Wahlkampf während der Arbeitszeit? Schule Bramfelder Dorfplatz

Ich frage den Senat:

1. Innerhalb der letzten zwei Monate vor einer Wahl haben Kandidatinnen und Kandidaten für Bürgerschaft und Bezirksversammlungen, die im öffentlichen Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg tätig sind, Anspruch auf Sonderurlaub unter Wegfall der Bezüge. Maximal können bis zu zwei Monate Sonderurlaub gewährt werden (§ 95 Absatz 3 Hamburgisches Beamtengesetz).

Wie viele Bedienstete haben Sonderurlaub zur Vorbereitung der Wahl beantragt, wie viele Genehmigungen hat es gegeben?

Keine.

Für welche Zeiträume und in welchem zeitlichen Umfang wurde jeweils im Einzelnen Sonderurlaub gewährt? Wurden den Anträgen stets in vollem Umfang entsprochen?

In welchen Behörden wurde jeweils wie vielen Bediensteten Sonderurlaub gewährt?

Entfällt.

Hat es insbesondere Beurlaubungen von Beschäftigten der Bildungsbehörde gegeben?

Sind Lehrerinnen und Lehrer an Schulen beurlaubt worden? Handelt es sich dabei stets um eine Beurlaubung von der vollständigen Wochenarbeitszeit oder sind in diesem Rahmen auch Reduzierungen der Arbeitszeit möglich und erfolgt? In welchem zeitlichen Umfang sind die Beurlaubungen erfolgt?

Nein.

Wer entscheidet im Falle von Lehrkräften darüber, ob und in welchem Umfang eine Beurlaubung erfolgt (die Schulleitung? die Amtsleitung?)?

Über die Gewährung von Sonderurlaub nach § 95 Absatz 3 Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG) entscheidet die zuständige Behörde.

An welchen Schulen sind im Einzelnen Lehrkräfte im Zusammenhang mit ihrer Kandidatur beziehungsweise der Vorbereitung ihrer Wahl beurlaubt worden?

Entfällt.

2. An der Schule Bramfelder Dorfplatz hat es aus dem Lehrerkollegium und der Elternschaft Beschwerden darüber gegeben, ein Lehrer ­ Herr K. ­ halte regelmäßig am Freitagmorgen während der Unterrichtszeiten Informationsstände der CDU auf dem Bramfelder Markplatz ab. Kürzlich soll er öffentlich den 200. Info-Stand gefeiert haben.

Ist dem Senat beziehungsweise der zuständigen Behörde der Vorwurf bekannt, ein Lehrer der Schule Bramfelder Dorfplatz betreibe während der Unterrichtszeit Informationsstände für eine politische Partei?

Der zuständigen Behörde ist dieser Vorwurf in einem anonymen Schreiben mitgeteilt worden.

Trifft der Vorwurf zu? Welche Erkenntnisse hat die zuständige Behörde darüber, ob, seit wann und in welchem zeitlichen Umfang der Lehrer während der Unterrichtszeit an einem Informationsstand oder anderswo für eine Partei wirbt? Inwieweit sah beziehungsweise sieht der Dienstplan des Lehrers (seit Februar 2007) an Freitagvormittagen Unterricht vor?

Der Dienstplan des Lehrers sieht an Freitagen Unterricht bis 10.40 Uhr vor. Darüber hinaus liegen der zuständigen Behörde keine Erkenntnisse vor.

Wurde der Lehrer K. offiziell von der Schule beziehungsweise von der zuständigen Behörde beurlaubt? Wann ist eine Beurlaubung beantragt worden, wann ist sie gewährt worden, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang?

Ist insbesondere eine Beurlaubung für die Vormittage der Freitage erfolgt? In welchem Umfang? Für welchen Zeitraum? Gibt es eine Begrenzung der Zahl der von dem Lehrer zu betreuenden Informationsstände?

Nein.

3. Es heißt, der Lehrer K. werde seit einigen Jahren in unüblich hohem Umfang in der Schule mit Verwaltungsstunden für EDV-Tätigkeiten eingesetzt und betreibe im Nebenberuf ein EDV-Unternehmen.

Welche Regelungen gibt es über den Einsatz von Lehrerinnen und Lehrern in Verwaltungstätigkeiten und welchen Inhalt haben sie?

Trifft es zu, dass in der Regel zwei bis drei Stunden für Verwaltungstätigkeiten gewährt werden?

Wer entscheidet im Einzelfall anhand welcher Kriterien, in welchem zeitlichen Umfang Lehrkräfte an Schulen für Verwaltungstätigkeiten eingesetzt werden? Inwieweit ist der Personalrat an derartigen Entscheidungen beteiligt?

Im Rahmen des Lehrerarbeitszeitmodells entscheidet die Schulleitung über die Verwendung der Funktionszeiten in eigener Verantwortung. Diese Entscheidungen unterliegen nicht der Mitbestimmung.

Wie viele Lehrkräfte an Schulen gibt es, die regelhaft fünf und mehr wöchentliche Verwaltungsstunden leisten, und an welchen Schulen sind sie tätig?

Wie viele Lehrkräfte gibt es an welchen Schulen, die regelhaft zehn und mehr Verwaltungsstunden leisten?

Dies wird von der zuständigen Behörde statistisch nicht erfasst und kann in der für die Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht erhoben werden.

Gibt es insbesondere an der Schule Bramfelder Dorfplatz den Einsatz von Lehrerinnen und Lehrern in Verwaltungstätigkeiten in einem Umfang von mehr als fünf Wochenstunden?

Ja.

Hat es seit dem Sommer 2007 an der Schule Bramfelder Dorfplatz Beanstandungen, Beschwerden oder anderweitige Interventionen hinsichtlich des Umfangs einzelner Lehrkräfte gewährter Verwaltungsstunden gegeben? Welche Erkenntnisse hat die zuständige Behörde insoweit?

Weder der Schulleitung noch der zuständigen Behörde sind Beschwerden bekannt.

Wie wird im Einzelfall gewährleistet, dass Lehrkräfte, die eine genehmigte Nebentätigkeit ausüben, dabei nicht auf schulische Einrichtungen zurückgreifen?

Bei der Ausübung einer Nebentätigkeit ist es dem Beamten verwehrt, Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn in Anspruch zu nehmen. Nach § 69 Absatz 4 HmbBG darf eine Inanspruchnahme nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesses und nur nach Genehmigung des Dienstherrn erfolgen. Hierauf wird der Beamte in der Nebentätigkeitsgenehmigung hingewiesen. Die Einhaltung der Vorschrift ist durch den Dienststellenleiter zu überwachen.

4. Anfang Juli 2007 soll sich folgender Sachverhalt zugetragen haben: Ende der ersten Juli-Woche sollen zwei Schüler der Schule Bramfelder Dorfplatz im Bereich der Schule Tieloh in Barmbek von der Polizei angetroffen worden sein. Von beiden Schülern wurden die Personalien aufgenommen, am 6. Juli 2007 gegen 11.00 Uhr soll ein Polizeibeamter in der Schule Bramfelder Dorfplatz angerufen haben. Die Schüler sollten seinerzeit von Herrn K. unterrichtet werden, der ihr Fehlen aber nicht bemerkt haben soll. Die Schüler haben angegeben, am 5. Juli 2007 habe kein Unterricht stattgefunden. Da ihnen langweilig gewesen sei, hätten sie die Schule verlassen. Am Freitag, 6. Juli 2007 habe Herr K. gegen 10.00 Uhr den Unterricht beendet, obwohl die Schüler eine Projektwoche bei ihm belegt hatten.

Welche Erkenntnisse haben Senat beziehungsweise die zuständige Behörde über diesen Vorgang, wie stellt sich der Sachverhalt im Einzelnen dar?

Ist die Schulleitung über einer derartigen Vorgang informiert?

Im Zusammenhang mit der Beantwortung dieser Anfrage ist der zuständigen Behörde durch die Schulleitung folgender Sachverhalt geschildert worden:

Am 5. Juli 2007 ­ während der Projektwoche an der Schule ­ haben zwei Schüler der Klasse R 9a ohne Erlaubnis den Unterricht während der großen Pause verlassen. Sie haben sich weder beim Projektlehrer noch bei der Klassenlehrerin abgemeldet. Sie sind zur Schule Tieloh gefahren, um Bekannte zu besuchen. Dort sind sie bemerkt und zum Verlassen des Schulgeländes aufgefordert worden. Der Fachlehrer hat mittags der Klassenlehrerin eine schriftliche Mitteilung über die Unterrichtsversäumnisse der Schüler der R 9a abgegeben.

Im Rahmen der Projektwoche am 6. Juli 2007 musste der Informatikunterricht gegen 10.30 Uhr vorzeitig beendet werden. Wegen dringender Installationsarbeiten an der Stromversorgungsanlage musste der Netzbetrieb herunter gefahren werden. Der zuständige Fachlehrer hat das Herunterfahren der Anlage überwacht und war zu diesem Zweck bis 14.00 Uhr in der Schule.

Die beiden Schüler sind nach der vorzeitigen Beendigung ihres Unterrichts entgegen der vortägigen Anweisung der Schule Tieloh wieder dort auf das Schulgelände gegangen; dort sind die Personalien und die zuständige Schule von der Polizei festgestellt worden. Die Polizei hat im Schulbüro der Schule Bramfelder Dorfplatz angerufen, um die Aussagen der beiden Jungen abzusichern.

Hat es in diesem Zusammenhang ein disziplinarisches Vorgehen gegeben oder wurden sonst personalrechtliche Konsequenzen ergriffen? Inwiefern und wann genau?

Entfällt, siehe Antwort zu 4.1 und 4.2.