Resteübertragung

Im Rahmen der Resteübertragung sind in den vergangenen Jahren grundsätzlich Minderausgaben aus selbstbewirtschafteten Mitteln als Reste in das folgende Haushaltsjahr übertragen worden. Dies sollte die Budgetverantwortung der bewirtschaftenden Stellen und die Effizienz des Mitteleinsatzes steigern sowie das frühere „Dezemberfieber" bekämpfen.

Der Rechungshof hat in seinem Sonderbericht zur Haushaltslage 2008 festgestellt: "Es besteht ein erhebliches Risiko wegen der notwendig werdenden Finanzierung vorhandener hoher Ausgabereste, die insbesondere im investiven Bereich zum Beispiel infolge verzögerten Ablaufs von Baumaßnahmen gebildet wurden. Schon Ende 2006 haben die Netto-Ausgabereste ein Allzeithoch von mehr als 1 Mrd. Euro erreicht. Gegenüber dem Vorjahr (rund 850 Mio. Euro) ist das Restevolumen damit ein weiteres Mal signifikant angestiegen.

(...)

Im Ergebnis kommen damit zu den jährlichen Ermächtigungen des Haushalts gegebenenfalls weitere erhebliche Ausgaben aus der Inanspruchnahme bestehender Ermächtigungen vergangener Jahre (Reste) hinzu, die es im Rahmen der Haushaltsbewirtschaftung zu decken gilt, ohne dass dafür in der Finanzplanung Vorsorge getroffen worden ist."

Wir fragen den Senat:

1. Wie hoch war das aus den Haushaltsjahren 2005 und 2006 auf das jeweilige Folgejahr übertragende Restevolumen

a. im Gesamthaushalt,

b. in den jeweiligen Einzelplänen?

2. Wie stellt sich das aus den Haushaltsjahren 2005 und 2006 auf das jeweilige Folgejahr übertragende Restevolumen differenziert nach

a. Personalausgaben

b. Sach- und Fachausgaben

i. davon Zuwendungen,

ii. gesetzliche Leistungen,

c. Investitionsausgaben dar? (Bitte auch hier Angaben für den Gesamthaushalt und aufgeschlüsselt nach Einzelplänen.)

Siehe Anlage 2.

3. Wie hoch waren beziehungsweise sind bezogen auf die Rahmenzuweisungen der Bezirke für die Jahre 2005, 2006, 2007 und 2008

a. die beschlossenen Ansätze,

b. das Gesamtsoll,

c. die tatsächlichen Ausgaben,

d. gegebenenfalls der Rahmenzuweisung zuwachsende Einnahmen

e. gegebenenfalls Sollübertragungen auf den Titel der Rahmenzuweisung beziehungsweise von diesem auf andere Titel,

f. die auf das Folgejahr übertragenen Reste?

(Bitte nach Titeln unter Angabe der Zweckbestimmung, Jahr und Bezirk aufschlüsseln.)

Siehe Anlagen 3. a und 3. b.

Die Ansätze der Rahmenzuweisungen werden bei den Zuweisungstiteln der Fachbehörden veranschlagt und beschlossen. In den beigefügten Tabellen werden die Ansätze der Rahmenzuweisungen aus technischen Gründen in voller Höhe bei jedem Einzelplan eines Bezirksamts ausgewiesen. Die Mittel werden den Bezirksämtern per Sollübertragung zugewiesen; der Anteil des jeweiligen bezirklichen Einzelplans an der Rahmenzuweisung ergibt sich aus der Zeile „Sollübertragungen Empfänger".

Aus dem Jahr 2007 wurden noch keine Haushaltsreste übertragen, daher entfällt diese Angabe. Die Daten des Jahres 2008 entsprechen dem Stand vom 3. April 2008.

Eine Vergleichbarkeit der Angaben für die Jahre 2005/2006 (siehe Anlage 3. a) und 2007/2008 (siehe Anlage 3. b) ist dadurch eingeschränkt, dass Rahmenzuweisungen zusammengelegt wurden und Umorganisationen stattgefunden haben.

4. Wie begründen sich jeweils Differenzen zwischen den Minderausgaben (Gesamtsoll minus tatsächliche Ausgaben) und den übertragenen Resten?

Nach § 19 Absatz 1 LHO sind Ausgaben für Investitionen und Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen übertragbar. Andere Ausgaben können im Haushaltsplan für übertragbar erklärt werden, wenn dies ihre wirtschaftliche und sparsame Verwendung fördert.

Daraus folgt, dass nicht in jedem Fall Reste aus jeder Ausgabeermächtigung eines Titels übertragbar sind. Dies gilt insbesondere für gesetzliche Leistungen, jedenfalls soweit diese nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach vorgeschrieben sind, das heißt kein Ermessensspielraum bei der Leistungsgewährung besteht.

Bei Minderausgaben können nur dann Reste übertragen werden, wenn diese Mittel für den im Haushaltsplan bezeichneten Zweck noch benötigt werden (vergleiche § 45 Absatz 1 und Absatz 3 LHO).

Insbesondere bei mehrjährigen Investitionsvorhaben, deren Abwicklung sich verzögert, kann es zweckmäßig sein, statt einer Übertragung von Resten eine Neuveranschlagung in Höhe der gestrichenen Reste in dem Haushaltsjahr vorzunehmen, in dem diese Mittel aller Voraussicht nach tatsächlich abfließen werden (veränderte Veranschlagung).