Auch wenn nicht alle diese Unterlagen personenbezogene Daten über Beschäftigte

16.1.6. Sicherung gesundheitsrelevanter Daten bei Beendigung eines Betriebes Ausgangslage: Im Jahre 1997 hat sich der damalige Betriebsrat der Vulkanwerft Bremen i. K. an mich gewandt und angefragt, welche Möglichkeiten beständen, umfangreiche im Betrieb befindliche gesundheitsrelevante Unterlagen, die Rückschlüsse auf die gesundheitlichen Belastungen der Beschäftigten und ehemaligen Beschäftigten ermöglichen, nach Beendigung des Betriebes zu sichern (s. a. 20. JB, Ziff. 20.7.).

Es handelt sich dabei im Wesentlichen um folgende Unterlagen, die teilweise beim Konkursverwalter und beim Betriebsrat vorhanden sind:

- Durchschriften der Unfallanzeigen und Anzeigen von Berufskrankheiten,

- Arbeitsbereichsanalysen,

- Messprotokolle (Lärm, Asbest, Staub, Lösemittel, Kühlschmierstoffe, Schweißuntersuchungen, Strahlenschutz),

- Chemische Reinigung Hautallergien,

- Schadstoffkataster,

- Betriebsanweisungen zu Arbeitsschutz und zur Arbeitssicherheit,

- Prüfprotokolle für Kräne und andere Fahrzeuge,

- Schulungen der Mitarbeiter, Listen der Ersthelfer und Sicherheitsbeauftragten,

- Analysen bemerkenswerter Unfälle,

- Vorsorgeuntersuchungen und Gesundheitsakten sowie

- sonstige Personalakten.

Der damalige Betriebsrat hielt die Sicherung dieser Unterlagen für erforderlich, weil die Beschäftigten bzw. ehemaligen Beschäftigten ihre Rechtsansprüche, insbesondere gegenüber der Berufsgenossenschaft, verlieren könnten, wenn die Unterlagen vernichtet werden.

Auch wenn nicht alle diese Unterlagen personenbezogene Daten über Beschäftigte bzw. ehemalige Beschäftigte enthalten, kann im Zusammenwirken mit dem jeweiligen Betroffenen und der Hinzuziehung seiner sonstigen Personalakten eruiert werden, welcher Gesundheitsbeeinträchtigung er ausgesetzt war, obwohl er während seiner Beschäftigungszeit keinen Arbeitsunfall hatte oder bei ihm keine Berufskrankheit festgestellt worden ist.

Weil zumindest insoweit der Personenbezug herstellbar ist, ist die weitere Verwendung (Sicherung oder Vernichtung) dieser Unterlagen nach Beendigung des Betriebes auch datenschutzrechtlich zu bewerten.

Datenschutzrechtliche Situation bei Beendigung des Betriebes: Die Verarbeitung personenbezogener Arbeitnehmerdaten im Rahmen der Zweckbestimmung des Arbeitsverhältnisses ist nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zulässig, soweit die Daten in oder aus Dateien verarbeitet werden.

Mit der Beendigung der Tätigkeit des Bremer Vulkan enden alle Arbeitsverhältnisse mit den Beschäftigten. Dies hat grundsätzlich zur Folge, dass die zu diesem Zweck gespeicherten Daten nach § 35 Abs. 2 Nr. 3 BDSG zu löschen sind. Allerdings tritt an Stelle der Löschung nach § 35 Abs. 3 BDSG eine Sperrung der Daten, soweit u. a. - einer Löschung gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen oder

- Grund zu der Annahme besteht, dass durch eine Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden.

Für Daten, die nicht in oder aus Dateien verarbeitet werden, gelten analog die allgemeinen Bestimmungen der §§ 611, 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Daraus ergeben sich Nebenpflichten des Arbeitgebers bzw. Konkursverwalters, die Rechtsgüter des Arbeitnehmers zu wahren. Zu den Rechtsgütern des Arbeitnehmers dürfte insbesondere sein Rechtsanspruch auf Leistungen gegenüber der Berufsgenossenschaft gehören, der ihm aus gesundheitlichen Belastungen am Arbeitsplatz entsteht.

Zu prüfen war daher, welche Pflichten der Berufsgenossenschaft und dem Konkursverwalter zur Einhaltung dieser Vorschriften insbesondere hinsichtlich der gesundheitsrelevanten Unterlagen obliegen.

Berufsgenossenschaft

Der Konkursverwalter hat erklärt, Unterlagen, die der Berufsgenossenschaft zustehen, seien dieser zugänglich gemacht worden. Die Berufsgenossenschaft war nach Angaben des damaligen Betriebsrats jedoch nicht bereit, weitere als die nach § 193 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) vorgesehenen Unterlagen (Unfallanzeigen und Anzeigen von Berufskrankheiten) zu übernehmen.

Dies befremdet insbesondere deshalb, weil die übrigen Unterlagen nach Angaben des Gewerbeaufsichtsamtes Bremen nach § 18 Abs. 3 Gefahrstoffverordnung und den Unfallverhütungsvorschriften (UVV) Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen VBG 113 (§ 4), Vorsorgeuntersuchung VBG 100 (§ 14) und Lärm VBG - (§ 7) dem zuständigen Unfallversicherungsträger auszuhändigen sind.

Konkursverwalter als Rechtsnachfolger des Arbeitgebers: Dem Konkursverwalter habe ich mitgeteilt, dass er nach § 6 Abs. 2 Konkursordnung (KO) das Verwaltungsund Verfügungsrecht über die Konkursmasse ausübt, zu der auch die Personalakten einschließlich der gesundheitsrelevanten Unterlagen gehören. Insoweit obliegt es ihm, insbesondere die schutzwürdigen Interessen der ehemaligen Beschäftigten zu wahren.

Hierzu hat der Konkursverwalter erklärt, die Personalakten und arbeitsmedizinischen Untersuchungsergebnisse/Krankenakten müssten wegen etwaiger Verjährungsfristen teilweise bis zu 30 Jahren aufbewahrt werden. Er wisse, dass manche Betriebe i. K. die Personalakten den Betroffenen ausgehändigt haben.

Demzufolge würden in Absprache mit dem Betriebsrat und der Metallberufsgenossenschaft die arbeitsmedizinischen Unterlagen dem jeweils betroffenen Mitarbeiter direkt ausgehändigt werden. Unterlagen, die nicht abgeholt werden, würden den jeweiligen Personalakten zugeordnet und gemeinsam mit diesen archiviert. Wo diese letztendlich nach Beendigung der Tätigkeit des Konkursverwalters aufbewahrt werden sollen, sei nicht geklärt, möglicherweise bei einer treuhänderischen Stelle.

Archivierung nach Beendigung der Tätigkeit des Konkursverwalters: Aufgrund dieser unbefriedigenden Situation ist Anfang 1999 zwischen dem Konkursverwalter und dem Verein Arbeit und Zukunft mit meiner Beteiligung vertraglich vereinbart worden, dass der Verein die gesundheitsrelevanten Unterlagen zu treuen Händen zum Verbleib übernimmt. Die Daten dürfen hierbei nur für die Wahrung der Rechte (Auskunft, Berichtigung, Löschung oder Sperrung) sowie anderer schutzwürdiger Belange der Betroffenen und unter den Voraussetzungen des § 35 BDSG verarbeitet werden.

Seit der Übergabe der Unterlagen hat der Verein zahlreiche ehemalige Beschäftigte beraten. In vielen Fällen war es nur aufgrund dieser Unterlagen und mit Hilfe des Vereins möglich, Rechtsansprüche gegenüber der Berufsgenossenschaft geltend zu machen. Diese Arbeit des Vereins ist jedoch gefährdet, weil sie bisher nur auf ABMBasis erfolgte und zum 31. März 2001 ausläuft, wenn keine weitere Lösung gefunden wird.

Forderungen zur langfristigen Sicherung der Daten: Aus diesem Grunde halte ich es für wichtig, dass sowohl in diesem Fall als auch in allen anderen Konkursfällen zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen auf Auskunft, Berichtigung, Löschung oder Sperrung der von Konkursen betroffenen Beschäftigten die erforderliche Sicherung und Archivierung gesundheitsrelevanter Unterlagen, die mehrere Beschäftigte betreffen und daher nicht dem Einzelnen ausgehändigt werden können, durch eine treuhänderische Stelle gewährleistet wird.

Als Beispiel kann hier die Sicherung und Archivierung des Gesundheitswesens Wismut genannt werden. Nach § 7 Abs. 3 Gesetz zur Regelung von Vermögensfragen der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet werden Akten, Dateien oder Archive des Gesundheitswesens Wismut, die nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen sind, Eigentum der Bundesrepublik Deutschland. Die Übertragungsvorschrift soll sicherstellen, dass diese Daten in ihrem Bestand erhalten werden. Sie werden von der Bundeanstalt für Arbeitsmedizin, einer öffentlichen Stelle des Bundes, verwaltet.

Die Bundesregierung beabsichtigt, noch in dieser Legislaturperiode den Entwurf eines Gesetzes über den Arbeitnehmerdatenschutz vorzulegen. Im Zuge der Beratungen hierzu wird auf die Schaffung einer Regelung hinzuwirken sein, die die Unterlagen aus dem Arbeitsverhältnis nach Beendigung eines Betriebes zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen sicherstellt. Hierauf habe ich das zuständige Referat im Bundesministerium für Arbeit bereits hingewiesen.

Allerdings ist nicht absehbar, wann eine derartige Regelung zu erwarten ist. Aus diesem Grunde sollte in Bremen eine Lösung gefunden werden, die die gesundheitsrelevanten Unterlagen der Vulkanwerft i. K. nachhaltig sichert und archiviert.

16.1.7. Schufa-Selbstauskunft zur Vorlage beim Arbeitgeber

Der Betriebsrat eines Sicherheitsunternehmens hat angefragt, ob der Arbeitgeber berechtigt ist, von Bewerbern und Mitarbeitern Schufa-Selbstauskünfte zu verlangen.

Die in der Schufa-Selbstauskunft enthaltenen personenbezogenen Daten werden in oder aus Dateien verarbeitet, so dass sich die Erhebung dieser Daten durch den Arbeitgeber nach § 28 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) richtet. Nach § 28 Abs. 1 Satz 2 BDSG müssen die Daten nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise erhoben werden.

Dieser Grundsatz wird durch die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur Datenerhebung im Bewerbungsverfahren konkretisiert und ist auf das laufende Arbeitsverhältnis übertragbar.

Der BAG-Rechtsprechung zufolge richtet sich der Umfang der Befugnis zur Datenerhebung durch den Arbeitgeber danach, ob er ein berechtigtes, billigenswertes und schutzwürdiges Interesse an der Datenerhebung hat und ob ein schutzwürdiges Interesse des Arbeitnehmers an dem Ausschluss der Erhebung überwiegt. Insoweit bedarf es einer Abwägung der gegeneinander stehenden Rechtsgüter.

Es war daher zu klären, welche Eignungs- bzw. Zuverlässigkeitsvoraussetzungen bei dem Arbeitnehmer vorliegen müssen, um Aufgaben im Sicherheitsdienst ordnungsgemäß erfüllen zu können und ob hierfür die Vorlage einer Schufa-Selbstauskunft erforderlich ist.

Unbestritten dürfte sein, dass der Arbeitnehmer eines solchen Dienstleistungsunternehmens u. a. nicht überschuldet sein darf. Demzufolge ist der Arbeitgeber befugt, in diesem Zusammenhang stehende Fragen zu stellen, die der Arbeitnehmer richtig zu beantworten hat.

Fraglich ist jedoch, ob der Arbeitgeber die Vorlage einer Schufa-Selbstauskunft verlangen darf. Nach dem bei mir geführten Register nach § 32 BDSG werden bei der Schufa folgende personenbezogenen Daten gespeichert:

- Aufnahme und Abwicklung von Geld- und Warenkrediten,

- Einrichtung von Girokonten, Kreditkartenkonten und Dauerkonten des Handels.

- Bei Krediten gleichermaßen den Kreditnehmer, Mitschuldner oder Bürgen mit Kreditbetrag, Laufzeit und vertragsgemäßen Abwicklung (z. B. vorzeitige Rückzahlung oder Laufzeitverlängerung).

Ferner werden Daten aufgrund nicht vertragsgemäßem Verhaltens, gespeichert, z. B.