Änderung der Richtlinien über die Bewilligung von Sonderurlaub für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter

Zum 1. Januar 1999 wurden die „Richtlinien über die Bewilligung von Sonderurlaub für Beamtinnen und Beamte (HmbSUrlR)" geändert.

Wie das Amt für Verwaltung der BSJB unter dem 21. Dezember 1998 mitteilte, „... sind die Fälle, in denen bisher aus persönlichen Gründen Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge gewährt werden konnte, aus Gründen der Gleichbehandlung mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern hinsichtlich der Tatbestände und der Zeiträume eingeschränkt worden."

Unter anderem gibt es künftig keinen Sonderurlaub mit Bezügen mehr

­ für einen Umzug aus persönlichen Gründen (bisher maximal zwei Arbeitstage),

­ für die eigene Eheschließung (bisher zwei Arbeitstage),

­ für die eigene Silberhochzeit (bisher ein Arbeitstag). Einschränkungen haben stattgefunden

­ beim Tode des Ehegatten, künftig zwei Arbeitstage (vorher bis vier Arbeitstage),

­ bei der Niederkunft der Ehefrau, der Lebensgefährtin, künftig ein Arbeitstag (vorher zwei Arbeitstage).

Dies vorausgeschickt, frage ich.

Die Tarifparteien Bund, Länder und Gemeinden sowie die Gewerkschaften haben im Rahmen der Tarifverhandlungen 1996 die nunmehr auch auf den Beamtenbereich übertragenen Änderungen der Regelungen über Sonderurlaub aus persönlichen Gründen beschlossen. Die Anpassung an den Tarifbereich hat aber nicht nur zu Einschränkungen, sondern auch zu Ausweitungen z. B. bei der Gewährung von Sonderurlaub zur Betreuung kranker Kinder geführt. Die bei der Gewährung von Sonderurlaub aus persönlichen Gründen nunmehr bestehende Gleichbehandlung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einerseits und Beamtinnen und Beamten andererseits wird vom Senat begrüßt. Es besteht für diesen Bereich keine Veranlassung, bei gleichen zugrundeliegenden Sachverhalten die Beschäftigten der Stadt je nach Statusgruppenzugehörigkeit unterschiedlich zu behandeln.

Ein weiterer Schwerpunkt der neuen Bestimmungen liegt in einer unter Berücksichtigung des Prinzips der Zusammenführung von Aufgabe, Kompetenz und Verantwortung vorgenommenen Delegation sonderurlaubsrechtlicher Entscheidungsbefugnisse von der obersten Dienstbehörde auf die Dienstvorgesetzten.

Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt.

1. In welchem Umfang werden durch die neue Regelung voraussichtlich zusätzliche Arbeitstage von Beamtinnen und Beamten für den Dienst gewonnen?

2. Wie viele Planstellen im Hamburger Haushalt, schätzt der Senat, werden durch diese „Neuregelung über die Bewilligung von Sonderurlaub" eingespart, und in welchen Haushaltstiteln ist dies berücksichtigt?

Die Gewährung von Sonderurlaub setzt das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen sowie den Antrag der Beamtin oder des Beamten voraus. Dem Senat liegen keine Erkenntnisse darüber vor, in wie vielen Fällen zukünftig kein Sonderurlaub aufgrund der Einschränkung oder des Wegfalls von Sonderurlaubstatbeständen gewährt werden wird. Im übrigen wären bei dieser Betrachtung die neu geschaffenen zusätzlichen Freistellungsmöglichkeiten gegenzurechnen. Der Umfang eventueller Einsparungen aufgrund der Neuregelung kann daher nicht quantifiziert werden.

3. Warum wurden diese Angleichungen an die Regelung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gerade zu diesem Zeitpunkt vorgenommen, und nicht schon früher ­ oder später?

Das Inkrafttreten der Richtlinien zum 1. Januar 1999 ergibt sich zum einen aus der Einhaltung der vorgegebenen Verfahrensschritte. Zum anderen ist ein Inkrafttreten zum Jahresbeginn angestrebt worden, weil in verschiedenen Regelungen das Kalenderjahr maßgebliche Bezugsgröße ist.

4. Hält der Senat den gewählten Zeitpunkt für besonders glücklich gewählt angesichts der gegenwärtigen zusätzlichen Belastungen für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im öffentlichen Dienst durch die Sparmaßnahmen, insbesondere auch im Bereich der Schulen hinsichtlich der beabsichtigten zusätzlichen Unterrichtsverpflichtung von einer Stunde pro Woche, der wegfallenden Altersentlastung und der Neuregelung von Vertretungsunterricht?

Unter Berücksichtigung der Haushaltslage, insbesondere der Entwicklung der Personalausgaben, sind alle auch unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht vertretbaren Maßnahmen zu ergreifen, die zu einer Verringerung der Personalausgaben führen. Die mit der Neufassung der Richtlinien getroffenen Entscheidungen stellen einen angemessenen Kompromiß zwischen den fiskalischen Interessen und der Verpflichtung zur Fürsorge dar.

5. Wäre es grundsätzlich möglich gewesen, „aus Gründen der Gleichbehandlung" die Regelungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an diejenigen der Beamtinnen und Beamten anzupassen?

6. In welchem Umfang würden durch eine solche neue Regelung Arbeitstage von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern dem Dienst für die Öffentlichkeit verlorengehen?

7. Wie viele neue Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wären notwendig, um deren Regelung des Sonderurlaubs an die alte Regelung der Beamtinnen und Beamten anzupassen?

Nein. Die Freie und Hansestadt Hamburg ist aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der Tarifgemeinschaft deutscher Länder an die Tarifverträge gebunden. Im übrigen siehe Antwort zu 1. und 2.

8. Empfiehlt der Senat angesichts des Wegfalls von Sonderurlaub für die eigene Eheschließung den Lehrkräften, vorzugsweise in den Ferien zu heiraten, oder sollte die eigene Eheschließung eher in den Nachmittags- bzw. Abendstunden stattfinden, und wird auf diese besondere dienstrechtliche Situation hamburgischen Lehrpersonals bei den Standesämtern Rücksicht genommen, werden dort eventuell die Öffnungszeiten in die Abendstunden verlängert?

9. Empfiehlt der Senat beim Tode des Ehegatten einer Beamtin oder der Ehegattin eines Beamten dem oder der frisch Verwitweten, ihre bzw. seine Trauerarbeit auf zwei Tage zu verkürzen und das Geschäft der Bestattung künftig zügiger, d.h. rationeller abzuwickeln?

10. Oder könnte gar in den angekündigten „dazugehörigen Hinweisen und Erläuterungen" empfohlen werden, das Ableben des Ehegatten oder der Ehegattin einer Lehrkraft oder zumindest dessen oder deren Bestattung in die Ferien zu verlegen, um damit den Anspruch auf Sonderurlaub gänzlich einzusparen?

Der Senat respektiert die Privatsphäre seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und enthält sich jeglicher Empfehlungen.

11. Gibt es neben der genannten Absicht der „Gleichbehandlung" andere Gründe, die genannten Richtlinien zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu ändern? Wenn ja: Welche, und warum wurden sie in den entsprechenden Rundschreiben nicht aufgeführt?

Siehe Vorbemerkung.