Erhalt von Kulturdenkmälern im Harburger Binnenhafen

In der Senatsantwort auf die Schriftliche Kleine Anfrage des Anfragenstellers aus der Bürgerschaftsdrucksache 18/7959 hat der Senat dargestellt, das Gebäude in der Schlossstraße 33 sei abgerissen worden. Allerdings liege kein Abbruchantrag vor.

Die Kulturbehörde hat im Jahr 1989 die Publikation „Hamburg-Harburg: Binnenhafen. Erhaltenskonzept" herausgegeben. Darin sind unter anderem die folgenden Bauten in der „Bestandsaufnahme der Kulturdenkmäler" aufgeführt, die bisher weder als schutzwürdig erkannt noch in die Denkmalliste aufgenommen worden sind:

· Nartenstraße 23

· Karnapp 26, 30, 31, 32

· Lauenbrucher Deich 4

· Schlossstraße 41

· Kran am Kaufhauskanal (Schlossstraße 45)

· Blohmstraße 16

Darüber hinaus sind dort die folgenden Bauten aufgeführt, die zwar als schutzwürdig erkannt, aber nicht durch das Denkmalschutzgesetz geschützt sind: Erkannte Denkmäler im Harburger Binnenhafen, die nicht in die Denkmalliste eingetragen sind und nicht unter den entsprechenden Schutz des Denkmalschutzgesetzes fallen:

· Schleuse am Dampfschifffahrtsweg

· Östliche Bahnhofskanalbrücke

· Holzhafenbrücke

· Slipanlage am Harburger Werfthafen

· Kräne am Lotsenkai und Umgebung

· Schlossstraße 1a), 20, 22, 29

· Alte Seevestraße 2

· Hafenbezirk 12-26

Die hier aufgeführten Bauten sind für den Binnenhafen prägend.

Dies vorangeschickt, frage ich den Senat:

Der Senat beantwortet die Fragen teilweise auf der Grundlage von Auskünften der Hamburg Port Authority wie folgt:

1. Hat der Abbruch des Gebäudes Schlossstraße 33 unter Genehmigung des Senats stattgefunden? Wenn ja, warum sind keine Unterlagen darüber aufzufinden

a) Wenn nein: Hat der Abbruch ohne Genehmigung des Senats stattgefunden?

Der Abbruch des Gebäudes war bauordnungsrechtlich freigestellt, da es sich gemäß der Anlage 2 zur Hamburgischen Bauordnung, Ziffer III Nummer 2 um ein freistehendes Gebäude der Gebäudeklasse 1-3 handelte. Da das betreffende Grundstück innerhalb der Erhaltungsverordnung Harburger Binnenhafen liegt, hätte der Eigentümer eine Genehmigung nach § 172, 173 Baugesetzbuch beim zuständigen Bezirksamt Harburg beantragen müssen, was von ihm unterlassen wurde.

i) Welche rechtlichen Konsequenzen hat dieses bei einem Abbruch?

Das zuständige Bezirksamt prüft die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens. Der Verantwortliche wird im Rahmen dieses Verfahrens ermittelt.

ii) War das Gebäude unter Denkmalschutz oder als schutzwürdig erkannt?

Nach Einschätzung des Denkmalschutzamtes war die bauliche Substanz des Gebäudes nicht erhaltensfähig. Darüber hinaus lagen im Inneren erhebliche Veränderungen am statischen Gefüge vor.

iii) Von wem wurde der Abbruch in Auftrag gegeben und durchgeführt?

iv) Welche Schritte hat der Senat im Anschluss an den Abbruch ergriffen?

Das zuständige Bezirksamt prüft die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens. Der Verantwortliche wird im Rahmen dieses Verfahrens ermittelt.

2. In welchem baulichen Zustand befindet sich das Gebäude in der Nartenstraße 23? Welche Maßnahmen zum Erhalt sind in den letzten 3 Jahren ergriffen worden oder in Planung?

Der zuständigen Behörde liegen keine Erkenntnisse über den baulichen Zustand der einzelnen Gebäude vor.

3. In welchen Zustand befindet sich der Speicher am Verkehrshafen/Überwinterungshafen? Welche Maßnahmen zum Erhalt sind in den letzten 3 Jahren ergriffen worden oder in Planung?

Die Unterschutzstellung des Silos erfolgt als denkmalrechtliche Festsetzung mit dem Bebauungsplanverfahren Harburg 67/Heimfeld 46. Die zuständige Behörde geht zurzeit von einer Erhaltensfähigkeit des Gebäudes aus.

4. Gibt es absehbare Baumaßnahmen oder Planungen, die aus Sicht des Senats zu einer Beeinträchtigung der oben aufgeführten Bauten führen werden?

a) Wenn je, welche?

Nein.

5. Welche der oben aufgeführten Gebäude befinden sich nach Kenntnis des Senats derzeit nicht in einem guten baulichen Zustand?

a) Welche Maßnahmen zum Erhalt dieser Gebäude sind geplant?

Der zuständigen Behörde liegen keine Erkenntnisse über den baulichen Zustand der einzelnen Gebäude vor.

6 Gibt es Planungen oder Vorhaben zum baulichen Erhalt von weiteren Gebäuden aus den beiden oben aufgeführten Listen?

a) Wenn ja, welche?

b) Wenn nein, warum nicht?

Nein. Im Übrigen siehe Drs. 18/7960.

7. Beabsichtigt der Senat oben aufgeführte Listen in die Denkmalliste eintragen zu lassen? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht?

Für die Blohmstraße 16, die Schleuse am Dampfschiffsweg, die Östliche Bahnhofskanalbrücke, die Holzhafenbrücke, die Slipanlage am Harburger Werfthafen, die Kräne am Lotsekai und Umgebung sowie der Hafenbezirk 12 ­ 26 sind die Unterschutzstellungen in Vorbereitung. Im Übrigen hat sich der Senat mit weiteren Eintragungen in die Denkmalliste nicht befasst.