Eine Notwendigkeit für D&OVersicherungen besteht bei öffentlichen Unternehmen grundsätzlich nicht

Jahresprämien von zurzeit rund 270.000 Euro könnten eingespart werden.

D&O-Versicherungen werden von Unternehmen zugunsten ihrer Organe (Vorstand bzw. Geschäftsführung, Aufsichtsrat) und leitenden Angestellten abgeschlossen. Sie bieten den versicherten Personen Schutz ausschließlich für den Fall, dass sie von Dritten oder der eigenen Gesellschaft für Vermögensschäden in Anspruch genommen werden, die sie bei der Ausübung ihrer Tätigkeit verursacht und zu verantworten haben. Der Senat3 hat den Abschluss von D&O-Versicherungen durch hamburgische öffentliche Unternehmen 2002 u.a. an folgende Bedingungen geknüpft:

­ Vor Abschluss ist die unternehmensindividuelle Risikolage zu analysieren.

­ Die Versicherung soll in der Regel nur für die Mitglieder der Vorstände bzw. Geschäftsführungen abgeschlossen werden.

­ Werden auch die Mitglieder der Aufsichtsräte bzw. Kuratorien mitversichert, ist der Rückgriff des Versicherers auf die Stadt auszuschließen.

­ Es ist ein angemessener Selbstbehalt der versicherten Personen zu vereinbaren.

Gegenwärtig verfügen 15 der 36 unmittelbaren Mehrheitsbeteiligungen Hamburgs einschließlich deren Tochtergesellschaften

Aus dem Amerikanischen: directors and officers liability insurance.

Personen- und Sachschäden sowie damit zusammenhängende Folgeschäden sind nicht mitversichert.

Handelnd durch die Senatskommission für öffentliche Unternehmen (SKöU).

Personen, die als Vertreter Hamburgs in den Aufsichtsrat oder das Kuratorium eines öffentlichen Unternehmens berufen / gewählt / entsandt werden, sind kraft Gesetz (§ 71 Hamburgisches Beamtengesetz) bzw. werden in analoger Weise durch eine entsprechende Zusage der Finanzbehörde von der Haftung für Schadensersatzansprüche freigestellt.

Ohne Ausschluss des Rückgriffs kann im Schadensfall die Situation eintreten, dass der Versicherer an das öffentliche Unternehmen zahlt, sich aber bei der Stadt schadlos hält (§ 67 Versicherungsvertragsgesetz).

Entsprechend der Empfehlung der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex ist für die Mitglieder der Geschäftsleitung ein Selbstbehalt in Höhe von 50 % des jeweiligen jährlichen Bruttofestgehalts festzulegen.

Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg Jahresbericht 2008 über D&O-Versicherungen; das jährliche Prämienvolumen liegt bei insgesamt rund 273.000 Euro.

Der Rechnungshof hat festgestellt, dass auch mehr als fünf Jahre nach Senatsbeschluss die Vorgaben für den Abschluss von D&OVersicherungen in den öffentlichen Unternehmen nicht vollständig umgesetzt worden sind.

­ Die entsprechenden Vorlagen für die Beschlussfassung der Aufsichtsräte lassen fast durchgängig die unternehmensindividuelle Analyse der Risikolage vermissen. Dargelegt werden überwiegend in der Literatur aufgezeigte „Standardrisiken" wie z. B. erhöhte Anforderungen aufgrund des KonTraG, fehlerhafte Rechnungslegung, nicht abgeführte Steuern, Sozialabgaben oder sonstige öffentliche Abgaben, Abschluss von Beraterverträgen, die für die Gesellschaft nachteilig sind, ohne konkret abzuwägen, ob diese für das jeweilige Unternehmen überhaupt einschlägig sind bzw. zu einer Verschärfung der Haftung geführt haben.

­ Bei 14 der 15 Unternehmen mit D&O-Versicherungen sind auch die Mitglieder der Aufsichtsräte bzw. Kuratorien in den Kreis der versicherten Personen aufgenommen worden. Damit ist der Ausnahmefall zum Regelfall geworden.

­ Nur in 6 der 14 Fälle ist der vom Senat verlangte Ausschluss des Rückgriffs der Versicherung vereinbart, ohne den sich der Versicherer bei der Stadt schadlos halten kann.

­ Nur bei 8 der 15 Unternehmen mit D&O-Versicherung ist der geforderte Selbstbehalt von wenigstens 50 % eines Jahresbruttofestgehalts vereinbart worden, bei vier Unternehmen wurde ein erheblich zu geringer und in den verbleibenden drei Fällen überhaupt kein Selbstbehalt vereinbart.

Der Rechnungshof hat darüber hinaus festgestellt, dass in den Unternehmen zum Teil unzutreffende Erwartungen zum Umfang des durch eine D&O-Versicherung erreichbaren und erreichten Schutzes bestehen. So war z. B. nicht immer bekannt, dass gegen die Geschäftsleitung verhängte Bußgelder sowie Ansprüche, die vor Gerichten in den USA verfolgt werden, vom Versicherungsschutz ausgenommen sind. Auch die Einschätzung, dass die Versicherung den Mut der Geschäftsführung zu unternehmerischen Entscheidungen fördere, geht fehl, denn dieses Risiko wird gerade nicht übernommen.

Die Verantwortung für die Umsetzung der Senatsvorgaben für die hamburgischen öffentlichen Unternehmen liegt in erster Linie bei den Unternehmen selbst, in deren Aufsichtsorganen allerdings insbesondere die aus den Behörden entsandten Mitglieder auf eine senatskonforme Beschlussfassung hinwirken müssen. Der Kaum Analysen der spezifischen Risikolage

Die Verträge werden grundsätzlich mit einer Laufzeit von nur einem Jahr abgeschlossen, sodass Prämienerhöhungen zeitnah umsetzbar sind.

Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich.a. die Funktion zu, Standards zu entwickeln und auf deren Einhaltung hinzuwirken.

Der Rechnungshof hat gegenüber der Finanzbehörde als geprüfter Stelle angeregt, im Rahmen ihrer Querschnittsfunktion für das Beteiligungsmanagement den Behörden und den von diesen beaufsichtigten Unternehmen bei Fragen zu D&O-Versicherungen Unterstützung anzubieten, indem z. B. einheitliche Mindeststandards sowie (Ausschluss)Klauseln im Sinne eines Rahmens empfohlen werden und auf Besonderheiten der Vertragskonstruktion bei D&O-Versicherungen hingewiesen wird. Eine solche Unterstützung könnte dazu beitragen, dass jeweils die spezifische Risikolage bei den öffentlichen Unternehmen berücksichtigt wird. Außerdem ist der Finanzbehörde eine sachkundige Begleitung der Entscheidungsprozesse in den Unternehmen möglich, in denen auch sie im Aufsichtsrat vertreten ist und damit unmittelbar auf den Abschluss von D&O-Versicherungen einwirken kann.

Nach Einschätzung des Rechnungshofs sind D&O-Versicherungen für die hamburgischen öffentlichen Unternehmen grundsätzlich verzichtbar, weil

­ ein Regress gegen die Geschäftsleitung grundsätzlich entfällt, wenn sie auf der Grundlage von Weisungen (etwa von Gesellschafter- oder Anstaltsträgerversammlungen) handelt,

­ eine D&O-Versicherung ohnehin allein Vermögensschäden abdeckt (also keine Personen- und Sachschäden sowie damit zusammenhängende Folgeschäden) und im Übrigen weitere Deckungsausschlüsse vorsieht, und

­ mögliche Risiken durch eine effektive Nutzung des vorhandenen Instrumentariums zur Steuerung und Kontrolle erheblich verringert werden können.

In Fällen, in denen ein öffentliches Unternehmen nach sorgfältiger Prüfung und Gesamtabwägung der Haftungs- und Risikolage gleichwohl den Abschluss einer D&O-Versicherung für erforderlich hält, empfiehlt der Rechnungshof, dass eine insoweit besonders sachkundige Stelle außerhalb des Unternehmens die Haftungs- und Risikolage begutachtet und den Entwurf des Versicherungsvertrags eingehend darauf prüft, ob der angestrebte Versicherungsschutz erreicht wird, ob der Entwurf für das Unternehmen unvorteilhafte Klauseln enthält und ob das Prämien-/Leistungsverhältnis angemessen ist. Diese Aufgabe könnte vom Referat Versicherungsmanagement der Finanzbehörde übernommen werden, in dem auch eine Marktübersicht über D&O-Versicherer aufgebaut werden könnte.

Im Übrigen hat der Rechnungshof als Alternative zur D&O-Versicherung für die Geschäftsleitungen auf die Möglichkeit einer Haftungsfreistellung für Vermögensschäden analog der Regelung des § 71 Hamburgisches Beamtengesetz hingewiesen.

Mehr Unterstützung durch Finanzbehörde D&O-Versicherungen für öffentliche Unternehmen verzichtbar

Vgl. Anlage 3 der „Hinweise".