Regulierung

190. Beamtinnen und Beamte haben ihrem Dienstherrn den aus vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung entstehenden Schaden zu ersetzen. Diese Regelung gilt entsprechend für Richterinnen und Richter sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Die Verwaltung ist gemäß § 34 Absatz 2 LHO verpflichtet, Einnahmen vollständig zu erheben und deshalb laufend alle Möglichkeiten der Einnahmeerhebung zu prüfen und diese im Rahmen der Verhältnismäßigkeit geltend zu machen. Bei Schäden bedeutet dies, dass die Beschäftigungsbehörden die Möglichkeit eines Ausgleichs im Wege des Schadensersatzes auch gegenüber beteiligten Bediensteten prüfen müssen.

Geräteinventuren und Schadensbearbeitung

Verluste und Schäden lassen sich unter anderem mit regelmäßigen Inventuren feststellen. Zu diesen sind die Behörden nach den Verwaltungsvorschriften über die Geräteverwaltung (VV-Geräte) verpflichtet. Sie haben zuvor zum Nachweis des beweglichen Vermögens ihre Geräte mit einem Anschaffungspreis von mehr als 410 Euro zu inventarisieren.

Der Rechnungshof hatte bereits im Jahr 2001 festgestellt,1 dass die Vorschriften der VV-Geräte nicht beachtet worden waren. Der Senat hatte daraufhin erklärt,2 es sei inzwischen sichergestellt, dass das bewegliche Sachvermögen insbesondere unter Berücksichtigung besonders verlustgefährdeter Sachen inventarisiert werde und Zu- und Abgänge erfasst würden, sodass der Bestand künftig dokumentiert sei. Inventuren würden regelmäßig durchgeführt.

Jahresbericht 2002, Tzn. 16 bis 18.

Vgl. Bürgerschaftsdrucksache 17/1115 vom 2. Juli 2002, S. 1 zu Tzn. 16 bis 18.

Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg Jahresbericht 2008

In einer Reihe von Behörden sind jedoch nach wie vor trotz dieser Zusage Geräte unvollständig oder gar nicht inventarisiert und Inventuren unterblieben. Das birgt die Gefahr, dass Schäden unbemerkt bleiben. Bestehende Schadensersatzansprüche lassen sich so nicht erkennen, prüfen und geltend machen.

Bei jedem bekannt gewordenen Schaden der Freien und Hansestadt Hamburg ist nach den einschlägigen Richtlinien der Sachverhalt festzustellen. Die Feststellungen sind aktenkundig zu machen. Der Schadensfall ist in einer Übersicht zu erfassen.

Kassenfehlbestände sind an die Finanzbehörde zu melden. Gegen diese Verwaltungsvorschriften haben mehrere Behörden verstoßen. Schadensübersichten sind unvollständig gewesen oder fehlten ganz. Aufgetretene Kassenfehlbestände sind nicht immer darin enthalten gewesen und zum Teil auch nicht der Finanzbehörde gemeldet worden. In der Folge sind einschlägige Sachverhalte den für die Regressprüfung zuständigen Stellen zum großen Teil nicht bekannt geworden.

Auch soweit Schäden erkannt und in Schadensübersichten eingetragen worden sind, hat dies häufig nicht zu einer Regressprüfung geführt, weil nicht auf mögliche ­ oft naheliegende ­ Regressansprüche geschlossen worden ist.

Damit fehlen ­ angefangen von Inventarisierung und Inventuren über Schadensübersichten bis hin zum Erkennen von Regressmöglichkeiten ­ häufig bereits die Grundvoraussetzungen für die vollständige Geltendmachung etwaiger Schadensersatzansprüche gegen Bedienstete.

Der Rechnungshof hat gefordert,

­ die Vorschriften der VV-Geräte über Inventarisierung und Inventuren zu beachten,

­ die Einhaltung der Schadensersatzrichtlinien sicherzustellen und alle Schadensfälle, an denen Bedienstete beteiligt sind, unter Berücksichtigung der Schadensersatzrichtlinien angemessen zu prüfen.

Alle betroffenen Behörden haben zugesagt, die Regelungen über Inventarisierung und Inventuren sowie die Schadensersatzrichtlinien künftig zu beachten.

Das Personalamt hat zugesagt, die Behörden auf die Beachtung der Schadensersatzrichtlinien hinzuweisen.

Unfälle mit Kraftfahrzeugen

Für die Bearbeitung von Regressfällen ist die jeweilige Beschäftigungsbehörde zuständig. Bei Verkehrsunfällen mit DienstkraftRegressansprüche nicht erkannt

Richtlinien über die Heranziehung Beschäftigter zum Schadensersatz ­ MittVw 1995, S. 235.

Zusage des Senats nicht eingehalten Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg Jahresbericht 2008 fahrzeugen und Drittbeteiligten ist daneben die Finanzbehörde für die Schadensregulierung gegenüber unfallbeteiligten Dritten zuständig. In mehreren ­ die Polizei betreffenden ­ Fällen hat die Finanzbehörde das jeweilige Fehlverhalten der Bediensteten als grob fahrlässig beurteilt. Dagegen hat die Behörde für Inneres als Beschäftigungsbehörde das Fehlverhalten ihrer Bediensteten lediglich als leicht fahrlässig angesehen.

Geht die Finanzbehörde im Außenverhältnis von grober Fahrlässigkeit der bzw. des Bediensteten aus, so reduziert sich gegebenenfalls die Mithaftungsquote des geschädigten Dritten. Legt die Beschäftigungsbehörde ihrer Beurteilung im selben Fall ­ wie geschehen ­ nur einfache Fahrlässigkeit zugrunde, besteht kein Regressanspruch gegen die Bedienstete bzw. den Bediensteten. Die zwischen den beiden Behörden abweichende Beurteilung führt dazu, dass Hamburg wegen der verschiedenen Haftungsmaßstäbe einen höheren Schaden zu tragen hat.

Die abweichende Würdigung derselben Rechtsfrage im selben Sachverhalt durch mehrere beteiligte Behörden ist auch angesichts der damit verbundenen Nachteile für den Haushalt nicht hinnehmbar. Es bedarf einer für Hamburg einheitlichen Beurteilung der für Schadensersatzansprüche maßgeblichen Frage.

Der Rechnungshof hat deshalb um Prüfung gebeten, inwieweit durch Änderung des Verfahrens oder der Organisation einschließlich der Verlagerung von Zuständigkeiten für die Zukunft eine einheitliche Entscheidung gewährleistet werden kann.

Die Behörde für Inneres und die Finanzbehörde haben erklärt, die vom Rechnungshof geäußerte Besorgnis uneinheitlicher Entscheidungen über die Heranziehung Bediensteter zum Schadensersatz sei unbegründet. Die bisherige Verteilung der Aufgaben sollte beibehalten werden, weil die Finanzbehörde mit ihrer aus Effizienzgründen vorgenommenen Prüfung lediglich eine Assistenzfunktion wahrnehme, während die Entscheidung über den Regress der jeweiligen Beschäftigungsbehörde des städtischen Fahrzeugführers obliege. Auch unabhängig davon sei es durchaus nachvollziehbar und hinnehmbar, wenn die Behörde für Inneres nach Anhörung des Beschäftigten aus ihrer fachlich-konkreten Sicht heraus zu einer anderen Wertung gelange als die Finanzbehörde nach einer lediglich rechtlichen Prüfung auf Basis der Aktenlage.

Der Rechnungshof hat darauf hingewiesen, dass das Problem nicht allein in der Beurteilung der Regressfrage liegt, sondern in den bereits dargestellten Auswirkungen unterschiedlicher behördlicher Entscheidungen zur Haftung im Innen- und Außenverhältnis der Stadt. Entgegen der Auffassung der Behörde für Inneres und der Finanzbehörde ist das Verschulden der Bediensteten nicht nach ihrer jeweiligen Verfahrensrolle unterschiedlich bewertbar.

Zu beurteilen ist der objektive Pflichtenverstoß und die Erfüllung der subjektiven Tatbestandsmerkmale bei einem einzigen Lebenssachverhalt. Dies ist nicht teilbar.