Berufsbildungsgesetz

Ausbildung im Gesundheits- und Pflegebereich

Die Ausbildung im Gesundheits- und Pflegebereich ist uneinheitlich und unübersichtlich.

Wir fragen den Senat:

1. Welche und wie viele beruflichen Schulen beziehungsweise Fachschulen gibt es in Hamburg, die den Bereichen Gesundheit und Pflege zugeordnet sind (zum Beispiel Gesundheit, Geburtshilfe, Pflege)? Bitte auflisten mit Schwerpunkten, Adresse und Trägerschaft.

Die den Bereichen Gesundheit und Pflege zugeordneten beruflichen Schulen beziehungsweise Fachschulen sind der in der Anlage beigefügten Tabelle zu entnehmen.

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Gesundheits- und Pflegeassistenz vom 17. April 2007 schreibt in § 2 Absatz 3 vor, dass die fachpraktische Anleitung mindestens 500 Stunden berufsbezogenen Unterricht umfasst, der durch außer-, über- oder innerbetriebliche Schulung durch den Ausbildungsbetrieb sichergestellt wird. Dieser Unterricht wird von derzeit fünf Bildungsträgern durchgeführt.

2. Welche Behörde hat die Aufsicht für die jeweiligen Schulen?

Siehe Anlage.

3. Wie hat sich der Verkauf des LBK auf den Betrieb angegliederter Schulen ausgewirkt? Hat es beim Betrieb dieser Schulen Veränderungen gegeben oder sind solche geplant?

Der Verkauf des LBK hat sich auf den Betrieb der angegliederten Schulen nicht ausgewirkt.

4. Werden die Schulen aus 1. gegebenenfalls nach dem Gesetz der Schulen in freier Trägerschaft gefördert?

In der Altenpflege wird zurzeit eine Ersatzschule nach dem Hamburgischen Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft gefördert, vier weitere werden voraussichtlich nach Ablauf der gesetzlichen Wartefrist gefördert.

5. Werden die Schulen aus 1. gegebenenfalls anderweitig staatlich gefördert? Wenn ja, auf welcher Grundlage und von welcher Behörde mit welchen Summen?

Die notwendigerweise mit dem Krankenhaus verbundenen Ausbildungsstätten nach § 2 Nummer 1 a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) werden auf der Grundlage des Hamburgischen Krankenhausgesetzes und der Verordnung über die pauschale Förderung der Krankenhäuser mit einer Jahrespauschale von 77 Euro je Ausbildungsplatz gefördert.

Für das Jahr 2008 beträgt der Förderbetrag 173.173 Euro für 2.249 Ausbildungsplätze (Stichtag: 1. Januar 2007) aus Mitteln für die Förderung nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz.

Nach der Ausbildungszuschlagsverordnung werden zur Herstellung einer wettbewerbsgerechten Belastungsgleichheit von Krankenhäusern mit Ausbildungsstätten und Krankenhäusern ohne Ausbildungsstätten die von den Krankenhäusern zu erhebenden Ausbildungszuschläge mit Hilfe eines Ausgleichsfonds nach § 17 a Absatz 5 KHG ausgeglichen. Zum Zwecke des Ausgleichs besteht eine Ausgleichsstelle, die von der Hamburgischen Krankenhausgesellschaft e.V. verwaltet wird.

Das Ausbildungsangebot der Behörde für Inneres (Rettungsassistentenschule) richtet sich an Bedienstete der Feuerwehr Hamburg, die Kosten für diese werden aus den Haushaltsmitteln der zuständigen Behörde getragen. Externe Schüler müssen Schulgeld zahlen.

Zwei Altenpflegeschulen, die nach dem bis zum 31. Juli 2006 geltenden Recht außer-, über- oder innerbetriebliche Schulung in der Altenpflegausbildung durchgeführt haben, erhalten während des Übergangs zur Ausbildung nach neuem Recht Zuschüsse der BSG aus dem Haushaltstitel 4640.684.05. Eine Altenpflegeschule hat 2007 Zuschüsse in Höhe von 165.000 Euro, die zweite in Höhe von 68.000 Euro erhalten.

6. Welche weiteren Finanzierungen dieser Schulen gibt es?

Die Kosten der in § 2 Nummer 1 a KHG genannten Ausbildungsstätten und die Mehrkosten der Ausbildungsstätten werden nach Maßgabe des § 17a KHG finanziert. Die ausbildenden Krankenhäuser vereinbaren mit den Kostenträgern (Krankenkassen) ein krankenhausindividuelles Ausbildungsbudget, mit dem die Ausbildungsstätten und die Mehrkosten der Ausbildungsvergütungen (Auszubildende in der Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie Hebammenschülerinnen haben Anspruch auf eine Ausbildungsvergütung) finanziert werden.

Soweit eine Pflegeeinrichtung in der Altenpflege ausbildet, ist die Ausbildungsvergütung der Personen, die aufgrund eines entsprechenden Ausbildungsvertrages mit der Einrichtung oder ihrem Träger zum Zwecke der Ausbildung in der Einrichtung tätig sind, während der Dauer des Ausbildungsverhältnisses in der Vergütung der Pflegeleistungen berücksichtigungsfähig (§ 82a Absatz 2 SGB XI). Dies wird in Hamburg in den einzelnen Vergütungsvereinbarungen zwischen dem Träger einer stationären Pflegeeinrichtung, den Pflegekassen und dem Träger der Sozialhilfe umgesetzt.

In der ambulanten Pflege sieht das vereinbarte Vergütungssystem vor, dass Träger von Pflegediensten eine erhöhte Vergütung erzielen können, wenn sie bestimmte festgelegte Qualitätsanforderungen erfüllen. Hierzu gehört es unter anderem, Ausbildungsbetrieb für Altenpflege zu sein.

Alle in der Altenpflege genehmigten Ersatzschulen erheben ein Schulgeld zwischen 50 und 175 Euro monatlich.

7. Wie hat sich die Ausbildungssituation entwickelt? Sowohl in Bezug auf die Kapazität der Ausbildungsplätze, der Nachfrage nach Absolvent/-innen als auch der Nachfrage von Jugendlichen nach den entsprechenden Ausbildungsplätzen im Gesundheits- und Pflegebereich?

An den staatlich anerkannten Schulen für Gesundheitsfachberufe haben sich die Ausbildungskapazitäten in den vergangenen Jahren nicht wesentlich verändert. In der Regel werden alle Ausbildungsplätze besetzt. Die Nachfrage variiert je nach Ausbildungsberuf zwischen 3 und 15 Bewerbungen pro Ausbildungsplatz. Die Arbeitsmarktaussichten werden als gut eingeschätzt.

In der Altenpflege hat sich seit der Umsetzung des Altenpflegegesetzes zum 1. August 2006 die Ausbildungsplatzsituation positiv entwickelt. Im zweiten Ausbildungsjahr (Start zum 1. August 2006) befinden sich zurzeit 165 Schülerinnen und Schüler, im ersten Ausbildungsjahr (Start zum 1. August 2007) befinden sich 232

Schülerinnen und Schüler. Dies entspricht einer Steigerung von 39 Prozent. Die Nachfrage nach Ausbildungsplätzen und das Angebot an Ausbildungsplätzen sind in den letzten zwei Jahren deutlich gestiegen. Die Anzahl der Schulplätze ist nicht limitiert.

Die Ausbildung zur Gesundheits- und Pflegeassistenz, die seit dem 1. August 2007 angeboten wird, haben 72 Auszubildende begonnen. Dies ist gegenüber der vormaligen Ausbildung zur Altenpflegehilfe ebenfalls eine Zunahme. Über die Nachfrage nach Absolventinnen liegen noch keine Erkenntnisse vor.

8. Wie steht der Senat zu einer einheitlicheren Regelung dieses Bereichs, zum Beispiel durch die Aufnahme in den Regelbereich des Berufsbildungsgesetzes und das System der dualen Ausbildung?

Der Senat hat sich mit dieser Frage bislang nicht befasst.

9. Wie steht der Senat zu Forderungen der Verbände, Auszubildende in Gesundheits- und Pflegeberufen weitergehender als bisher in der Krankenpflege einsetzen zu dürfen? Bitte ausführlich begründen.

Mit dem Gesetz- über die Ausbildung in der Gesundheits- und Pflegeassistenz ist ein modernes Berufsbild geschaffen worden, das sowohl in der Ausbildung als auch im Hinblick auf eine spätere berufliche Tätigkeit (beispielsweise in ambulanten Pflegediensten) die Krankenpflege einbezieht. Weiter gehende Forderungen von Verbänden sind den zuständigen Behörden nicht bekannt.

10. Wie will der Senat sicherstellen, dass in ambulanten Pflegebetrieben angemessen und für die Zukunft ausreichend ausgebildet wird?

Es liegt allein in der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit eines Betriebes, ob und in welchem Umfang er ausbildet.

Ambulante Pflegebetriebe sind intensiv an der Ausbildung in den Pflegeberufen beteiligt, da alle pflegerischen Ausbildungsgänge mindestens einen sechswöchigen Facheinsatz in einem ambulanten Dienst erfordern. Darüber hinaus engagieren sich ambulante Dienste teilweise auch selbst als Ausbildungsbetrieb: In der Altenpflege bilden zurzeit 111 Betriebe aus, davon sind 21 Prozent (23 Betriebe) aus dem ambulanten Bereich. Die zuständigen Behörden informieren die ambulanten Pflegedienste über Förderprogramme zur Ausbildung von benachteiligten Jugendlichen beziehungsweise zur Verbundausbildung durch kleine und mittlere Unternehmen.

11. Wie will der Senat sicherstellen, dass auch in stationären Pflegebetrieben angemessen und für die Zukunft ausreichend ausgebildet wird?

Stationäre Pflegeeinrichtungen erbringen eine hohe Ausbildungsleistung. Die Zahl der Ausbildungsbetriebe hat seit der „Imagekampagne Altenpflege" (vergleiche Drs. 17/2458) weiter zugenommen.

12. Wie steht der Senat zur Ausbildungsumlage nach §82a SGB XI?

a. Gibt es Pläne beziehungsweise Bemühungen, die Umlage in Hamburg einzuführen? Wenn ja, in welchem Zeitrahmen?

b. Hält der Senat sie für ein geeignetes Instrument, die Ausbildungsfinanzierung unter stationären und ambulanten Einrichtungen gerecht zu verteilen? Wenn ja, wie wird sichergestellt, dass sie wettbewerbsneutral gestaltet ist? Wenn nein, warum nicht?

Die zuständige Behörde hält die Einführung einer Ausbildungsumlage angesichts der positiven Ausbildungsentwicklung nicht für zweckmäßig. Eine alle Einrichtungen verpflichtende Ausbildungsumlage wäre gegenüber der jetzigen Refinanzierungspraxis (siehe Antwort zu 6.) mit hohem bürokratischem Aufwand verbunden. Sie dürfte nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zudem nur so lange erhoben werden, wie ein nachweisbarer Mangel an Altenpflegekräften besteht, und bildet somit kein langjährig verlässliches Instrument der Ausbildungsfinanzierung.