Zusammen mit privaten Firmen hat das UKE zahlreiche Tochtergesellschaften gegründet und mit Dienstleistungen beauftragt

Tochtergesellschaften des UKE ­ Haushaltsrisiken für die Freie und Hansestadt Hamburg?

Zusammen mit privaten Firmen hat das UKE zahlreiche Tochtergesellschaften gegründet und mit Dienstleistungen beauftragt. Mitarbeiter des UKE wurden mitsamt ihren Tätigkeiten in die entsprechenden Tochtergesellschaften übergeleitet. Bei Insolvenz/Auflösung der Tochtergesellschaften haben die Mitarbeiter ein Rückkehrrecht in das UKE. Die neuere Rechtsprechung des EuGH zum Vergaberecht besagt, dass Aufträge an gemischtwirtschaftliche Unternehmen keine vergaberechtsfreien Inhouse-Geschäfte sind und vergaberechtsfreie Auftragserteilungen an gemischtwirtschaftliche Unternehmen gänzlich ausgeschlossen sind. Die Rechtsprechung des EuGH gilt auch für das UKE, an deren Tochtergesellschaften private Unternehmen Beteiligungen halten und zwar unabhängig von der Beteiligungsquote der privaten Mitgesellschafter.

Das UKE als Körperschaft des öffentlichen Rechts ist Auftraggeber im Sinne des Vergaberechts und bei der Beschaffung von Dienst- und anderen Leistungen ausschreibungspflichtig. Die Ausschreibungspflicht gilt nach der EuGH-Rechtsprechung auch für laufende Vertragsbeziehungen. Deshalb muss das UKE seine den Tochtergesellschaften gegebenen Aufträge neu ausschreiben.

Für das UKE und die Freie und Hansestadt Hamburg, die als Gewährträgerin bei mangelndem Vermögen des UKE unbeschränkt haftet, sind mit den Ausgründungen von Leistungen in Tochtergesellschaften des UKE erhebliche wirtschaftliche Risiken verbunden, weil bei neuen Ausschreibungen davon ausgegangen werden muss, dass andere Wettbewerber wirtschaftlichere Angebote als die Tochtergesellschaft des UKE vorlegen. Dies hätte für die Tochtergesellschaften die Insolvenz und für das UKE die Rückkehr der übergeleiteten Mitarbeiter zur Folge.

Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat:

Für das seit 2001 rechtlich selbständige Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf (UKE) übt der Senat durch die Behörde für Wissenschaft und Forschung die Rechtsund Organaufsicht gemäß § 3 Absatz 5 UKE-Gesetz aus. Vor diesem Hintergrund und auf der Grundlage von Auskünften des UKE beantwortet der Senat die Fragen wie folgt:

1. Wie viele und welche Tochtergesellschaften mit Beteiligung privater Unternehmer hat das UKE jeweils wann gegründet?

Das UKE ist derzeit an folgenden Tochtergesellschaften gemeinsam mit privaten Unternehmen und unter Überleitung von Mitarbeitern im Sinne der Schriftlichen Kleinen Anfrage beteiligt:

2. Wann und für welchen Zeitraum wurde die Vergabe der einzelnen Aufträge zuletzt vom UKE ausgeschrieben? Hat es Vergaben unter Verzicht auf Ausschreibungen gegeben und falls ja, in welchen Fällen?

(Bitte für die Jahre 2005 bis 2007 beantworten.)

3. Mit welchen einzelnen Aufträgen und Leistungen wurden die jeweiligen Tochtergesellschaften vom UKE beauftragt? (Bitte für die Jahre 2005 bis 2007 beantworten.)

Die genannten Tochtergesellschaften sind nach Mitteilung des UKE im Zuge ordnungsgemäßer Vergabeverfahren errichtet worden. Die Ausschreibung der mit der Errichtung im Zusammenhang stehenden Aufgaben und Leistungen erfolgte in den Jahren 2000 (KGE), 2002 (KSE), 2003 (KFE, KME) und 2007 (KTE). Hierbei wurden Rahmenverträge geschlossen.

Die Errichtung der KTE im Jahr 2003 unter Beteiligung eines privaten Unternehmens erfolgte ohne Ausschreibung, da Gegenstand der KTE seinerzeit die unveränderte Weiterführung eines von der Freien und Hansestadt Hamburg bereits im Jahre 1990 geschlossenen langjährigen Wäschereileistungsvertrags war und eine externe vergaberechtliche Prüfung zu dem Ergebnis gekommen war, dass unter diesen Bedingungen eine Ausschreibung nicht erforderlich war. Aufgrund einer vorgesehenen Veränderung des Wäschereileistungsgegenstandes erfolgte die betreffende Ausschreibung im Jahr 2007.

4. Wie viele Mitarbeiter des UKE wurden in die einzelnen Tochtergesellschaften übergeleitet und haben bei Insolvenz/Auflösung der Tochtergesellschaften ein Rückkehrrecht in das UKE?

Das UKE schätzt die Anzahl der derzeit noch rückkehrberechtigten Mitarbeiter der Tochtergesellschaften auf circa 300 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (davon circa 100 aus KME, KFE und circa 200 aus KGE, KSE, KTE).

5. Welche Berufe üben die in Tochtergesellschaften übergeleiteten Mitarbeiter aus? Um welche Stellen handelt es sich und wie sind diese bewertet?

Die exakten beruflichen Qualifikationen der einzelnen übergeleiteten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind in der Kürze der für die Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Verwaltungsaufwand vom UKE nicht zu ermitteln. Zusammenfassend kann mitgeteilt werden, dass es sich um Betriebsarbeiterinnen und Betriebsarbeiter und Fachkräfte aus dem tertiären Dienstleistungsbereich (wie Catering, Reinigung, Technische Dienste, Wäscherei) handelt, bei denen eine Vielzahl unterschiedlichster beruflicher Qualifikationen (zum Beispiel Büroangestellte, Buchhalter, Controller, Diätassistenten, Elektriker, Köche, Maler, Reinigungskräfte, Schlosser) vertreten ist. Hinsichtlich der nachgefragten Angaben zur Anzahl und Wertigkeit einzelner „Stellen" handelt es sich um betriebsinterne Daten, zu denen grundsätzlich keine Auskunft gegeben werden kann.

6. Ist das UKE auf eine Rückkehr der in die Tochtergesellschaften übergeleiteten Mitarbeiter vorbereitet und wenn ja, wie?

7. Vor dem Hintergrund der schwierigen und aufwändigen Integration ehemaliger LBK-Beschäftigter in Beschäftigungsverhältnisse bei der Freie und Hansestadt Hamburg: Welche Maßnahmen hat das UKE für die Rückkehr von in die Tochtergesellschaften übergeleiteten Mitarbeitern getroffen?

8. Vor dem Hintergrund, dass die von diesen Mitarbeitern ausgeübten Tätigkeiten vom UKE nicht mehr wahrgenommen werden: Bestehen überhaupt Beschäftigungsmöglichkeiten für diese Mitarbeiter im UKE und wenn ja, welche? Falls keine Beschäftigungsmöglichkeiten im UKE bestehen: Was soll mit den Mitarbeitern geschehen?

9. Wie hoch veranschlagt der Senat die Kosten für die Rückkehr und die Wiedereingliederungsmaßnahmen für diese Mitarbeiter im UKE?

Wurden vom UKE für diese Kosten Rückstellungen gebildet und wenn ja, in welcher Höhe? Falls nein, wie sollen diese Kosten aufgebracht werden und welche möglichen Haushaltsrisiken und Auswirkungen auf das UKE und seine Beschäftigten sind damit verbunden?

Das Eintreten einer das Rückkehrrecht auslösenden Bedingung, wie etwa die Aufgabe der Mehrheitsbeteiligung des UKE an den in Rede stehenden Firmen, ist vom UKE nicht beabsichtigt und wirtschaftlich auch nicht sinnvoll. Spezielle Vorsorgemaßnahmen sind daher derzeit nicht erforderlich.

Im Übrigen würden die von den Tochterfirmen erbrachten Dienstleistungen im Fall eines wirksam werdenden Rückkehrrechts der Mitarbeiter zum UKE weiterhin anfallen, so dass die betroffenen Mitarbeiter auch weiterhin im UKE eingesetzt und entlohnt werden könnten.

11. Soweit die Kosten aus dem Vermögen des UKE nicht zu decken wären, würde die Freie und Hansestadt Hamburg als Gewährträgerin unbeschränkt haften. Welche Kosten und Haushaltsrisiken sind für die Freie und Hansestadt Hamburg mit einer Rückkehr der vom UKE in Tochtergesellschaften übergeleiteten Mitarbeiter verbunden?

Der zuständigen Behörde sind keine Haushaltsrisiken bekannt (vergleiche Antwort zu 6. bis 10.). 12. Auch noch nach der Rechtsprechung des EuGH zum Vergaberecht im Jahr 2005 wurden Tochtergesellschaften des UKE weitere Aufgaben übertragen und die diese Aufgaben durchführenden Mitarbeiter des UKE in Tochtergesellschaften übergeleitet. Hat das UKE die Vergabe dieser Leistungen vorher ausgeschrieben? Wenn nein, und warum nicht, da doch die Rechtsprechung des EuGH dies vorschreibt und nach § 13

Satzung des UKE Aufträge für Leistungen grundsätzlich sogar dann unter Beachtung der VOL erteilt werden sollen, wenn dies rechtlich nicht zwingend vorgeschrieben ist?

Das UKE hat keine gesonderte Ausschreibung vorgenommen, da die an die genannten Tochtergesellschaften erteilten Aufträge nach Auffassung des UKE von den grundlegenden Ausschreibungen und den in diesem Zusammenhang geschlossenen Rahmenverträgen (vergleiche Antwort zu 2. und 3.) abgedeckt waren.

13. Wie hat der Senat im Zusammenhang mit der Auftragserteilung des UKE an seine Tochtergesellschaften seine Rechtsaufsicht ausgeübt, um zu überprüfen, ob das UKE der EuGH-Rechtsprechung zum Vergaberecht entspricht und um finanzielle Risiken des UKE und möglicherweise der Freie und Hansestadt Hamburg zu verhindern?

Der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde liegen keine konkreten Hinweise auf Verstöße des UKE gegen Vergabevorschriften vor, die ein Einschreiten der Behörde erforderlich machen.