Regulierung

Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg Jahresbericht 2008 prüfung, die Finanzbehörde dagegen für die Haftpflichtregulierung im Außenverhältnis zum Dritten zuständig ist.

Der Rechnungshof hat die Behörde für Inneres und die Finanzbehörde aufgefordert, ihre Positionen zu überdenken, und darüber hinaus gebeten, abgestimmte Übersichten über betroffene Schadensfälle vorzulegen.

Öffentliche Ausschreibungen bei Bauleistungen sind 2006 auf einen Anteil von etwa 20 % gesunken und stellen damit entgegen ihres gesetzlichen Vorrangs die Ausnahme dar.

Gemäß § 55 LHO sowie den Allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen (VOB/A1 und Leistungen (VOL/A2) muss vorrangig öffentlich ausgeschrieben werden. Unter bestimmten, in der VOB/A und VOL/A dargelegten Ausnahmen kann von dem Vorrang abgewichen und beschränkt ausgeschrieben oder freihändig vergeben werden. Obwohl nur die VOL/A einen ausdrücklichen Ausnahmetatbestand zur Festlegung eines Höchstwerts (Wertgrenze) für Freihändige Vergaben enthält, haben die Finanzbehörde für VOL-Leistungen und die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt (BSU) für VOB-Leistungen auch für Beschränkte Ausschreibungen sowie für freihändig vergebene Bauleistungen Wertgrenzen festgesetzt.

Die Höhe der Wertgrenzen ist in vereinfachter Form in folgender Tabelle dargestellt: (Netto-)Auftragswert in Euro Vergabeart Bauleistungen Leistungen Beschränkte Ausschreibung bis 250.000 bis 50.

Freihändige Vergabe unter 30.000 bis 10.

Die Vergabevorschriften ermächtigen nur im Einzelfall zur Beschränkten Ausschreibung, wenn u.a. die Öffentliche Ausschrei1

Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen ­ Teil A.

Verdingungsordnung für Leistungen ­ Teil A.

Wertgrenzen für VOL-Leistungen vgl. § 4 Nr. 1 der Beschaffungsordnung unter 5.100 im Vergabehandbuch VOL + VOF; Wertgrenzen für VOB-Leistungen vgl. A im Vergabehandbuch (VOB) bzw. 6.2.2. Nr. 1 Verwaltungsvorschriften über die Durchführung von Bauaufgaben der Freien und Hansestadt Hamburg ­ Bauhandbuch ­ (VV-Bau).

§ 3 Nr. 3 Absatz 1 lit. a) VOB/A bzw. § 3 Nr. 3 lit. b) VOL/A. Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg Jahresbericht 2008 bung für den Auftraggeber oder Bewerber einen Aufwand verursachen würde, der zu dem erreichbaren Vorteil oder Wert der Leistung in einem Missverhältnis steht. Eine Wertgrenze für diesen Ausnahmetatbestand darf nur so gelegt werden, dass alle unter sie fallenden Einzelfälle die genannten Voraussetzungen erfüllen.

Der Rechnungshof hat festgestellt, dass bei der Festlegung dieser Wertgrenzen weder Daten erhoben noch Untersuchungen vorgenommen wurden. Insbesondere haben weder die BSU noch die Finanzbehörde den verwaltungstechnischen Mehraufwand für eine Öffentliche Ausschreibung im Vergleich zu einer Beschränkten Ausschreibung ermittelt.

Dies ist umso beachtlicher als

­ die vom Rechnungshof geprüften Vergabeübersichten der BSU für die Jahre 2003 bis 2006 einen Rückgang der öffentlich bzw. im Offenen Verfahren ausgeschriebenen Aufträge von 41 % auf etwa 20 % belegen;

­ eine Auswertung des Rechnungshofs der im Jahr 2005 erteilten Bauaufträge bei den für einen Vergleich geeigneten Aufträgen die Tendenz zeigt, dass öffentlich ausgeschriebene Bauleistungen zu teilweise sehr viel günstigeren Preisen angeboten wurden als beschränkt ausgeschriebene. Andere Rechnungshöfe haben diese Tendenz bestätigt.

Die BSU sieht den gesetzlichen Vorrang der Öffentlichen Ausschreibung als gewahrt an. 2006 habe 63 % des Vergabevolumens für Bauleistungen über der Wertgrenze in Höhe von 250.000 Euro gelegen und sei weit überwiegend nach Öffentlicher Ausschreibung bzw. im Offenen Verfahren vergeben worden.

Die Argumentation der BSU ändert nichts an der Tatsache, dass etwa 80 % aller Vergabefälle weder im Wege der Öffentlichen Ausschreibung noch im Offenen Verfahren vergeben wurden und damit der Vorrang der Öffentlichen Ausschreibung nicht mehr gewahrt ist. Die Volumen bezogene Betrachtung der BSU erfüllt nicht die Anforderung des § 55 LHO, weil diese unabhängig vom Volumen in jedem Einzelfall gilt. Daher kann nur der zahlenmäßige Anteil der im Wege der Öffentlichen Ausschreibung oder im Offenen Verfahren vergebenen Aufträge ein Indiz für die Einhaltung des Vorrangs sein.

Der Rechnungshof hat beanstandet, dass BSU und Finanzbehörde Wertgrenzen festgesetzt haben, obwohl sie weder über Daten aus Einzelfallprüfungen noch aus generellen Erhebungen verfügten, die das Vorliegen dieser Voraussetzungen belegt hätten.

Vor dem Hintergrund, dass die Baudienststellen regelhaft bei Unterschreiten der Wertgrenze vom Vorrang der Öffentlichen

Rechnungshof von Berlin, Jahresbericht 2006 Tz. 175 ff., Niedersächsischer Landesrechnungshof, Jahresbericht 2007, Nr. 15.

Öffentliche Ausschreibung zur Ausnahme geworden Wesentlich günstigere Preise durch Öffentliche Ausschreibungen