustellen.

(4) Vor der Beauftragung einer Beamtin oder eines Beamten bzw. einer oder eines Beschäftigten mit der Leitung des Dezernats Wirtschaft, Bauen und Umwelt eines Bezirksamtes ist das Einvernehmen mit der Bezirksaufsichtsbehörde und der für das Bauwesen zuständigen Fachbehörde herzustellen.

(5) Das Bezirksamt stellt das Einvernehmen mit der zuständigen Fachbehörde über die Bezirksaufsichtsbehörde her. Das Einvernehmen der Fachbehörde gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Wochen nach Zugang widerspricht. Verweigert die zuständige Fachbehörde das Einvernehmen, so kann die Bezirksaufsichtsbehörde den Senat um Entscheidung bitten.

VIII. [Öffentliche Ausschreibung für Stellen ab Besoldungsgruppe A 16 bzw. ab Entgeltgruppe E 15 Ü]

(1) Alle - mit Ausnahme der in Abschnitt XI Abs. 1 genannten - zu besetzenden Stellen der Besoldungsgruppen A 16, W 2, R 3 und höher bzw. entsprechende Stellen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind außerdem öffentlich auszuschreiben.

(2) Über Ausnahmen von der Pflicht zur öffentlichen Ausschreibung entscheidet der Senat im Plenum auf Antrag des Präses der ausschreibenden Behörde.

(3) Das Personalamt erlässt Durchführungshinweise zur öffentlichen Ausschreibung.

Die Wahl des Ausschreibungsmediums erfolgt in Absprache mit der jeweiligen Behörde.

(4) Für die von Abs. 1 erfassten

1. Stellen im Stabsbereich eines Präses: Büroleiterinnen und Büroleiter, Pressesprecherinnen und Pressesprecher, persönliche Referentinnen und persönliche Referenten,

2. Stellen für die Mitglieder und für das Personal des Rechnungshofes,

3. Stellen beim Landesamt für Verfassungsschutz,

4. Stellen der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte,

5. Stellen für pädagogisches Personal (Lehrpersonal) an staatlichen Schulen, bei der Schulaufsicht, bei der Schulgestaltung sowie an internen Ausbildungseinrichtungen der Behörde für Bildung und Sport; 6

6. Stellen für Präsidentinnen und Präsidenten, Kanzlerinnen und Kanzler, Dekaninnen und Dekane an den Hochschulen,

7. Stellen des höheren Bibliotheksdienstes und des höheren Archivdienstes mit Archivarischer Staatsprüfung, finden die Abschnitte III bis VI keine Anwendung.

IX. [Nicht berücksichtigte Bewerbungen]

Die nicht berücksichtigten Bewerberinnen und Bewerber sind so zügig wie möglich über das Ergebnis der Auswahlentscheidung zu unterrichten. Der damit verbundene Schriftwechsel ist nicht zu den Personalakten zu nehmen.

X. [Erfolglose Ausschreibungen]

Wenn eine Ausschreibung erfolglos bleibt (z.B. wenn keine Bewerbungen oder nur solche eingehen, die mangels Eignung der Bewerberinnen und Bewerber nicht berücksichtigt werden können), kann über die Stellenbesetzung abweichend von dieser Anordnung entschieden werden; vor der Stellenbesetzung ist die Zustimmung des Personalamtes einzuholen.

Mit Ausnahme der Stellen für Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Erzieherinnen und Erzieher.