Wegstreckenentschädigung

1. Schwerpunkt des vorliegenden Entwurfs ist eine Neuregelung der Wegstreckenentschädigung. Bislang wird für Strecken, die Dienstreisende aus triftigem Grund mit einem privaten Kraftfahrzeug zurückgelegt haben, nach § 6 Abs. 1 HmbRKG bei bis zu 1.000 Kilometern im Kalendermonat eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 27 Cent/km gewährt, für jeden weiteren Kilometer je 22 Cent. Liegen keine triftigen Gründe vor, bzw. liegt bei Dienstgängen keine schriftliche Zulassung zur dienstlichen Nutzung vor, darf die Wegstreckenentschädigung nicht höher sein als beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel.

Wesentlicher Inhalt der Neuregelung ist die Einführung einer „großen Wegstreckenentschädigung" in Höhe von 30 Cent/km bei erheblichem dienstlichen Interesse an der dienstlichen Nutzung des privaten Kraftwagens anstelle regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel und einer „kleinen Wegstreckenentschädigung" in Höhe von 20 Cent/km, wenn das genannte „erhebliche dienstliche Interesse" nicht vorliegt.

Ein erhebliches dienstliches Interesse an der dienstlichen Nutzung des privaten Kraftwagens besteht u. a. bei großen zu transportierenden Gepäckstücken oder fehlenden öffentlichen Verkehrsmitteln. Auch das Vorliegen wirtschaftlicher Gründe (Verzichtbarkeit der Anschaffung eines Dienstwagens, Wahrnehmung mehrerer Dienstgeschäfte an einem Tag) fällt unter den Tatbestand eines „erheblichen dienstlichen Interesses". In diesen Fällen ist eine Anhebung der nach § 6 HmbRKG gewährten Wegstreckenentschädigung erforderlich, weil

­ die Kraftstoffpreise seit der letzten Anhebung zum 1. Dezember 2000 kräftig gestiegen sind (von seinerzeit durchschnittlich rund 0,86 Euro/Liter für Diesel bzw. 1,14 Euro/Liter für Superkraftstoff auf aktuell rd. 1,28 Euro/Liter für Diesel (+ rund 49 %) bzw. 1,33 Euro/Liter für Super (+ rund 17 %),

­ die gegenwärtig gezahlten 0,27 Euro/km die Fahrzeugkosten vielfach nicht mehr abdecken,

­ sich die mit der Fahrzeugnutzung verbundenen Kosten auch durch die Erhöhung der Mehrwertsteuer von 16 auf 19 % weiter erhöht haben und

­ ansonsten die Bereitschaft zum Einsatz des privaten PKW weiter sinken könnte.

Auch die Entschädigungssätze für die dienstliche Nutzung von Motorrollern und Krafträdern werden auf Grund der Kostensteigerungen angepasst. Zukünftig wird anstelle Begründung von 15 Cent bzw. 13 Cent pro Kilometer ein einheitlicher Satz von 20 Cent pro Kilometer gewährt.

Die neuen Entschädigungssätze entsprechen der Bundesregelung.

Die „große Wegstreckenentschädigung" in Höhe von 30 Cent/km ist im Vergleich zu den Entschädigungssätzen der anderen Länder der am weitesten verbreitete Entschädigungssatz bei Vorliegen triftiger Gründe bzw. eines erheblichen dienstlichen Interesses oder einer schriftlichen Anerkennung der vorgesetzten Dienststelle. Der Betrag soll unter Berücksichtigung der Belastung des Gesamtbudgets und einer wünschenswerten bundesweiten Einheitlichkeit nicht überschritten werden und wird für angemessen gehalten.

Im Unterschied zur „großen Wegstreckenentschädigung" wird die Entschädigung in den Fällen, in denen private Kraftwagen ohne erhebliches dienstliches Interesse anstelle von regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln für dienstliche Zwecke genutzt werden, mit Blick auf die zunehmenden Anstrengungen zur Reduzierung des Schadstoffausstoßes von 27 Cent/km auf 20 Cent/km abgesenkt. Dieses entspricht der erklärten Zielsetzung, dem Thema Klimaschutz Priorität einzuräumen und bisherige Konzepte und Programme zu bündeln, um zusätzliche Potenziale zur CO2-Minderung zu mobilisieren.

In Zukunft soll bei der Überprüfung der Höhe der Wegstreckenentschädigung die in § 24 HmbRKG als Maßstab vorgegebene Bindung an die für die Bundesbeamten geltenden Grundsätze zugunsten eines verstärkten eigenen rechtlichen Gestaltungsspielraums aufgegeben werden.

2. Im Zuge der Änderung der Wegstreckenentschädigung werden auch andere reisekostenrechtliche Bereiche neu geregelt, die einer Änderung bedürfen. Der Bedarf hierfür hat sich in den letzten Jahren entwickelt, zum einen durch neue Themenfelder wie z. B.

­ Verwendung von Bonusmeilen bzw. Bonuspunkten und die Notwendigkeit der Klarstellung, dass auch die im Zuge von Dienstreisen erhaltenen Bonusmeilen der Fluggesellschaften und Bonuspunkte der Deutschen Bahn-AG Leistungen sind, die bei künftigen Dienstreisen anzurechnen sind,

­ Möglichkeit der Erstattung von Kosten für Flugreisen aus dienstlichen oder aus wirtschaftlichen Gründen, wobei stets auch externe Kosten (durch CO2-Emissionen) einzubeziehen sind,

­ Nutzung von Car-Sharing- oder Leasingfahrzeugen bei Dienstreisen im Sinne einer verbesserten Wirtschaftlichkeit und Flexibilität.

3. Zum anderen sind bestimmte Bezugsgrößen und Erstattungsbeträge nach dem HmbRKG nicht mehr aktuell und müssen angepasst werden, wobei auch die Möglichkeit der Einsparung von übermäßigem Verwaltungsaufwand und der Streichung entbehrlicher Regelungen geprüft wurde.

Hierzu gehören:

­ Erhöhung des pauschalierten Übernachtungsgeldes und Einschränkung der bisher vorgeschriebenen verwaltungsaufwendigen Prüfung der Unvermeidbarkeit von Hotelkosten,

­ Aktualisierung der Übersichtskarte des HVV-Großbereiches, die Anlage zum HmbRKG ist,

­ Regelung der Nichtgewährung von Tagegeld bei Dienstgängen,

­ Gewährung von Übernachtungsgeld für jede notwendige Übernachtung als Ersatz für die relativ umfangreichen Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 HmbRKG.

4. Darüber hinaus wurden im Zuge der umfangreichen Novellierung des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) neue Grundsätze auf Bundesebene eingeführt, die auch auf das HmbRKG übertragbar sind und zu einer Verwaltungsvereinfachung und zu einer erhöhten Verständlichkeit der reisekostenrechtlichen Bestimmungen führen:

­ keine Gewährung von Tagegeld, wenn Dienstreisende unentgeltlich Vollverpflegung erhalten (bisher Gewährung von 10 % Tagegeld trotz Vollverpflegung),

­ einheitliche Abzugsbeträge vom Tagegeld für unentgeltlich gewährte Mahlzeiten (bisher unterschiedliche Abzugswerte für Mahlzeiten in Abhängigkeit von der Abwesenheitsdauer),

­ Verkürzung der Antragsfrist für die Reisekostenvergütung von einem Jahr auf sechs Monate, um die Abrechnung von Dienstreisen in dem Haushaltsjahr zu forcieren, in dem die Kosten angefallen sind und somit eine verbesserte haushaltsrechtliche Transparenz zu schaffen,

­ Behandlung eines in den Hotelkosten enthaltenen Frühstücks wie eine unentgeltliche Mahlzeit, so dass der Abzug vom Tagegeld und nicht wie bisher vom Übernachtungsgeld erfolgt.

Dieser Gesetzentwurf löst zusätzliche Kosten in Höhe von ca. 162 T Euro p. a. aus. Der Berechnung liegt die Annahme zugrunde, dass alle Bediensteten, die bisher für die Nutzung des privaten Kfz zu dienstlichen Zwecken eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 27 Cent/km erhalten, künftig 30 Cent/km bekommen würden.

Der Mehrbedarf für die Erstattung externer Kosten (durch CO2-Emissionen) bei Flugreisen beträgt ca. 33 T Euro p. a.

Mehrkosten sind ohne Mittelaufstockung aus den Budgets der Behörden für Sach- und Fachausgaben zu finanzieren.

Es wird u. a. durch die Einschränkung der aufwendigen Prüfung der Unvermeidbarkeit von Hotelkosten und durch die Vereinfachung der Tatbestandsvoraussetzungen für die Gewährung von Übernachtungsgeld eine Reduzierung des Verwaltungsaufwandes erwartet, die ebenfalls nicht konkret bezifferbar ist.

II. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu § 1:

Zu Nummer 1.1:

Nach § 3 Abs. 3 HmbRKG sind Zuwendungen, die der Dienstreisende von dritter Seite aus anderen als persönlichen Gründen für dieselbe Dienstreise erhalten hat, auf die Reisekostenvergütung anzurechnen. Auch Bonusmeilen der Fluggesellschaften und Vergünstigungen (z. B. Bonuspunkte der DB-AG) wurden bisher als Zuwendungen gewertet und sind laut Rundschreiben auf die Reisekostenvergütung anzurechnen, bzw. ausschließlich für Dienstreisen einzusetzen. Durch Verwendung des Begriffs „Leistungen" tritt deutlicher hervor, dass auch Bonusmeilen und Bonuspunkte zu den anrechenbaren geldwerten Vorteilen gehören.

Darüber hinaus wird durch die Formulierung „aus Anlass einer Dienstreise" verdeutlicht, dass die Bonusmeilen/Bonuspunkte nicht ausschließlich bei der Vergütung für dieselbe

Dienstreise anzurechnen sind, sondern auch bei künftigen Dienstreisen angerechnet werden können. Bonuspunkte, z. B. der DB-AG, die der Dienstreisende aus Anlass einer Dienstreise, für die er seine privat finanzierte Bahn-Card eingesetzt hat, erhält, gelten als auch „aus persönlichen Gründen" gewährt und werden daher nicht auf die Reisekostenvergütung angerechnet.

Eine zustimmende Ausnahmeentscheidung nach § 74 Hamburgisches Beamtengesetz (Annahme von Belohnungen und Geschenken) ist für die Annahme der Bonusmeilen und Bonuspunkte nicht erforderlich, denn es handelt sich nicht um in Bezug auf das Amt gewährte Geschenke.

Zu Nummer 1.2:

Zurzeit ist nach § 3 Abs. 5 HmbRKG die Reisekostenvergütung innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr schriftlich zu beantragen. Diese Frist wird auf 6 Monate verkürzt, um die Abrechnung von Dienstreisen im gleichen Haushaltsjahr zu unterstützen, in dem die Kosten angefallen sind. Beabsichtigt ist eine verbesserte haushaltsrechtliche Transparenz. Eine Abrechnung im gleichen Haushaltsjahr wird zwar auch bei einer Frist von 6 Monaten nicht immer erreicht, aber die Wahrscheinlichkeit hierfür deutlich erhöht, ohne dass den Bediensteten hierbei unzumutbar hohe terminliche Hürden gesetzt werden.

Zu Nummer 2:

Hier handelt es sich um redaktionelle Folgeänderungen aus der Aufhebung von § 15 (s. a. Nummern 5 und 8).

Zu Nummer 3.1:

Bisher wurden Flugkosten erstattet, wenn die Benutzung eines Flugzeuges notwendig war. Die Änderung stellt klar, dass nicht nur die dienstliche Notwendigkeit gemeint ist, sondern dass Flugkosten auch dann erstattet werden, wenn dieses für die Stadt Hamburg wirtschaftlicher ist. Ebenfalls wird klargestellt, dass in Verbindung mit Flugreisen externe Kosten (durch CO2-Emissionen) anfallen, die bei den Überlegungen über die dienstliche bzw. wirtschaftliche Notwendigkeit einzubeziehen sind und abgeführt werden. Die Verpflichtung der Behörden, für die Dienstreisenden Kompensationsbeträge zu berechnen und zu entrichten sowie die dazugehörigen Verwaltungsabläufe werden über Rundschreiben geregelt.

Zu Nummer 3.2:

Im Unterschied zu den von den Dienstreisenden gesteuerten Fahrzeugen nach § 6 Abs. 1 HmbRKG (s. a. Nummer 4.1) wird durch die Änderung in § 5 Abs. 3 HmbRKG konkretisiert, dass hier nur die Erstattung bei Nutzung von Taxen und Mietwagen geregelt wird. Nur in diesen Fällen werden ­ abweichend zu der Erstattung nach § 6 Abs. 1 HmbRKG ­ bei Vorliegen triftiger Gründe die notwendigen Kosten erstattet.

Zu Nummer 4.1:

Für die Gewährung einer Wegstreckenentschädigung wird nicht mehr zwingend vorausgesetzt, dass das private Kfz genutzt wird. Im Hinblick auf eine verbesserte Wirtschaftlichkeit und Flexibilität wird den Bediensteten ermöglicht, CarSharing- oder Leasingfahrzeuge zu nutzen und die Wegstreckenentschädigung hierfür beanspruchen zu können (s. a.

Nummer 4.2).

Mit der Änderung von § 6 Abs. 1 HmbRKG wird eine „kleine" und eine „große Wegstreckentschädigung" eingeführt. Eine „große Wegstreckenentschädigung" in Höhe von 30 Cent/km wird dann gewährt, wenn ein erhebliches dienstliches Interesse an der dienstlichen Nutzung des Kraftwagens anstelle eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels besteht. Mit der Erhöhung von derzeit 27 Cent/km auf 30 Cent/km wird auf die in den letzten Jahren gestiegenen Kosten für die Unterhaltungs- und Betriebskosten reagiert und ein maßvoller Ausgleich geschaffen, der sich an den Höchstsätzen des Bundes und der meisten anderen Länder orientiert.

Ein erhebliches dienstliches Interesse besteht u. a. bei großen zu transportierenden Gepäckstücken oder fehlenden öffentlichen Verkehrsmitteln. Auch das Vorliegen wirtschaftlicher Gründe (Verzichtbarkeit der Anschaffung eines Dienstwagens, Wahrnehmung mehrerer Dienstgeschäfte an einem Tag) fällt unter den Tatbestand „erhebliches dienstliches Interesse".

Im Unterschied hierzu wird in den Fällen, in denen motorbetriebene Fahrzeuge ohne erhebliches dienstliches Interesse anstelle regelmäßig verkehrender Verkehrsmittel genutzt werden ­ auch vor dem Hintergrund der CO2-Problematik und der zunehmenden Anstrengungen zu einer Reduzierung des Schadstoffausstoßes ­ ein Entschädigungssatz von 20 Cent/km gewährt, höchstens jedoch ein Betrag in Höhe der Kosten für die Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel.

Bei der Ermittlung der Erstattungshöchstgrenze (Kosten regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel) sind auf Grund des Wirtschaftlichkeitsprinzips Großkundenrabatte und z. B. Tageskarten zu berücksichtigen. Die nähere Ausgestaltung dieser Vorgabe erfolgt über Rundschreiben.

Der Entschädigungssatz in Höhe von 20 Cent/km gilt auch für motorbetriebene Zweiräder wie z. B. Motorräder und Motorroller.

Zu Nummer 4.2: Redaktionelle Folgeänderung durch den Wegfall des Tatbestandes „privates Kraftfahrzeug" (s. a. Nummer 4.1).

Zu Nummer 5:

Nach § 9 HmbRKG ergibt sich die Höhe des Tagegeldes bei Dienstreisen aus dem Einkommensteuergesetz. Demnach entsteht ein Anspruch auf Tagegeld erst ab acht Stunden Abwesenheitsdauer. Ein Anspruch auf Tagegeld bei Dienstgängen besteht nicht. Dieses ergibt sich bislang aus § 15 HmbRKG:

Hiernach besteht bei Dienstgängen und kurzen Dienstreisen (unter acht Stunden) Anspruch auf Fahrkostenerstattung, Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung und Nebenkostenerstattung, die Leistung „Tagegeld" wird nicht genannt.

Die Klarstellung in § 9 HmbRKG („kein Tagegeld bei Dienstgängen") dient der Vereinfachung und trägt dazu bei, dass § 15 HmbRKG entbehrlich wird.

Zu Nummer 6.1:

Die Voraussetzungen für die Gewährung von Übernachtungsgeld (bisher: mindestens acht Stunden Dienstreise, über mehrere Kalendertage oder Antritt der Reise bis drei Uhr) werden deutlich vereinfacht, indem auf eine notwendige Übernachtung abgestellt wird. Es wird dadurch betont, dass Übernachtungsgeld nur für tatsächliche bzw. notwendige Übernachtungen gewährt wird, wodurch die Verwaltungspraxis vereinfacht wird.

Darüber hinaus wird die Pauschale für Übernachtungen ohne belegmäßigen Nachweis aktualisiert und von 16,90 Euro auf 20 Euro angehoben, denn unterhalb dieses Betrages ist kaum noch eine Übernachtungsmöglichkeit zu bekommen.

Bei Übernachtungskosten von mehr als 25,35 Euro kann die bisher nach § 10 Abs. 3 HmbRKG vorgeschriebene Prüfung der Unvermeidbarkeit zukünftig unterbleiben, da dieser Aufwand angesichts von üblichen Hotelkosten von etwa 60 Euro in Großstädten verwaltungsökonomisch fragwürdig ist. Die Än derung ermöglicht es, höhere Übernachtungskosten als 20 Euro zu erstatten, sofern diese notwendig sind. Eine Erläuterung, bis zu welchem Betrag höhere Übernachtungskosten notwendig sind, bzw. ab wann Mehrkosten ausführlich zu begründen sind, erfolgt über Rundschreiben.

Durch den unter Nummer 7 erläuterten einheitlichen Abzug von 4,80 Euro für ein unentgeltliches Frühstück wird die Regelung nach § 10 Abs. 3 Satz 3 HmbRKG entbehrlich, wonach stets 4,60 Euro vom Übernachtungsgeld abzuziehen sind, wenn die Hotelkosten die Kosten des Frühstücks einschließen.

Es ist verständlicher und sachlich angemessen, den Wert eines Hotelfrühstücks vom Tagegeld abzuziehen, statt vom Übernachtungsgeld.

§ 10 Abs. 3 Satz 3 HmbRKG sieht bei Auslandsübernachtungen eine Kürzung von 20 % des Auslandstagegeldes vor.

Auch diese Bestimmung ist entbehrlich, denn der Abzugsbetrag bei Auslandsreisen ergibt sich auf Grund des Verweises in § 19 HmbRKG bereits aus der Auslandsreisekostenverordnung.

Zu Nummer 6.2: Redaktionelle Folgeänderung durch die Regelung der Gewährung der Übernachtungspauschale in § 10 Abs. 1 (s. a.

Nummer 6.1).

Zu Nummer 7: § 12 Abs. 1 HmbRKG sah bisher vor, dass trotz unentgeltlich gewährter Vollverpflegung ein Anspruch auf 10 % des Tagegeldes verbleibt. Diese Unstimmigkeit wird durch die Änderung beseitigt, wonach bei unentgeltlichen Mahlzeiten für das Mittag- und Abendessen jeweils 40 % (statt wie bisher 35 %) und für das Frühstück weiterhin 20 % vom Tagegeld einbehalten werden, so dass bei unentgeltlicher Vollverpflegung kein Tagegeld gewährt wird.

Die Kürzung des Tagegeldes bei unentgeltlicher Verpflegung wurde bisher vom anteiligen Tagegeld vorgenommen, das wiederum von der Abwesenheitsdauer abhängig ist. Die Mahlzeiten wurden dadurch mit Werten angerechnet, deren Höhe in Abhängigkeit von der Abwesenheitsdauer schwankten und es war stets mindestens ein Betrag in Höhe des Wertes nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (bisher: Sachbezugsverordnung) abzuziehen. So wurde ein Frühstück teils mit 2,50 Euro, teils mit 4,80 Euro angerechnet und der Wert einer Hauptmahlzeit betrug zwischen 2,67 Euro und 8,40 Euro.

Durch die Änderung wird der prozentuale Abzug einer unentgeltlichen Mahlzeit vom Tagegeld für einen vollen Kalendertag vorgenommen und entsprechend 20 % bzw. 40 % von 24 Euro Tagegeld abgezogen. Auf diese Weise ist der Wert einer Mahlzeit gleichbleibend, bzw. werden stets 4,80 Euro für ein Frühstück und 9,60 Euro für eine Hauptmahlzeit angerechnet.

Teiltagegelder sind so zu kürzen, dass die Beträge nicht unter null Euro sinken.

In diesem Zusammenhang entfällt aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung der zurzeit noch vorgeschriebene Mindestabzug der Werte nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (bisher: Sachbezugsverordnung).

Wie unter Nummer 6.1 begründet, ist Verpflegung, die in den erstattungsfähigen Übernachtungskosten enthalten ist, wie unentgeltliche Verpflegung zu werten und entsprechend vom Tagegeld abzuziehen (und nicht wie bisher von Übernachtungsgeld). § 12 Abs. 1 enthält entsprechend eine konkretisierende Ergänzung und wird zudem sprachlich klarer gefasst.

Zu Nummer 8: Redaktionelle Folgeänderung durch die Regelung der Nichtgewährung von Tagegeld bei Dienstgängen unter § 9 (s. a.

Nummer 5).

Zu Nummer 9: Redaktionelle Folgeänderungen durch die Änderung von § 4 (s. a. Nummern 2, 5 und 8).

Zu Nummer 10:

Die Kosten für die Abgeltung externer Kosten sind auch bei Auslandsflügen einzubeziehen (s. a. Nummer 3.1).

Zu Nummer 11:

Die bei der Überprüfung der Höhe der Wegstreckenentschädigung als Maßstab vorgegebene Bindung an die für die Bundesbeamten geltenden Grundsätze wird zugunsten eines verstärkten eigenen rechtlichen Gestaltungsspielraums aufgegeben.

Darüber hinaus enthält der Text eine redaktionelle Folgeänderung durch die Regelung der Gewährung der Übernachtungspauschale in § 10 Abs. 1 und durch Wegfall der Einteilung der Kraftfahrzeuge in § 6 Absatz 1 (s. a. Nummern 4.1 und 6.1).

Zu Nummer 12:

Nach § 2 Abs. 4 HmbRKG bildet Hamburg innerhalb des HVV-Großbereiches einen Dienst-, Wohn- und Geschäftsort.

Sofern am Dienstort Dienstgeschäfte erledigt werden, handelt es sich um Dienstgänge, bei denen kein Anspruch auf Tagegeld besteht. Die Abgrenzung zum Umland ist daher entscheidend, diese wird anhand einer Übersichtskarte vorgenommen, die Anlage zum HmbRKG ist und die auf Grund kleinerer Veränderungen des HVV-Großbereiches nunmehr einer Aktualisierung bedarf.