Gefahrstofflager in Hamburg-Altenwerder

In Hamburg-Altenwerder wird ein Gefahrstofflager (Logistikzentrum Altenwerder) eröffnet, Betreiber ist die K+P Logistik GmbH. Hierzu frage ich den Senat:

Das Gefahrstofflager im Logistikzentrum Altenwerder, Altenwerder Hauptstraße 21 ­ 23, soll ­ jeweils in eigenen Hallen ­ von drei Firmen betrieben werden.

Im Sinne der Anfragestellung wird hier nur auf die von der Firma K+P Gefahrgut Logistik GmbH genutzte Halle 8 eingegangen. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt:

1. Welche Stoffe und Gefahrengüter sollen dort nach welcher Gefährlichkeitseinstufung (giftig, sehr giftig, brandfördernd, explosiv et cetera) und in welcher maximalen Menge gelagert werden?

Die Anlage Halle 8 dient der Lagerung von Erzeugnissen, die brennbare Gase enthalten, von leichtentzündlichen und sonstigen brennbaren Flüssigkeiten, von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln sowie von sehr giftigen, giftigen und brandfördernden Stoffen oder Zubereitungen mit einer Gesamtmenge von maximal 10.930 Tonnen.

2. Werden die Gefahrengüter dort auch abgefüllt, umverpackt oder auf sonstige Art und Weise verarbeitet? Wenn ja, wie und mit welchem Ergebnis wurde dies im Genehmigungsverfahren berücksichtigt?

In der Halle 8 werden keine Gefahrgüter abgefüllt, umverpackt oder auf sonstige Art und Weise verarbeitet. Es erfolgt dort die Einlagerung, Umlagerung und Kommissionierung von Waren.

3. Wann wurde der Antrag zur Genehmigung der Anlage gestellt? Wann wurde die Genehmigung erteilt? Wann war der Baubeginn des Gefahrstofflagers? Wann ist mit der Inbetriebnahme und der behördlichen Abnahme zu rechnen? Welche Behörden waren an dem Genehmigungsverfahren beteiligt?

Der Antrag wurde am 27. Juli 2006 gestellt. Die Genehmigung nach § 4 BundesImmissionsschutzgesetz (BImSchG) wurde am 8. Mai 2007 erteilt. Der Baubeginn erfolgte direkt nach der Zulassung des vorzeitigen Beginns der Gründungsarbeiten nach § 8a BImSchG am 6. Februar 2007. Nach der für den 29. Januar 2008 vorgesehenen Schlussbesichtigung kann die Inbetriebnahme erfolgen. In dem Genehmigungsverfahren wurden folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange beteiligt: Bezirksamt Harburg; Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt; Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz; Hamburg Port Authority; Behörde für Inneres; Hamburger Wasserwerke (HWW); Landwirtschaftskammer Hamburg.

4. Laut Drs. 18/7402 gibt es keine festen Sicherheitsabstände, die zwischen Gefahrstofflagern und Wohnnutzungen, öffentlichen Verkehrswegen, Freizeitanlagen liegen müssen. Die Abstände werden hingegen einzelfallbezogen unter Anwendung von § 50 BImSchG festgelegt. Gibt es nach § 50 BImSchG verbindliche Mindestabstände zu Wohnnutzungen?

Es gibt nach § 50 BImSchG keine verbindlichen Mindestabstände zu Wohnnutzungen.

5. Wie weit ist das Gefahrstofflager Altenwerder von Wohnnutzungen entfernt?

Die Anlage liegt circa 300 m von der Wohnnutzung entfernt.

6. Nach welchen Kriterien wurden die gegebenen Abstände zu Wohnnutzungen für unbedenklich erklärt?

Der Sicherheitsbericht wurde nach den Vorgaben der 12. BImSchV von einem Gutachter erstellt. Die anzuwendenden Kriterien leiten sich daraus ab.

7. Wurden die Anwohner über die Errichtung des Gefahrstofflagers informiert? Wurden die Anwohner am Genehmigungsverfahren beteiligt?

Wenn ja, in welcher Form? Welche Einwände wurden vorgebracht?

Welche Einwände wurden in der Genehmigung mit welchem Ergebnis berücksichtigt?

Durch eine öffentliche Bekanntmachung am 18. September 2006 im Amtlichen Anzeiger, dem Hamburger Abendblatt und der Morgenpost wurde die Öffentlichkeit informiert.

Die Antragsunterlagen wurden vom 25. September 2006 bis 25. Oktober 2006 im Ortsamt Süderelbe und in der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt ausgelegt.

Es wurden innerhalb der Einwendungsfrist 18 Einwendungen erhoben. Die Einwendungen wurden mit den Einwendern in einem Erörterungstermin am 24. November 2006 erörtert.

Es wurden Einwände zu folgenden Punkten vorgebracht:

- Bekanntmachung des Verfahrens,

- Beteiligung der Träger öffentlicher Belange

- Bedarfsnachweise,

- Betreiber der beantragten Anlage sind nicht bekannt,

- Kurzbeschreibung der Anlage,

- Prüfung des Sicherheitsberichtes,

- Eignung des Standortes,

- Entschädigungen,

- Vorprüfung nach § 3 c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG),

- Schutz des Grund-, Trink- und Oberflächenwassers,

- Störfall/Sicherheitsbericht,

- Lärm,

- Untergrund/Altlasten,

- Emission Luft verunreinigter Stoffe,

- Arbeitsschutz,

- Zulassung des vorzeitigen Baubeginns.

Die Niederschrift des Erörterungstermins mit den Stellungnahmen wurde allen Einwendern zugesandt.

Alle Einwendungen wurden im Genehmigungsbescheid gewürdigt.

Alle Einwender erhielten zu ihrer Information den Genehmigungsbescheid und die öffentliche Bekanntmachung über die Genehmigung.

8. Unter welchen Voraussetzungen müssen Gefahrstofflager ­ gleich welcher Größe beziehungsweise Lagerkapazität ­ auf ihre Umweltverträglichkeit nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) geprüft werden? Gibt es besondere Hamburger Gesetze beziehungsweise Verordnungen für Umweltverträglichkeitsprüfungen?

Nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist bei Lägern dieser Art eine Umweltverträglichkeitsprüfung nur dann durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann.

Die Prüfung hat unter Berücksichtigung der in Anlage 2 zum UVPG genannten Kriterien zu erfolgen.

Bei der nach diesen Kriterien durchzuführenden Vorprüfung ist unter anderem zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden.

Es gibt keine besonderen Hamburger Gesetze beziehungsweise Verordnungen für Umweltverträglichkeitsprüfungen.

9. Wurde beim Gefahrstofflager in Altenwerder eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVG) durchgeführt? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, zu welchen Ergebnissen kam diese Prüfung?

Es wurde keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt, da bei der Umweltverträglichkeitsvorprüfung festgestellt wurde, dass diese nicht erforderlich ist.

10. Betriebe, die gefährliche Stoffe lagern, unterliegen der Störfallverordnung (12 BIMSchV). Zu den Pflichten der Betreiber gehören neben den Maßnahmen zur Verhütung von Störfällen und zur Begrenzung der Auswirkungen auch die Erstellung von Sicherheitsberichten, Alarm- und Gefahrenabwehrplänen und die Information der Öffentlichkeit. Welche Arten von Störfällen werden hierbei berücksichtigt? Welche speziellen Maßnahmen sind im Fall einer Sturmflut/Hochwasser im Logistikzentrum Altenwerder vorgesehen? Wie hoch sind die Hochwasserschutzanlagen in diesem Gebiet?

Im Sicherheitsbericht wurden die Auswirkungen für die Szenarien Stofffreisetzung, Groß- und Kleinbrand sowie Explosion beurteilt. Es sind keine Sturmflut-/Hochwasserschutzmaßnahmen notwendig, da das Gelände vor der Halle auf 8,15 m über Normalnull (über NN) liegt und somit als hochwassergeschützt gilt.

11. Das Logistikzentrum Altenwerder liegt circa 800 m westlich des Wasserschutzgebietes Moorburg und weniger als 2 km vom Brunnen zur Trinkwassergewinnung in der Süderelbmarsch entfernt. Wie wurde in der Genehmigung die relative Nähe zu dem Wasserschutzgebiet und die daraus resultierenden möglichen Gefahren beurteilt? Wurden hierzu unabhängige Gutachten erstellt? Wenn ja, mit welchen Ergebnissen?

Welche Maßnahmen wurden zum Schutz des Grund-, Trink- und Oberflächenwassers in diesem Gebiet getroffen?

Eine Belastung des Oberflächen- beziehungsweise Grundwassers ist beim ordnungsgemäßen Betrieb der beantragten Anlage auszuschließen. Die technischen und organisatorischen Sicherungsmaßnahmen sind so ausgelegt, dass auch bei Störungen des Normalbetriebes keine Gefährdung des Wassers zu befürchten ist.

Ein unabhängiges Gutachten wurde aufgrund der Beteiligung der HWW und des Amtes für Umweltschutz ­ Grundwasserschutz ­ nicht erstellt; deren Fachbeiträge decken den Problembereich vollständig ab und wurden in der Genehmigung berücksichtigt.

Der Schutz des Grund-, Trink- und Oberflächenwassers ist mit den vorgesehenen technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen entsprechend den rechtlichen Vorgaben gewährleistet. Grund- und Stauwasser der Hafenerweiterungsfläche Altenwerder werden darüber hinaus im Rahmen eines Grundwassermonitorings regelmäßig qualitativ überwacht.