Patent

Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg Jahresbericht 2008

Eine nachvollziehbare und aussagekräftige Bedarfsanalyse, die das Interesse der Stadt an der Maßnahme konkretisiert hätte, wurde von beiden Behörden nicht vorgenommen.

Die Zuwendungsbescheide beschreiben den Zuwendungszweck nur verbal. Danach wird u.a. angestrebt, „die Bedeutung der Berufsausbildung für die Zielgruppe selbst und in der öffentlichen Wahrnehmung zu stärken" und „die Kooperation der für die Berufsausbildung junger Migranten und Migrantinnen relevanten Akteure zu verbessern". Soweit eine Messung leicht möglich wäre (z.B. bei dem Ziel, „die Abbruchquote in der betrieblichen Ausbildung von jungen Migrantinnen und Migranten zu reduzieren"), wurde weder die Ausgangssituation erfasst (bisherige Abbruchquote) noch ein Zielwert genannt (Umfang der Reduktion bis zum Abschluss der Maßnahme).

Da keine operablen Kennzahlen definiert wurden, war eine Erfolgskontrolle nicht möglich; die Wirksamkeit des Projekts konnte nicht nachgewiesen werden. Es bleibt offen, ob sich die maßgeblichen Lebensverhältnisse der Zielgruppe in der gewünschten Weise verbessert haben. Angesichts der Konkurrenz einer Vielzahl möglicher Projekte bei begrenzten finanziellen Ressourcen ist es jedoch notwendig, den konkreten Nutzen der bewilligten Projekte festzustellen, um daraus für folgende Bewilligungsperioden Konsequenzen ziehen und die Förderung auf die wirksamsten Projekte ausrichten zu können. Die Verwendungsnachweise wurden zudem von beiden Behörden lediglich einer „Eingangsprüfung" auf Plausibilität unterzogen. Eine ordnungsgemäße Prüfung erfolgte bisher nicht.

Der Rechnungshof hat das Fehlen einer Bedarfsermittlung sowie einer Wirksamkeitskontrolle beanstandet.

Stellenbewertung / Besserstellungsverbot

Soweit Zuwendungsempfänger sich ­ wie im hier behandelten Fall

­ überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand finanzieren, sollen ihre Beschäftigten grundsätzlich nicht besser gestellt werden als vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Freien und Hansestadt Hamburg.

Gleichwohl sind die Intendanzstellen der Zuwendungsempfängerin bisher keiner Stellenbewertung unterzogen worden. Ein Angestellter ist ­ unabhängig von der Frage seiner möglicherweise zu hohen Eingruppierung ­ bereits durch Nebenabreden zu seinem Arbeitsvertrag besser gestellt als vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Stadt. Ihm werden u.a. Sozialversicherungsbeiträge erstattet und er verfügt über einen auch privat zu nutzenden Dienstwagen.

Die Darstellung der BBS, im öffentlichen Dienst unübliche Vergünstigungen seien jedenfalls nicht von ihr finanziert worden und sie sei auch nicht in der Lage, den Arbeitsvertrag des Angestellten

Sogenanntes Besserstellungsverbot, vgl. Artikel 21 des Haushaltsbeschlusses.

Eine entsprechende Auflage war auch im Zuwendungsbescheid enthalten. Angesichts des hohen Anteils der öffentlichen Finanzierung der Zuwendungsempfängerin hat eine Besserstellung zu unterbleiben, auch wenn für deren Finanzierung formal private Mittel eingesetzt wurden. Die bewilligende Behörde hat die Möglichkeit, die Zuwendung zu versagen oder in begründeten Fällen im Rahmen der zuwendungsrechtlichen Bestimmungen nach einheitlichen Kriterien und Bedingungen Ausnahmen zuzulassen.

Der Rechnungshof hatte die BBS bereits im Jahresbericht 2002

(Tzn. 68 bis 92) zur Beachtung des Besserstellungsverbots aufgefordert. Der Senat hatte dies zugesagt.

Der Rechnungshof hat beanstandet, dass die BBS dieser Zusage nicht gefolgt ist.

Aktenführung in der BBS

Behördenakten müssen den wesentlichen Verfahrensablauf vollständig wiedergeben und die maßgeblichen Gründe für Entscheidungen enthalten.

In der BBS wurde ein Beamter unter Anerkennung öffentlicher Interessen wiederholt langfristig ohne Bezüge beurlaubt, um eine Tätigkeit bei der Zuwendungsempfängerin ausüben zu können.

Hierdurch entstehen Pensionslasten für Hamburg. Eine Begründung für ihre Entscheidung hat die BBS nicht zu den Akten genommen. Dem Rechnungshof war so eine Überprüfung des Verwaltungshandelns nicht möglich.

Der Rechnungshof hat die mangelhafte Dokumentation beanstandet.

Stellungnahmen der Behörden

Beide Behörden haben den Feststellungen des Rechnungshofs grundsätzlich zugestimmt. Die BWA hat zugesagt, künftig vollständige Antragsprüfungen vorzunehmen. Beide Behörden wollen Möglichkeiten einer besseren Koordination im Zuwendungsverfahren prüfen. Auch haben sie die Notwendigkeit von Bedarfsanalysen und darauf aufbauenden, hinreichend konkreten Zielvorgaben und entsprechend operablen Kennzahlen akzeptiert. Die Prüfung der Verwendungsnachweise soll künftig den Vorschriften zur LHO entsprechen.

Die BBS hat zugesagt, sie werde die Grundsätze ordnungsgemäßer Aktenführung künftig beachten. Sie wird sich bemühen, den Forderungen des Rechnungshofs zur Beendigung der Besserstellung des Angestellten im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten nachzukommen.

Stellungnahme des Senats zum Jahresbericht 2002 des Rechnungshofs, Bürgerschaftsdrucksache 17/1115 vom 2. Juli 2002.

Fehlende Nachvollziehbarkeit des Behördenhandelns Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg Jahresbericht 2008

V. Norddeutsche Kooperation

Insbesondere zwischen Hamburg und Schleswig-Holstein bestehen zahlreiche Kooperationen; weitere ­ auch mit anderen norddeutschen Ländern ­ erscheinen möglich und sinnvoll. Voraussetzung ist jedoch eine kostengünstigere oder verbesserte Aufgabenwahrnehmung.

Kooperationen zwischen den Verwaltungen der norddeutschen Länder blicken auf eine lange Tradition zurück. So haben etwa Bremen, Hamburg und Schleswig-Holstein bereits 1949 eine gemeinsame Patentkammer beim Landgericht Hamburg gebildet und 1950 ein gemeinsames Justizprüfungsamt für die Große juristische Staatsprüfung geschaffen; auch in den Bereichen Polizei und Strafvollzug arbeiteten die norddeutschen Länder schon in den 1950er Jahren vielfach eng zusammen. Mit wechselnder Intensität wurden Kooperationsprojekte von Überlegungen zur Errichtung eines ­ erst aus bis zu vier, seit der deutschen Wiedervereinigung gegebenenfalls aus fünf Ländern, zwischenzeitlich aber eher aus Hamburg und Schleswig-Holstein bestehenden ­ Nordstaats begleitet.

In den vergangenen Jahren haben die bestehenden Kooperationen eine breite Vielfalt an Themen erreicht, z. B. im Bereich der Landesfeuerwehrschulen, der Bibliotheken und zu gemeinsamen Beschaffungen. Insbesondere in jüngerer Zeit gab es länderübergreifende Fusionen bestehender Einrichtungen:

­ Dataport ­ Anstalt öffentlichen Rechts ­ wurde 2004 zunächst als Zusammenschluss der Datenzentrale Schleswig-Holstein, des Landesamts für Informationstechnik Hamburg und der Zentralstelle Informations- und Kommunikationswesen im Senatsamt für Bezirksangelegenheiten gegründet. 2006 trat die Freie Hansestadt Bremen der Mehrländeranstalt bei und das „Fachrechenzentrum" der Steuerverwaltung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wurde einbezogen.

­ 2004 wurde aus den Dienststellen Hamburg und Schleswig Holstein die Eichdirektion Nord gegründet und zum 1. Januar 2008 durch den Beitritt der Eichverwaltung Mecklenburg-Vorpommern erweitert.

­ Ebenfalls 2004 erfolgte die Zusammenlegung der Statistischen Landesämter Hamburg und Schleswig-Holstein zum Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein.

­ 2007 fusionierten die Hamburgische Anstalt für neue Medien und die schleswig-holsteinische Unabhängige Landesanstalt für Rundfunk und neue Medien zur Medienanstalt Nord.

Kooperation der norddeutschen Landesfeuerwehrschulen bei der Aus- und Fortbildung im Brand- und Katastrophenschutz seit 2004.

Gemeinsamer Bibliotheksverbund seit 1996.