Überflüssige Verkehrsschilder

Was sind überflüssige Verkehrsschilder?

Wann sind Verkehrsschilder überflüssig?

Verkehrsschilder sind „überflüssig", wenn sie im Sinne der StVO nicht notwendig sind. Dazu bestimmt § 39 Absatz 1 StVO seit 1997: „Angesichts der allen Verkehrsteilnehmern obliegenden Verpflichtung, die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften... eigenverantwortlich zu beachten, werden örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist." Denn:

· zu viele Verkehrszeichen führen zu einer allgemeinen Überforderung

· zu viele Verkehrszeichen führen zu einer Ablenkung der Verkehrsteilnehmer

· zu viele Verkehrszeichen führen zu Akzeptanzproblemen bei der Beachtung von Verkehrsvorschriften

· zu viele Verkehrszeichen führen zu einer unerwünschten Abwertung der grundlegenden gesetzlichen Verhaltensvorschriften im Bewusstsein der Verkehrsteilnehmer

· zu viele Verkehrszeichen mindern die Bereitschaft zu einer eigenverantwortlichen Beurteilung der Verkehrssituation

Eine effektive Verkehrszeichenreduzierung dient damit der Verkehrssicherheit und kann außerdem helfen,

· die Kosten der Beschilderung zu senken und

· das Stadt- und Straßenraum- sowie das Natur- und Landschaftsbild zu verbessern.

Verkehrszeichen können überflüssig sein, weil/wenn sie nicht oder nicht mehr benötigt werden, z. B. 1. wenn ihr Abbau vergessen wurde, z. B. nach einer baulichen Veränderung, einer Änderung der örtlichen straßenverkehrsbehördlichen Regelungen oder nach einer Änderung der StVO, z. B. a. nach Änderung der Verkehrsführung,

b. nach baulicher Beseitigung der Gefahr,

c. Zusatzzeichen „Wohngebiet" bei Tempo30-Zonen,

2. wenn sie eine ohnehin geltende Regelung nach StVO lediglich wiederholen, z.B. das Haltverbot

a. an Engstellen und in scharfen Kurven,

b. auf und 5 Meter vor Fußgängerüberwegen,

c. bei Richtungspfeilen auf der Fahrbahn,

d. 10 Meter vor Lichtzeichen, VZ 205 „Vorfahrt gewähren" und VZ 206 „Halt!

Vorfahrt gewähren",

3. wenn sie eine übertriebene straßenverkehrsbehördliche Regelung darstellen, die nicht unbedingt erforderlich ist, weil eine weniger beschränkende Regelung ausreicht,

4. wenn sie ständig nicht beachtet werden, ohne dass dies jemanden stört oder gefährdet,

5. wenn sie das Ende eines Ge- oder Verbots in einem kurzen Seitenstreifen oder bei gleichzeitigem Beginn einer anderen Regelung anzeigen, z. B. a. Parkscheinzone nach Haltverbot,

b. Haltverbot nach eingeschränktem Haltverbot,

6. wenn sie vor einer Gefahr warnen oder eine Verkehrsregelung ankündigen, die bei gebotener Aufmerksamkeit von jedem Verkehrsteilnehmer ohne weiteres zu erkennen sind, z. B. a. Gefahrzeichen 113 „Schnee oder Eisglätte",

b. Gefahrzeichen 103 „Kurve",

c. Gefahrzeichen 131 „Lichtsignalanlage",

d. Fußgängerüberweg,

e. Stopp, Vorfahrt achten,

7. wenn sie vor einer Gefahr warnen, die nicht mehr so wie bei der Aufstellung besteht,

8. wenn sie durch eine andere Art der (auch mittelbaren) Regelung ersetzt werden können, bei der keine oder deutlich weniger Verkehrsschilder benötigt werden, z.B. a. Bordsteinabsenkung statt Haltverbotsbeschilderung für den Bereich einer Fußgängerüberquerung an einer Straßeneinmündung oder Kreuzung,

b. Einrichtung von Haltverbotszonen statt Einzelbeschilderung,

c. Verdeutlichung und ggf. Verlängerung der vorhandenen Regelung durch VZ 299 (Grenzmarkierung für Halt- und Parkverbote),

9. wenn sie ohne besondere Notwendigkeit beidseitig oder in geringen Abständen übermäßig häufig aufgestellt sind, ohne dass der Sichtbarkeitsgrundsatz dies erfordert, 10. wenn sie doppelt regelnd oder wirkend aufgestellt sind, z. B. a. Fahrstreifenbegrenzung (durchgehende Linie) und „Vorgeschriebene Fahrtrichtung geradeaus",

b. Zeichen „Verbot der Einfahrt" und „Vorgeschriebene Fahrtrichtung",

c. Bake plus Zeichen „Vorgeschriebene Vorbeifahrt".