Einhaltung der Schwellenwerte bei der öffentlichen Auftragsvergabe

Der Verwaltungsaufwand für Bewerber, die sich um öffentliche Aufträge bemühen, aber auch für die ausschreibende Stelle, hat in den letzten Jahren stark zugenommen. Eine Ausschreibung jeder ­ auch der kleinsten ­ Beschaffung wäre daher gesamtwirtschaftlich nicht vertretbar. Daher stellt der Abschluß von Rahmenverträgen nach einer öffentlichen Ausschreibung ein sinnvolles Instrument dar. Kleinaufträge unterhalb eines definierten Schwellenwertes können dann freihändig zu durch die Rahmenverträge festgelegten Konditionen vergeben werden.

1. Hält es der Senat für sinnvoll, auch weiterhin öffentliche Ausschreibungen erst oberhalb eines festgelegten Schwellenwertes verpflichtend zu machen? Wenn ja: Warum?

Wenn nein: Warum nicht?

2. Hält es der Senat für sinnvoll, auch weiterhin Rahmenverträge, die die o.g. Schwellenwerte unterschreiten, öffentlich auszuschreiben, um auf diese Weise den wirtschaftlich günstigsten Firmen die Erledigung kleiner Aufträge zu in den Rahmenverträgen festgelegten Konditionen zu ermöglichen? Wenn ja: Warum? Wenn nein:

Warum nicht?

3. Wie stellt der Senat sicher, dass nicht einzelne Vergabestellen trotzdem kleine Aufträge ausschreiben, die unterhalb des o.g. Schwellenwertes liegen, bzw. dass nicht mehrere kleine Aufträge, die jeweils unterhalb des o.g. Schwellenwertes gelegen hätten, zu einem großen Auftrag, der insgesamt oberhalb des Schwellenwertes liegt, zusammengefaßt werden?

4. Welche Fälle sind dem Senat bekannt, in denen ­ seit o.g. Senatsbeschluß ­ eine der beiden in den Fragen III.3 und III.4 genannten Varianten, mit denen Rahmenverträge ausgehöhlt werden, angewendet wurde?

Für alle öffentlichen Auftragsvergaben gilt nach den Verdingungsordnungen ­ VOB und VOL ­ und den Verwaltungsvorschriften zu § 55 der Landeshaushaltsordnung der Grundsatz der öffentlichen Ausschreibung. Nur in begründeten Fällen ­ die in den genannten Verdingungsordnungen wiedergegeben sind ­ darf von diesem Grundsatz abgewichen werden, die Begründungen sind jeweils zu dokumentieren; vgl. auch Vorbemerkung.

Insbesondere kann unterhalb bestimmter Wertgrenzen davon ausgegangen werden, dass eine Ausschreibung mit einem unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre und daher eine andere Vergabeart gewählt wird (§ 4 BO in Verbindung mit § 3 Nummer 3b und 4p VOL/A). Unterhalb festgelegter Wertgrenzen kann auf eine schriftliche Begründung zur Abweichung vom Grundsatz der öffentlichen Ausschreibung verzichtet werden.

Zu den Bauleistungen wird auf folgende Besonderheiten hingewiesen:

Die von den Fragestellern angesprochenen Jahres-/Kleinverträge werden in einem besonderen Verfahren nach einer Preisumfrage vergeben. Leistungsfähige Bewerberinnen und Bewerber werden durch eine öffentliche Aufforderung zur Teilnahme an der Preisumfrage ermittelt. Der Kreis der Teilnehmenden kann um andere leistungsfähige, fachkundige und zuverlässige Firmen ergänzt werden.

Bei den Vertragspreisen handelt es sich um Mittelpreise aus den Angeboten der in die engere Wahl gezogenen Bietenden unter Einbeziehung aktueller Ausschreibungsergebnisse vergleichbarer Leistungen für Einzelbauvorhaben.

Jahres-/Kleinvertragspreise weisen kalkulatorische Besonderheiten auf, die sich aus ihren spezifischen Anwendungszwecken ergeben. So werden verschiedene Kosten nicht gesondert ausgewiesen, sondern rechnerisch auf Kleinstmengen umgelegt (z.B. Baustelleneinrichtung und -sicherung; Vorhalten von Kapazitäten für Soforteinsatz u.ä.). Aus diesem Grunde ist die Stückelung einer Maßnahme in kleinere Maßnahmen zum Zwecke der Anwendung von Jahres-/Kleinverträgen auch zulässig. Außerdem dürfen Jahres-/Kleinvertragspreise im Wettbewerb erzielte Preise nicht ersetzen und z. B. bei Nachträgen nicht vereinbart werden.

Die Höhe der Einzelaufträge darf 50 000 DM nicht überschreiten und im übrigen nicht im räumlichen Zusammenhang mit anderen Baumaßnahmen stehen, sonst ist ein normales Angebotsverfahren durchzuführen.

Eine Freihändige Vergabe nach diesen Jahres-/Kleinverträgen bis zu einer Wertgrenze von 50 000 DM kommt im übrigen nur im Rahmen von Instandsetzungen und Unterhaltungsmaßnahmen in Betracht.

Außerdem gibt es keinen der Vergabe nach Rahmenvertrag bzw. Kleinvertrag vorbehaltenen Bereich.

Die Vergabedienststellen können, müssen aber keinesfalls danach vergeben. Bei jeder Vergabe haben sie vielmehr unter anderem sorgfältig zu prüfen, ob die Leistungen durch eine andere Vergabeart wirtschaftlicher oder kostengünstiger für die FHH zu erhalten sind. Rahmenverträge bzw. Kleinverträge sollen auch nicht verhindern, Leistungen zusammenzufassen und auszuschreiben. Dies ist nicht nur zulässig, sondern in geeigneten Fällen auch geboten, um Leistungen für die Stadt insgesamt möglichst kostengünstig zu erhalten.

Die Vergabedienststellen können im Einzelfall, zu einer Verbesserung der Wirtschaftlichkeit, sowohl Leistungen unterhalb der Wertgrenzen für Rahmenverträge bzw. Kleinverträge ausschreiben als auch Leistungen aus diesen zusammenfassen und ausschreiben.

IV. Voraussetzungen zur Aufhebung von öffentlichen Ausschreibungen

Die Aufhebung von Ausschreibungen ist an spezifische Bedingungen geknüpft, durch die eine Aushöhlung des Nachverhandlungsverbots vermieden werden soll.

1. Sind Ausschreibungen in den Jahren 1995, 1996, 1997 und 1998 ­ differenziert nach öffentlichen Unternehmen und Dienststellen der Freien und Hansestadt Hamburg und unter Angabe des Aufhebungsgrundes ­ aufgehoben worden?1. bis 4. im zweiten Absatz unter der Zwischenüberschrift „Zu den Bauleistungen wird auf folgende Besonderheiten hingewiesen:" in der 5./6. Zeile das Wort „zulässig" durch das Wort „unzulässig" zu ersetzen.

Soweit dies im Rahmen einer Umfrage ermittelbar war, wurden von Dienststellen der FHH im erfragten Zeitraum 176 Ausschreibungen aufgehoben. Diese sind in der Anlage 2 aufgeführt. Zur Erläuterung der Aufhebungsgründe siehe Anlage 3.

Zu aufgehobenen Ausschreibungen öffentlicher Unternehmen der Freien und Hansestadt Hamburg liegen keine detaillierten Auskünfte vor. Eine zentrale Erfassung findet nicht statt. Soweit Unternehmen angeben, Ausschreibungen aufgehoben zu haben, werden als Aufhebungsgründe genannt:

­ Es war kein Angebot eingegangen, das den Ausschreibungsunterlagen entsprach (§ 26 Nummer 1 Buchstabe a VOL/A bzw. VOB/A).

­ Die Verdingungsunterlagen mußten grundlegend geändert werden (§ 26 Nummer 1 Buchstabe b VOL/A bzw. VOB/A).

­ Die Ausschreibung erbrachte kein wirtschaftliches Ergebnis (§ 26 Nummer 1 Buchstabe c VOL/A).

­ Weil andere schwerwiegende Gründe bestanden (§ 26 Nummer 1 Buchstabe d VOL/A bzw. Buchstabe c VOB/A).

IV. 2. Wie stellt der Senat sicher, dass die Aufhebungsgründe stichhaltig sind und somit eine Aushöhlung des Nachverhandlungsverbots vermieden wird?

Durch Vorgabe entsprechender Wertungsgrundsätze zu §§ 25, 26 VOB/A (vgl. Antwort zu I.5.) bzw. Anwendung des § 26 VOL/A.

Hinsichtlich der öffentlichen Unternehmen siehe Antwort zu II.3. und II.4.

3. Gibt es eine zentrale Stelle, die die Aufhebungen von Ausschreibungen mitgeteilt bekommt und ggf. vor Aufhebung den Sachverhalt prüft? Wenn ja: Wie viele derartige Prüfungen haben stattgefunden, und wie fielen jeweils die Entscheidungen aus?

Nein. Bei der Wirtschaftsbehörde ­ Strom- und Hafenbau ­ werden Aufhebungen jedoch von der Organisationseinheit „Technisches Prüfungs- und Vergabewesen" vorab geprüft.

4. Inwieweit sieht der Senat einen Spielraum im Bereich der Aufhebung von Ausschreibungen? Sofern es einen solchen Spielraum gibt: Wie sollte er nach Ansicht des Senats genutzt werden?

Ein Spielraum ist durch die genannten Wertungsgrundsätze zu den §§ 25, 26 VOB/A vorgegeben (siehe Antwort zu IV.2.). Dieser Spielraum ist durch konsequente Aufklärung der Angemessenheit der Preise im Rahmen des § 24 Nummer 1 VOB/A zu nutzen.

Im VOL-Bereich ergibt sich bei den Aufhebungen ebenfalls ein Spielraum. Dieser ist nach pflichtgemäßem Ermessen auszuführen.

V. Relevanz und Nutzung des geltenden Nachprüfungsverfahrens in Hamburg:

1. Wie viele Verfahren bei den „Vergabeprüfstellen" gab es seit dem o.g. Senatsbeschluß? 43 Verfahren.

2. Wieviel Zeit benötigten die Vergabeprüfstellen jeweils für ihre Entscheidung?

Die jeweilige Verfahrensdauer differierte einzelfallabhängig zwischen zwei Stunden und mehreren Monaten. In 55 Prozent der Fälle wurde die Aufhebungsentscheidung innerhalb von einem bis 14 Tagen getroffen.

3. Führten die Verfahren bei den Vergabeprüfstellen zu Änderungen der Vergabeentscheidung?

Ja, in zwei Fällen.

4. Wie viele Verfahren beim „Vergabeüberwachungsausschuß" gab es im gleichen Zeitraum?

Der Vergabeüberwachungsausschuß bei der Wirtschaftsbehörde wurde seit seiner Einrichtung 1994 insgesamt vierzehnmal angerufen.

5. Führten diese zu Änderungen der Vergabeentscheidung?

Zweimal hat der Vergabeüberwachungsausschuß die Entscheidungen von Vergabeprüfstellen für rechtswidrig erklärt.

6. Wie oft wurden Verfahren von betroffenen Unternehmen und wie oft von Kammern und Verbänden eingeleitet?

An die Vergabeprüfstellen wurden 40 Fälle von Unternehmen herangetragen, zwei Fälle von der Handwerkskammer und ein Fall von Amts wegen.

An den Vergabeüberwachungsausschuß wurden zwei Fälle von der Handwerkskammer herangetragen und zwölf Fälle von Unternehmen.