Arbeitgeber

Hamburger Institut für Berufliche Bildung (HIBB) VI ­ Geschäftsführung des Geschäftsführers

In § 2 Absatz 3 der „Verordnung über die Laufbahnen der Hamburgischen Beamten" heißt es: „In das Beamtenverhältnis soll in der Regel nicht mehr berufen werden, wer das 45. Lebensjahr vollendet hat."

In der Ausschreibung für die Geschäftsführerin beziehungsweise Geschäftsführers des HIBB heißt es: „Die Bezahlung erfolgt auf der Basis eines Sonderarbeitsvertrages, der sich an vergleichbaren Aufgaben im staatlichen Bereich orientiert in Anlehnung an die Besoldungsgruppe B3 und beruht auf einer Zielvereinbarung mit leistungsbezogenen Elementen. Der Abschluss des Sonderarbeitsvertrages erfolgt für fünf Jahre.".

Ich frage den Senat:

1. Nach der Ausschreibung der Stelle sollte ein Sonderarbeitsvertrag mit einer Besoldung nach B3 für fünf Jahre abgeschlossen werden. Ist dies erfolgt?

a. Wurde ein Sonderarbeitsvertrag abgeschlossen?

b. Wenn nein, warum nicht?

Nein. Der Gewinn von Personal in Leitenden Funktionen für die Freie und Hansestadt Hamburg ist an die Gewährung einer adäquaten Besoldung geknüpft. Stellenausschreibungen enthalten insofern den Hinweis sowohl auf einen Sonderarbeitsvertrag oder Vertrag gemäß Tarifvertrag-Länder (TV-L) oder auf die Möglichkeit der Übertragung von Ämtern in Leitender Funktion gemäß § 135 a Hamburgisches Beamtengesetz (gegebenenfalls auch kumulativ), regelmäßig befristet auf fünf Jahre, um damit den Bewerberkreis nicht im Vorhinein einzuschränken. Der Geschäftsführer des Hamburger Instituts für Berufliche Bildung (HIBB) verfügt über langjährige Erfahrungen als Alleingeschäftsführer eines öffentlich-rechtlichen Dienstleistungsunternehmens, mehrjährige Vordienstzeiten im öffentlichen Dienst und hat sich im Auswahlverfahren als der beste Bewerber erwiesen. Daher wurde beim Landespersonalausschuss gemäß § 40 Absatz 1 Nummer 3 Hamburgische Laufbahnverordnung (HmbLVO) eine Ausnahme für die Beförderung vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung (§ 9 Absatz 3 Nummer 2 HmbLVO) beantragt. Der Geschäftsführer des HIBB wurde, wie in der Stellenausschreibung aufgeführt, gemäß § 135 a Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG) in der Besoldungsgruppe B 3 befristet für fünf Jahre verbeamtet.

c. Wurde eine Befristung auf fünf Jahre vorgenommen?

d. Wenn nein, warum nicht?

Entfällt.

2. Ist eine „Zielvereinbarung mit leistungsbezogenen Elementen" getroffen worden oder lag sie schon vor?

a. Wenn ja, was sind die leistungsbezogenen Elemente?

b. Wenn nein, warum nicht?

Das Hamburgische Beamten- beziehungsweise Besoldungsgesetz sieht keine Zielvereinbarungen mit leistungsbezogenen Elementen vor.

3. Ist es zutreffend, dass der neue Geschäftsführer des HIBB verbeamtet wurde?

a. Wenn ja, was sind die Gründe für die Verbeamtung?

b. Wenn ja, was sind die Gründe, von der zeitlichen Befristung, die in der Ausschreibung formuliert wurde, abzusehen?

Siehe Antwort 1.

c. War der neue Geschäftsführer des HIBB bei seinem vorigen Arbeitgeber verbeamtet?

Nein. Im Übrigen siehe Antwort zu 1.

4. Ist der neue Geschäftsführer jünger als 45 Jahre?

a. Wenn nein, warum wurde von der grundsätzlichen Regelung der Verordnung über die Laufbahnen der Hamburgischen Beamten abgewichen?

Siehe Antwort 1.

5. Welche Dienststellen der Freien und Hansestadt Hamburg waren mit der Frage der Beamtung befasst und welche haben der Verbeamtung zugestimmt?

Die gemäß Hamburgischem Beamtengesetz zu beteiligenden Stellen.

6. Ist der neue Geschäftsführer gleich nach B 3 besoldet worden?

Siehe Antwort 1.

a. Wenn nein, wie ist die Eingangsbesoldung und welche Vereinbarungen oder Überlegungen gab und gibt es für die künftige Besoldung?

Entfällt.

7. In welchen Fällen wurde in den letzten vier Jahren Stellen ab einer Besoldung von A 15 öffentlich ausgeschrieben, in der Ausschreibung eine Befristung angekündigt und davon mit der Einstellung abgewichen?

8. In welchen Fällen wurde in den letzten vier Jahren Stellen ab einer Besoldung von A 15 öffentlich ausgeschrieben, in der Ausschreibung ein Sonderarbeitsvertrag angekündigt und dann doch mit der Einstellung eine Verbeamtung vorgenommen?

Öffentliche Ausschreibungen ab der Besoldungsgruppe A 15 aufwärts werden nicht zentral erfasst. Eine nachträgliche Erfassung und Auswertung ist in der für die Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht möglich.

Im Übrigen siehe Antwort zu 1.