Mit dem Übergang in den Leistungsbezug nach § 2 AsylbLG wird das Wohnen im eigenen Wohnraum möglich aber nicht rechtlich

Situation von Flüchtlingen in Hamburger Wohnunterkünften (II)

Der Umzug aus einer öffentlichen Wohnunterkunft in eine Wohnung ist für Leistungsberechtigte nach §2AsylbLG nach dreijährigem Bezug von Grundleistungen nach §3AsylbLG grundsätzlich möglich. Tatsache ist, dass viele Bewohner auch nach dieser Zeit keinen Zugang zu eigenem Wohnraum haben.

Ich frage den Senat:

Mit Inkrafttreten des EU-Richtlinienumsetzungsgesetzes ist die Zugangsfrist zu Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) seit Ende August 2007 auf 48 Monate erhöht worden. Leistungen nach § 2 AsylbLG werden analog zu Leistungen nach dem SGB XII gewährt. Die Kosten des Wohnens im eigenen Wohnraum können im Rahmen der Vorgaben zu § 29 SGB XII gewährt werden.

Mit dem Übergang in den Leistungsbezug nach § 2 AsylbLG wird das Wohnen im eigenen Wohnraum möglich, aber nicht rechtlich verpflichtend.

Die vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen überwiegend auf der Grundlage von Auskünften von fördern und wohnen AöR (f&w) wie folgt:

1. In welchen Unterkünften werden Flüchtlinge, Aussiedler oder sonstige Wohnungslose (zum Beispiel Obdachlose) gemeinsam untergebracht?

2. In welchen Unterkünften ist eine gemeinsame Unterbringung zukünftig geplant?

Grundsätzlich können alle Unterkunftsstandorte sowohl mit Wohnungslosen als auch mit Zuwanderern belegt werden. Eine gemischte Belegung wird auch überwiegend praktiziert. Es gibt keine Unterkünfte mehr, die grundsätzlich nur für Zuwanderer oder nur für Wohnungslose vorgehalten werden.

3. Sind dem Senat Straftaten bekannt, die aus der in Frage 1. genannten Zusammensetzung der Bewohner/-innen der Unterkünfte resultieren (zum Beispiel Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder Körperverletzungen)?

Der Senat macht sich eine Betrachtung der Fragestellerin, nach der „Straftaten aus der Zusammensetzung der Bewohnerinnen und Bewohner resultieren" nicht zu eigen.

Gibt es spezielle Maßnahmen um Straftaten in Wohnunterkünften zu verhindern beziehungsweise das friedliche Zusammenleben der Bewohner der Unterkünfte zu fördern? Wenn ja, welche?

Das unterkunftsbezogene Sozialmanagement von f&w hat unter anderem den Auftrag, den sozialen Frieden in den Unterkünften und im nachbarschaftlichen Umfeld sicher zu stellen und leistet Krisenhilfe einschließlich der Intervention bei Konflikten. Darüber hinaus werden Unterstützungs- und Integrationsleistungen in den Unterkünften angeboten. Siehe auch Drs. 18/7881.

4. Erfolgt die Zusammensetzung von Obdachlosen und Familien in Hamburger Gemeinschaftsunterkünften nach einem Schlüssel? Wenn ja, wie lautet dieser?

Wird an diesem Schlüssel festgehalten?

Ist eine Trennung von Obdachlosen und Familien in verschiedene Unterkünfte geplant?

Die Wohnunterkünfte werden mit dem Ziel belegt, dass eine ausgewogene und sozialverträgliche Belegung erreicht wird. Einen speziellen Schlüssel gibt es nicht. Im Übrigen siehe Antwort zu 1. und 2.

5. In den Wohnunterkünften von „Fördern und Wohnen" leben Familien mit Kindern auf engstem Raum, beispielsweise ist eine fünfköpfige Familie auf zwei Zimmer mit einer Gesamtfläche von 28 qm untergebracht.

Wie ist im Einzelnen begründet, dass

a.) Frei- beziehungsweise Rückzugsraum für Eltern und Kinder fehlen?

b.) Schulkinder weder einen Arbeitsraum noch ausreichend Platz für einen Schreibtisch zur Verfügung haben?

c.) Kinder generell kein Kinderzimmer haben?

d.) Eltern generell kein abgetrenntes Schlafzimmer haben?

e.) Familien keine eigene Küche beziehungsweise Badezimmer zur Verfügung steht?

Üblicherweise bringt f&w fünfköpfige Familien in Pavillondörfern in drei Räumen unter.

Im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Unterbringung sind Standards der beschriebenen Art nicht festgelegt.

6. Es gibt Beschwerden über mangelhafte beziehungsweise schlechte hygienische Zustände in den Unterkünften.

Werden Bewohner/-innen von Unterkünften bei Eigeninitiativen zur Behebung der mangelhaften oder schlechten hygienischen Zustände unterstützt? Wenn ja, in welcher Form?

Die hygienischen Bedingungen in f&w-Unterkünften werden regelmäßig von der Hygienebeauftragten von f&w geprüft und der Zustand in Protokollen festgehalten, auf deren Grundlage interne Maßnahmen festgelegt werden. Hygienebegehungen werden auch gemeinsam mit dem Institut für Hygiene und Umwelt (HU) vorgenommen. Des Weiteren arbeitet f&w mit den bezirklichen Gesundheitsämtern eng zusammen.

Die Aufklärung über Hygiene und Reinigungsverpflichtungen erfolgt in der Regel bereits bei Aufnahme der Bewohner und Erläuterung der Hausordnung. Bewohner werden ­ zum Beispiel auf der Grundlage von Reinigungsplänen ­ systematisch dazu ermuntert, Eigeninitiative zur Behebung unbefriedigender Zustände zu entwickeln. Die Bewohner in Gemeinschaftsunterkünften erhalten auf Wunsch von f&w sowohl Reinigungsmittel und andere für die Reinigung notwendige Utensilien als auch geeignete und für den Menschen ungefährliche Mittel zur Bekämpfung von Ungeziefer in eigener Regie (sogenannte Klebefallen).

Was wird gegen Ungezieferbefall in betroffenen Unterkünften getan?

Bei stärkerem Ungezieferbefall wird das HU beauftragt, Maßnahmen durchzuführen.

Wo können Bewohner/-innen von Wohnunterkünften mangelhafte beziehungsweise schlechte hygienische Zustände anzeigen? Unter welchen Vorraussetzungen wird Abhilfe geschaffen.

Ansprechpartner für Hinweise und Beschwerden sind alle f&w-Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Einrichtungen. Entsprechenden Beschwerden wird grundsätzlich unverzüglich nachgegangen.

7. Welche Unterkünfte wurden seit 2000 beziehungsweise werden gerade neu oder umgebaut?

Wie hoch waren die Kosten für den Bau oder Umbau von Wohnunterkünften in Hamburg von 2000 bis 2007 jeweils pro Jahr?

Seit 2000 wurden bei f&w keine neuen Wohnunterkünfte für die öffentliche Unterbringung gebaut. Es gab über die laufende Instandsetzung hinaus einige größere Umbauten bzw. Modernisierungen in bestehenden Unterkünften, insbesondere

Wohnsiedlung Ladenbeker Furtweg 180 ­ 188/Bergedorf-West (Umbaumodernisierung von 42 Wohneinheiten);

Wohnunterkunft Helmuth-Hübener-Haus/Hamburg-Neustadt (Einbeziehung von Räumlichkeiten der früheren Mütterberatung);

Übernachtungsstätte „Pik As"/HH-Neustadt (unter anderem Badebereich, Gesundheitsflur, Eingangshalle/Rezeption, Raum für die „Mission e.V.");

Einrichtung „FrauenZimmer"/Borgfelde(Verlegung des Standorts von Uhlenhorst nach Borgfelde);

Wohnsiedlung Kroonhorst/Osdorfer Born (Fassadensanierung);

Wohnsiedlung Spliedtring/Billstedt (neue Eingangsbereiche, neuen Außenanlage).

Für diese genannten Maßnahmen wurden rund 5 Million Euro aufgewendet.

8. Wie haben sich die laufenden Kosten von 2002 bis 2007 entwickelt?

Personalkosten (aufgeschlüsselt nach Verwaltung, Hausmeister, Reinigungskräfte, Sonstige)

Auf die öffentliche Unterbringung bezogenen Zahlen liegen erst ab 2003 vor.

9. Welchen Quadratmeterpreis muss ein/-e einzelne/-r Bewohner/-in für seine/ihre Unterkunft bezahlen, wenn er/sie selbst für die Mietkosten aufkommt?

Für die Ermittlung der „Mietkosten" ist die Gebührenordnung für öffentlich veranlasste Unterbringung maßgebend. Die Berechnung erfolgt pro Platz und Monat. Bei der Gebührenordnung werden keine Quadratmeterpreise zugrunde gelegt.

9.1.Wie verändert sich der Quadratmeterpreis wenn zwei oder mehrere Personen auf einem Zimmer leben?

Entfällt.

3 In den Jahren 2006 und 2007 hat f&w von den Bezirken HH-Mitte, Eimsbüttel, HH-Nord und Wandsbek (2006) sowie Harburg (2007) diverse angemietete Unterkünfte als Betreiber übernommen.