Taxenstandsbenutzungspflicht

Die Bürgerschaft hatte den Senat augrund der Drs. 17/1559 und 17/4116 aufgefordert, die Taxenstandsbenutzungspflicht von 20 bis 7 Uhr und bei Großveranstaltungen aufzuheben. Ziel der Aufhebung der Taxenstandsbenutzungspflicht von 20 bis 7 Uhr ist, eine Bereitstellung zu ermöglichen, wenn kein Taxenstand vorhanden oder ein vorhandener schon belegt ist (zum Beispiel an Kinos oder Theatern zu Ende der letzten Vorstellung, allgemein auf der Reeperbahn und so weiter).

In der Drs. 18/767 stellte der Senat fest, dass eine generelle Freistellung von der Taxenstandsbenutzungspflicht zur Abend- und Nachtzeit keine wesentlichen Vorteile für das Gewerbe erwarten lässt und verkehrlich bedenklich ist.

Dies vorangeschickt frage ich den Senat:

1. Worauf begründet sich die Annahme, dass sich keine wesentlichen Vorteile für das Gewerbe erwarten lassen, wenn die Taxenstandsbenutzungspflicht in der vorgeschlagenen Zeit aufgehoben wird?

Die Aufhebung der Taxenstandbenutzungspflicht von 20 bis 7 Uhr könnte nur dann wesentliche Vorteile für das Taxengewerbe erwarten lassen, wenn an Orten mit hoher Taxennachfrage ausreichender Park- oder Halteraum zur Verfügung stünde.

Dies ist angesichts der hohen Inanspruchnahme durch andere Verkehrsteilnehmer nicht der Fall. Im Übrigen siehe Drs. 18/767.

2. In der Drs. 18/767 schrieb der Senat unter Punkt 2.11 „Die Aufhebung der Taxenstandsbenutzungspflicht für Großveranstaltungen ist aus den genannten Gründen nicht generell zu regeln. In Einzelfällen werden bereits nach geltendem Recht Ausnahmegenehmigungen erteilt."

a. Wie definiert der Senat „Großveranstaltungen"?

Eine allgemeingültige Definition des Begriffs „Großveranstaltungen" gibt es nicht.

b. Wann wurden bei welchen Großveranstaltungen in den Jahren 2004 ­ 2007 Ausnahmegenehmigungen erteilt?

Listen über die Anzahl erteilter Ausnahmegenehmigungen anlässlich besonderer Veranstaltungen werden bei der für Ausnahmegenehmigungen zuständigen Polizei nicht geführt; eine retrograde Erhebung war in der für die Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht möglich.

3. Am Ende diverser kultureller Veranstaltungen, wie zum Beispiel in der Musikhalle, der Neue Flora, Landungsbrücke 1, der Oper kommt es zu temporär stark erhöhtem Bedarf an Taxen. Dieser Bedarf findet meistens in der Zeit zwischen 22 und 24 Uhr für in der Regel maximal 30 ­ 45 Minuten statt. Die Taxen stehen dann zum Teil weit über die jeweiligen Taxihalteplätze hinaus, stellen sich somit rein rechtlich gesehen unerlaubt bereit und werden zum Teil von der Polizei entfernt.

a. Wie wird der Bedarf für derartige Taxenhalteplätze ermittelt und hält der Senat den Bestand an Taxenhalteplätzen an den oben angegebenen Orten für ausreichend?

Der Bedarf an der Einrichtung eines Taxenstandes wird einzelfallbezogen nach Vorlage eines Antrags entweder zum Beispiel eines Taxenverbandes oder eines Veranstalters/Betreibers einer Veranstaltungsstätte geprüft oder anhand von Beobachtungen der Polizei festgestellt. Soweit keine erhöhten Bedarfe an Stellplätzen und/oder zeitliche Anpassungen seitens der Bedarfsträger geäußert werden, gilt der Bestand als ausreichend.

b. Wie bewertet der Senat die Tatsache, dass die Bedienung solcher Veranstaltungen mit Taxen bei gesetzeskonformem Verhalten nicht ausreichend gewährleistet ist?

Entfällt.

4. Vielfach finden im Hamburger Stadtgebiet am Wochenende größere Party- und Eventveranstaltungen statt. Beispielhaft sei hier die Fischauktionshalle mit seinen vielen Events, die Technoveranstaltung in der Ottenser Str. am 21./22. September 2007, Partyveranstaltungen im Hafengebiet (zum Beispiel 50er Schuppen), Spaldingstr. et cetera. genannt. Bei diesen Veranstaltungen befinden sich die nächsten Taxenposten in nicht fußläufiger Entfernung und die dort bereitstehenden Taxen laufen Gefahr wegen unerlaubter Bereitstellung angezeigt zu werden.

a. Sind den zuständigen Stellen regelhaft solche Veranstaltungen bekannt?

b. Werden bei solchen Veranstaltungen Ausnahmegenehmigungen erteilt beziehungsweise Anträge dafür gestellt? Werden nur auf Antrag oder auch auf Initiative der zuständigen Stellen temporäre Taxihalteplätze für Veranstaltungen eingerichtet?

c. Wie beurteilt der Senat diesen Sachverhalt?

Informationen im Sinne der Fragestellung liegen bei der zuständigen Behörde beziehungsweise der Polizei nicht regelhaft vor; eine retrograde Erhebung ist in der für die Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht möglich. Im Übrigen hat sich der Senat hiermit nicht befasst.

5. Gibt es an anderen Orten in Hamburg genehmigte Ausnahmen von der Taxenstandbenutzungspflicht? Wenn ja, wo und in welchem Zusammenhang?

Ja. Darüber hinaus werden die erfragten Daten von der Polizei statistisch nicht erfasst und können in der für die Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht ermittelt werden.

a. Trifft zu, dass vor der Spielbank Hamburg am Dammtor regelmäßig Taxen bereitgestellt werden, ohne dass dort ein Taxenstand ist?

Wenn ja, geschieht dies mit Wissen und Genehmigung der Hamburgischen Behörden? Wenn ja, auf welcher Basis wurde diese Regelung getroffen?

Wenn nein, ist der Behörde diese Bereitstellung bekannt und wurde dieser Sachverhalt schon geahndet?

Der Verkehrsgewerbeaufsicht liegen Mitteilungen über die unerlaubte Bereitstellung von Taxen an dem genannten Ort vor. Dies begründet noch nicht die Annahme, dass dort regelmäßig Taxen unerlaubt bereitgestellt werden. Die bekannt gewordenen Fälle werden als Ordnungswidrigkeit geahndet.

6. Wie ist die Definition für die sogenannte „unerlaubte Bereitstellung"? Unerlaubte Bereitstellung liegt vor, wenn sich ein Taxenfahrer mit seiner Taxe zur Entgegennahme von Beförderungsaufträgen an anderen als den gesetzlich zulässigen Stellen aufhält. Nach § 47 Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes dürfen Taxen ausschließlich an behördlich zugelassenen Stellen, am Betriebssitz oder während der Fahrt bereitgehalten werden.

a. Wie viele Bußgeldbescheide wurden wegen „unerlaubter Bereitstellung" gegen wie viele Personen ausgestellt und vollzogen?

Eine Auswertung der einzelnen Bußgeldvorgänge unter dem Gesichtspunkt, ob Bescheide wegen unerlaubter Bereitstellung gegen wie viele Personen ausgestellt und vollzogen wurden, ist in der für die Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht möglich.

b. Gibt es örtliche Schwerpunkte für unerlaubte Bereitstellung?

Wenn ja, wo sind diese und was unternimmt der Senat dagegen?

Unerlaubte Bereitstellung findet vor allem am Hauptbahnhof/südlicher Hachmannplatz sowie im Bereich der Reeperbahn statt, aber auch an anderen Orten, zum Beispiel im Schanzenviertel.

Wo es möglich und sinnvoll ist, wird durch Einrichtung eines Taxenstandes abgeholfen. Grundsätzlich werden Taxenfahrer, die sich durch rechtswidriges Verhalten Wettbewerbsvorteile gegenüber ihren ordnungsgemäß handelnden Kollegen verschaffen, mit Bußgeldern belegt. Kommt es zu einer Häufung von Verstößen in einem Betrieb, fordert die Verkehrsgewerbeaufsicht zusätzlich den Unternehmer auf, seiner gesetzlichen Führungsverpflichtung zu genügen und für regelgerechtes Verhalten des Fahrpersonals zu sorgen.

c. Die „unerlaubte Bereitstellung" kann bei einer Störung des Verkehrsflusses auch über die StVO geahndet werden. Wieso ist nach Ansicht des Senats darüber hinaus auch eine Ahndung über die Taxenordnung erforderlich?

Soweit eine unerlaubte Bereitstellung tateinheitlich mit einem Verstoß gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften erfolgt, ist gemäß § 19 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nur eine einzige Geldbuße festzusetzen, deren Rahmen das Gesetz bestimmt, das die höchste Geldbuße androht. Der Bußgeldrahmen des Personenbeförderungsgesetzes ist höher als der des Straßenverkehrsgesetzes.

d. Gab es am sogenannten Fischerturm am Hauptbahnhof mal einen Taxihalteplatz? Wenn ja, wann und warum wurde er abgeschafft?

Ein ehemaliger Taxihalteplatz im Sinne der Fragestellung ist der für die Einrichtung von Taxenständen zuständigen Behörde für Inneres nicht bekannt.

7. Wie bewertet der Senat die Möglichkeiten zur Einräumung von Taxihalteplätzen (gegebenenfalls in der Tageszeit begrenzt, wie bei der Fabrik) im Schulterblatt an der Piazza, an der Fischauktionshalle, vor der „Insel" (Alsterufer) und am Hauptbahnhof am Fischerturm?

Schulterblatt an der Piazza

Eine Haltemöglichkeit an der Piazza im Schulterblatt ist aus Sicht der Polizei nicht notwendig und würde in diesem zeitlich durchgängigen Parkdruckgebiet für weitere Probleme im Parksuchverkehr sorgen. Die Taxenstände am S-Bahnhof Sternschanze und U-Bahnhof Feldstraße befinden sich in zumutbarer Nähe.

Fischauktionshalle

Seitens der Polizei wird die Möglichkeit zur Schaffung von Taxenplätzen im Bereich der Fischauktionshalle geprüft. Das Quartier befindet sich derzeit in einem strukturellen Wandel, der erhebliche Auswirkungen in den verkehrsrechtlichen Bereich hat.

Derzeit wird unter Beteiligung aller Verantwortlichen und Bedarfsträger (Gewerbetreibende, Handelskammer, Bezirke, Polizei unter anderem) an einem allgemeinverträglichen Gesamtkonzept für die Große Elbstraße gearbeitet, in dem auch die Taxenstände im Sinne der Fragestellung Berücksichtigung finden. „Insel" (Alsterufer 35)

Im Bereich der Lokals „Insel" ist aus Sicht der Polizei ein tageszeitbegrenzter Taxenhalteplatz nicht notwendig, da sich in 150 m Entfernung in der Straße Fontenay/Alsterufer bereits ein dauerhafter Taxenstand befindet.

Hauptbahnhof am Fischerturm

Im Jahr 2002 wurde der Taxenstand auf dem Hachmannplatz durch Schaffung einer Umfahrt im Bereich des überdachten Platzes optimiert. In diesem Zusammenhang wurde auch die Möglichkeit eines Taxenstandes am Fischerturm in Erwägung gezogen. Im Ergebnis wurde das Platzangebot für Taxen von den Beteiligten der zuständigen Behörde, der Polizei und des Taxenverbandes als ausreichend bewertet. Aus Sicht der zuständigen Behörde ist das Platzangebot für Taxen im Umfeld des Hauptbahnhofes nach wie vor ausreichend, zumal auch die Kapazität des Taxistandes am Glockengießerwall im Jahre 2003 deutlich erweitert und auch hier eine Umfahrt für die Bereitstellung von Taxen im Bereich einer vorhandenen Überdachung eingerichtet wurde.

8. Am Flughafen Fuhlsbüttel wurde ein VIP-Parkplatz eingerichtet, auf dem offenkundig auch Taxen stehen.

a. Wie viel Stellplätze wurden von der Flughafen GmbH auf dem Flughafengelände (speziell auf dem VIP-Parkplatz) an Taxiunternehmen vermietet oder verpachtet? Ergibt sich aus der Anmietung von Stellplätzen für Taxen eine „unerlaubte Bereitstellung"?

Wenn ja, wie will der Senat dies unterbinden?

Wenn nein, mit welcher Begründung?

Die Flughafen GmbH vermietet oder verpachtet keine Stellplätze auf dem Flughafengelände.

b. Kann der Senat Beobachtungen bestätigen, nach denen Taxen, die auf ihren Einsatz im VIP-Bereich des Flughafens warten, weiträumig im Umfeld des Flughafens bis zur City-Nord warten?

Wenn ja, wie viele Taxen werden so „bereitgestellt" und was unternimmt der Senat in diesen Fällen?

Der Senat hat sich hiermit nicht befasst.