Videoüberwachung von Fahrgästen

Die BSAG hat erklärt, sie führe keine Videoüberwachung von Fahrgästen in ihren Fahrzeugen durch. Auch sei deren Einführung nicht geplant. Darüber hinaus war der Presse zu entnehmen, dass Polizeibeamte eine Woche in Bussen und Bahnen der BSAG unterwegs waren, um das Sicherheitsgefühl der Fahrgäste zu erhöhen.

Aufgrund der positiven Resonanz seitens der Beschäftigten und der Fahrgäste werde die Polizei die Aktion voraussichtlich ab Frühjahr kontinuierlich fortsetzen.

Dagegen hat die VGB erklärt, sie setze in vier Gelenkbussen Videoüberwachungsanlagen ein, weil in diesen Bussen die Vandalismusschäden erheblich ausgeprägter seien als in den anderen Bussen. Die Vandalismusschäden seien seit dem erstmaligen Probeeinsatz der Überwachungsanlagen im Jahre 1997 zurückgegangen. Außerdem sei das Sicherheitsempfinden der Fahrgäste erheblich gestiegen, wie eine Umfrage unter den Fahrgästen erbracht habe. Gelegentlich seien auch in Bremerhaven Polizeibeamte in den Bussen mitgefahren, allerdings seien die Kosten hierfür zu hoch. Beabsichtigt sei daher, alle Gelenkbusse mit Videokameras auszustatten.

Die Videoanlage werde beim Anlassen des Motors mit dem Zündschlüssel automatisch aktiviert und beim Abstellen beendet. Sie verfüge über einen Ringspeicher; die Aufzeichnungen würden nach 24 Stunden automatisch überspielt und insoweit gelöscht werden.

Eine Auswertung werde dann vorgenommen, wenn der Fahrer Vandalismusschäden feststelle. Dann werde die Kassette von einem der beiden Zugriffsberechtigten aus der im Bus befindlichen Anlage herausgenommen und in der Betriebshalle ausgewertet. Dort befinde sich in einem Raum ein PC als Auswertungsstation, auf die nur der Einsatzleiter und ein weiterer Mitarbeiter Zugriff hätten.

Die Besichtigung eines mit einer Videoanlage ausgestatteten Gelenkbusses hat ergeben, dass die Videoanlage im vorderen oberen Teil des Busses hinter einer Abdeckhaube montiert ist. Im Bus befinden sich insgesamt vier Videokameras, die als halbrunde dunkle Halbkugeln erkennbar sind. Die Videolinsen überwachen alle zugänglichen Bereiche des Busses, nur der Fahrerraum sei ausgespart. An den Türen und im Bus befinden sich Schilder in einer Größe von ca. 10 x 10 cm, die auf die Videoüberwachung hinweisen und mit dem Logo der VGB versehen sind.

Im Berichtsjahr sei erstmalig eine 24-Stunden-Aufzeichnung herausgenommen worden, weil ein Fahrgast eine Fensterscheibe eingeschlagen habe. Von dem Täter seien Bildausdrucke angefertigt worden, die der Kriminalpolizei (Kripo) zur Strafanzeige zugestellt worden seien. Durch die Ermittlungen der Kripo sei die Identität des Täters festgestellt worden, und die VGB habe Schadensersatzforderungen gegen diese Person erhoben. Ob die Bilder zur Ergreifung des Täters beigetragen haben, ist nicht bekannt.

Nach dieser Bestandsaufnahme habe ich die VGB auf die derzeit ungenügende Rechtslage hingewiesen (BGH-Urteil vom 25. April 1995 - Az.: VI ZR 272/94 KG und § 6 b BDSG-Entwurf) und die Beratungsergebnisse einer Arbeitsgruppe der Datenschutzbeauftragten der Länder mitgeteilt. Die Arbeitsgruppe hat folgende Voraussetzungen festgelegt, unter denen der Einsatz von Videoüberwachung in öffentlichen Verkehrsmitteln möglich ist:

- Die Videoüberwachung dient der sicheren Beförderung der Fahrgäste oder der Verhinderung von Eigentumsstörungen (Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit), ist zu diesem Zweck erforderlich und beeinträchtigt die Rechte der Fahrgäste auf informationelle Selbstbestimmung nicht unverhältnismäßig.

- In geeigneten Fällen verbleibt den Fahrgästen in der Regel die Entscheidung, unbeobachtet zu fahren. Dazu wird z. B. ein Bereich in den Verkehrsmitteln nicht von Kameras erfasst.

- Es werden rechtzeitig organisatorische Vorkehrungen für konkrete Gefahrenlagen getroffen, um bei einer Beobachtung zur Sicherheit der Fahrgäste eingreifen zu können.

- Eine Aufzeichnung erfolgt, wenn ein Anlass dazu besteht, etwa weil Ereignisse festgestellt werden, die die Gewährleistung der Sicherheit beinträchtigen.

- Die Auswertung aufgezeichneter Bilder wird zweckentsprechend und nur durch die dazu befugten Personen vorgenommen. Nicht benötigte Bilder werden unverzüglich gelöscht.

- Auf die Beobachtung und auf die Aufzeichnung sowie auf die verantwortliche Stelle (Angabe der Telefonnummer) wird deutlich sichtbar hingewiesen. Bei personenbezogener Auswertung werden die betroffenen Personen grundsätzlich benachrichtigt.

- Die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen sind in einer Betriebsanweisung festgelegt.

- Die Überwachung wird nicht auf einmal, sondern schrittweise eingeführt. Dabei werden die Datenschutzvorkehrungen kontinuierlich überprüft und bewertet. In regelmäßigen Zeitabständen wird festgestellt, ob die Überwachung noch erforderlich ist.

Inzwischen hat die VGB mit dem Betriebsrat eine Vereinbarung abgeschlossen, die zwar nur die Vertragsverhältnisse der VGB mit ihren Mitarbeitern und nicht die mit den Fahrgästen tangiert. Gleichwohl berücksichtigt die Betriebsvereinbarung die vorgenannten Kriterien, wenn auch nicht vollständig.

Beispielsweise befinden sich in den Bussen keine unbeobachteten Bereiche. Hierzu hat die VGB erklärt, es müssten insbesondere die Ein- und Ausstiege und zwar auch in Fahrernähe videoüberwacht werden, weil dies bei Übergriffen auf den Fahrer zu Beweiszwecken erforderlich sei. Außerdem habe ich verlangt, größere als 10 x 10 cm und besser als bisher sichtbare Hinweise auf die Videoüberwachung der VGB anzubringen.

Ich habe die VGB daher gebeten, mich darüber zu unterrichten, wenn neue Hinweise angebracht werden sollen und in regelmäßigen Abständen (jährlich) zu prüfen, ob der Umfang der Videoüberwachung noch erforderlich ist und ob nicht doch bestimmte Bereiche in den Bussen videofrei bleiben können. Im Übrigen behalte ich mir vor, in absehbarer Zeit den Videoeinsatz zu überprüfen und auf seine Erforderlichkeit hin zu bewerten.

11.4. Entwurf eines Gesetzes über die Vergabe von Bauaufträgen

Der Senator für Bau und Umwelt hat mir den vorgenannten Entwurf zur Stellungnahme zugeleitet. Darin sollen für öffentliche Bauaufträge im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) Vergabegrundsätze und der Umfang der von den Unternehmern zu erbringenden Nachweise geregelt werden.

Ich habe dem Senator für Bau und Umwelt mitgeteilt, dass die Regelung hinsichtlich der zu erbringenden Nachweise nur dann eine ausreichende Rechtsgrundlage zur Erhebung personenbezogener Daten über Unternehmer und ggf. ihre Arbeitnehmer ist, wenn bei der Ausführung die Vorgaben des § 10 Abs. 2 Bremisches Datenschutzgesetz (Datenerhebung grundsätzlich beim Betroffenen mit seiner Kenntnis) beachtet werden.

In diesem Zusammenhang habe ich die senatorische Dienststelle auf den Entwurf einer Verwaltungsvorschrift zur Vermeidung und Bekämpfung der Korruption in der Verwaltung (VV), vorgelegt von der Antikorruptionsstelle (AKS) des Senators für Finanzen, hingewiesen.

Nach der VV sind besondere Bestimmungen für das öffentliche Auftragswesen vorgesehen, insbesondere

- Schaffung einer Melde- und Informationsstelle für Vergabestellen beim Senator für Finanzen,

- Anfragen daraus durch die Vergabestellen und

- der Ausschluss vom Wettbewerb bis zu sechs Monaten.

Weil Bremen ein Gesetz über die Vergabe von Bauaufträgen aufgrund des § 97 Abs. 4 GWB schaffen will, habe ich angeregt, die Verarbeitung personenbezogener Unternehmerdaten dort zu regeln. Dem soll nunmehr entsprochen werden. Ich habe auch angeregt, eine Regelung zum Ausschluss vom Wettbewerb bei Korruption zu schaffen. Der Senator für Finanzen hat mitgeteilt, es sei die Einbringung eines Registergesetzes für ein Bundeszentralregister über den Bundesrat beabsichtigt, so dass es zunächst bei der Regelung für eine Melde- und Informationsstelle für Vergabestellen in der VV bleiben soll.

11.5. Veröffentlichung einer Prüfungsmitteilung im behördeneigenen Netz

Ich bin darauf hingewiesen worden, dass der Bremer Baubetrieb eine interne vorläufige Prüfungsmitteilung des Bundesrechnungshofs im Mitarbeiter-Informationssystem (MIS) im behördeneigenen Netz veröffentlicht hat. Die Prüfungsmitteilung ist von der Oberfinanzdirektion Bremen an den Bremer Baubetrieb versandt und mit einem Vermerk versehen worden, der darauf hinweist, dass eine Veröffentlichung der Mitteilung an Dritte unzulässig ist und nur an Stellen bzw. Personen weitergeleitet werden darf, die dazu Stellung zu nehmen haben. Die Prüfungsmitteilung enthält eine Vielzahl personenbezogener Daten über Beschäftigte und sonstige Beteiligte an den geprüften Bauvorhaben. Durch die Veröffentlichung haben ca. 200 Beschäftigte des Bremer Baubetriebes die Möglichkeit zur Kenntnisnahme, den Bericht auszudrucken und beliebig damit zu verfahren erhalten.

Der Bremer Baubetrieb hat mitgeteilt, er habe die interne Veröffentlichung noch am selben Tage meines Schreibens aus dem MIS herausgenommen.

12. Finanzen 12.1. Chipsmobil

Der Senator für Finanzen hat vom Senat den Auftrag zur Erneuerung des bremischen Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens (HKR) erhalten. Zur Umsetzung dieses Auftrags wurde das Projekt CHIPSMOBIL (Controlling, Haushalt, Integration, Planung, Standard, Modular, Online, Buchführung, Informatik, Logistik) aufgesetzt. Meine grundsätzlichen datenschutzrechtlichen Anforderungen habe ich bereits im letzten Bericht (vgl. 22. JB, Ziff. 21.1.) dargestellt.

Während der schwerpunktmäßig in diesem Berichtsjahr abgearbeiteten Phase 2 des Projektes wurden Projektziele konkretisiert und die konzeptionellen Grundlagen geschaffen, die in den folgenden Projektphasen umgesetzt werden sollen (Business Blueprints).

Von den in dieser Phase erarbeiteten Fachkonzepten, die sich insbesondere mit der Dokumentation der Organisationsstruktur und der Definition der Geschäftsprozesse beschäftigen, war ich neben der Qualitätssicherung in folgenden Arbeitsgruppen vertreten bzw. habe entsprechende Schwerpunkte gesetzt:

- Kosten- und Leistungsrechnung und Controlling,

- Basiseinrichtung IT-Konzeption,

- Berechtigungskonzept,

- Datenschutzkonzept.

Die Konzeptionen dieser Fachbereiche bilden zusammen mit dem noch zu erstellenden CCC- (Customer Competence Center) und Betreiberkonzept wesentliche Grundlagen einer datenschutzgerechten Systemgestaltung.

Kosten- und Leistungsrechnung (KLR) und Controlling: Die KLR dient der Erzielung von Kostentransparenz und der Erreichung eines kostenbewussten Handelns bei den Beschäftigten in der Verwaltung und den Eigenbetrieben und ist Grundlage für die Budgetierung von Mitteln sowie zur Leistungsverrechnung gegenüber Kostenträgern (vgl. 21. JB, Ziff. 17.3.).

Das Modul, das zur Kosten- und Leistungsrechnung bzw. zum Controlling in CHIPSMOBIL enthalten ist, bereitet in diesem Projekt datenschutzrechtliche Probleme.

Während das im 21. Jahresbericht beschriebene Verfahren darauf abstellte, die KLR in dezentralen Einrichtungen zu nutzen, ist nunmehr im Rahmen des Projektes CHIPSMOBIL eine zentrale oder eine weitgehend zentrale KLR (in vorgesehen. Da die KLR notwendigerweise auf die Originaldaten zugreifen muss, würde sie einen umfassenden Blick auf alle rechnungsrelevanten Daten der Freien Hansestadt Bremen haben. Damit hätte, um nur ein Beispiel zu nennen, die zentrale KLR die Möglichkeit ihren Fokus auf die Bürger - soweit sie Schuldner oder Gläubiger sind - zu richten und damit einen übergreifenden Einblick in