Erneute Kostensteigerung beim Bau der Elbphilharmonie

Zu den Antworten des Senats auf meine Kleine Anfrage Drs. 19/78 ergeben sich Nachfragen.

Daher frage ich den Senat und die zuständige(n) Behörde(n):

Der Senat beantwortet die Fragen aufgrund von Auskünften der ReGe Hamburg Projekt-Realisierungsgesellschaft mbH (ReGe) wie folgt:

1. Nach Auskunft des Senats ist von der Objektgesellschaft über ihren Generalunternehmer Hochtief für die Bauphase eine Bauleistungsversicherung abgeschlossen. Die Laufzeit von Bauleistungsversicherungen erstreckt sich üblicherweise über die gesamte Bauzeit des Objekts.

a. Bei wem wurde die Bauleistungsversicherung abgeschlossen und über welche Laufzeit?

Der Auftragnehmer des Leistungsvertrags Elbphilharmonie ist während der Bauphase verpflichtet, für das Projekt eine Bauleistungsversicherung bei einer Versicherungsgesellschaft mit einem Mindestrating von A- abzuschließen.

Dies ist geschehen. Der Vertrag läuft bis zum 1. März 2010 und umfasst eine zwölfmonatige Nachhaftung. Wegen der vertraglichen Verpflichtung zur Verschwiegenheit wird auf eine namentliche Bekanntgabe der Versicherungsgesellschaft verzichtet.

b. Gegen welche Schäden besteht Versicherungsschutz?

Der Auftragnehmer hat für das Projekt Elbphilharmonie für alle im Zusammenhang mit dem Projekt stehenden Lieferungen und/oder Leistungen eine projektbezogene Bauleistungsversicherung auf Grundlage der „Allgemeinen Bedingungen für die Bauwesenversicherung von Gebäudeneubauten durch Auftraggeber (ABN)" in der Fassung Januar 1995 (VDS 842 01/95 (01)) abgeschlossen. Über den Deckungsumfang der ABN hinaus sind folgende Risiken mitversichert:

· Die Interessen der Elbphilharmonie KG, des Auftragnehmers, des Erwerbers sowie aller sonstigen am Bauvorhaben beteiligten Unternehmer und Subunternehmer einschließlich der Architekten, Statiker, Bodengutachter und Sonderfachleute.

· Alle Bauleistungen, Baustoffe und Bauteile sowie sonstigen Lieferungen, Leistungen und Aktivitäten für die Realisierung des Projekts „Elbphilharmonie Hamburg" einschließlich aller als wesentliche Bestandteile einzubauenden Einrichtungsgegenstände. Als wesentliche Bestandteile gelten alle Einrichtungsgegenstände, die Gegenstand von Liefer- und Bauverträgen für die Ausführung des Projekts sind.

· Insbesondere Erdarbeiten, Gründungen, Unterfangungen, Fundamente, Rohbau- und Innengewerke sowie allgemeine Versorgungseinrichtungen (Wasser, Heizung, Haustechnik, Klimatechnik, Beleuchtung, Sprech-, Telefon-, Rohrpost- und Fernschreibeinrichtungen, Alarm-, Ruf- und Zeiterfassungsanlagen et cetera).

· Der Versicherungsschutz erstreckt sich insbesondere auch auf alle erforderlichen Besonderen Baumaßnahmen (zum Beispiel Pfahl-, Brunnen-, Senkkasten-, Platten- oder sonstige Spezialgründungen und Baugrundverbesserungen sowie Baugrubenumschließungen durch Spundwände, Schlitzwände, Berliner oder sonstiger Verbau, Wasserhaltung und wasserdruckhaltende Abdichtungen).

· Außenanlagen aller Art (zum Beispiel Vorplatzgestaltung, Überbau Kaimauern et cetera).

· Hilfsbauten und Hilfsstoffe, die sich im Eigentum des Versicherungsnehmers befinden.

· Sachen im Gefahrenbereich des Versicherungsortes, unabhängig davon, wem sie gehören, soweit sie anlässlich der versicherten Baumaßnahmen einen versicherten Schaden nehmen. Als Sachen im Gefahrenbereich des Versicherungsortes gelten insbesondere bestehende Baulichkeiten (auch benachbarte Baulichkeiten, die nicht zur Baumaßnahme gehören, aber gefährdet sind oder die anlässlich der Baumaßnahme unterfangen werden) sowie Maschinen, Einrichtungen, Materialien und Produktionsstoffe und so weiter.

· Schäden durch Brand, Blitzschlag oder Explosion sowie durch Löschen oder Niederreißen bei diesen Ereignissen.

· Terrorschäden.

· Schäden durch Diebstahl von versicherten Sachen, die fest mit dem Gebäude verbunden sind oder in verschlossenen Räumen, deren Türen mit Sicherheitsschloss gesichert und im Bereich des Kellers und Erdgeschosses von außen nicht erreichbar sind oder in vergleichbar verschlossenen Containern aufbewahrt werden.

· Schäden durch unentdeckte Geschosse, Minen, Bomben oder andere Explosivkörper.

· Baustellen im Bereich von Gewässern oder in Bereichen, in denen das Grundwasser durch Gewässer beeinflusst wird. Es gilt die Klausel 60 zu den ABN vereinbart. Schäden durch außergewöhnliches Hochwasser gemäß Ziffer 5 der Klausel 60 sind ausdrücklich mitversichert. Dies gilt auch für Schäden, die das Hochwasser verursacht, bevor es den außergewöhnlichen Wert erreicht hat, die aber mit Sicherheit auch nach diesem Zeitpunkt eingetreten wären.

· Schäden durch normale Witterungseinflüsse, mit denen wegen der Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse gerechnet werden muss, wenn für den Witterungsschaden eine andere versicherte Gefahr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mitwirkende Ursache war, oder wenn nach den anerkannten Regeln der Technik entsprechende übliche Vorkehrungen (Schutzmaßnahmen) getroffen wurden.

· Wiederherstellungskosten für Akten, Zeichnungen und Pläne.

· Schadensuchkosten.

· Zusätzliche Aufräumungskosten für den Fall, dass infolge von Aufräumungskosten die Versicherungssumme überschritten wird.

· Mehrkosten für Eil- und Expressfrachten.

· Gefahrerhöhungen.

· Vereinbart ist eine erweiterte Nachhaftung für den Zeitraum von 12 Monaten ab Abnahme. Während der Nachhaftung leistet der Versicherer Entschädigung für versicherte Schäden an den versicherten Bauleistungen, die bei Erfüllung der Gewährleistungspflicht oder in Verbindung mit einer bei Abnahme erstellten Mängelliste stehenden Restarbeiten im Rahmen der bauvertraglich vereinbarten Verpflichtungen verursacht werden oder die während der versicherten Bauzeit auf der Baustelle verursacht wurden.

· Schäden an Glas-, Metall- und Kunststoffoberflächen.

c. Welche Schäden sind gegebenenfalls nicht versichert?

Ausschlüsse sind nicht vereinbart.

2. Nach Auskunft des Senats ist für die Betriebsphase der Elbphilharmonie eine sogenannte Allgefahrenversicherung für das gesamte Gebäude abgeschlossen worden. Demnach seien alle in Deutschland versicherbaren Risiken abgedeckt. Durch Allgefahrenversicherungen sind in der Regel alle Ereignisse versichert, die nicht explizit ausgeschlossen sind.

a. Mit wem wurde die Allgefahrenversicherung abgeschlossen und über welche Laufzeit?

Der Auftragnehmer der Leistungsvertrags Elbphilharmonie ist verpflichtet, während der Betriebsphase für das Projekt Elbphilharmonie eine Allgefahren-Versicherung abzuschließen. Die Laufzeit der Allgefahren-Versicherung beginnt mit Abnahme des Gebäudes. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, diesen Vertrag rechtzeitig vor der Abnahme zu schließen.

Im Übrigen siehe Antwort zu 1. a.

b. Gegen welche Gefahren besteht Versicherungsschutz?

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für sämtliche Gebäude des Gesamtobjektes Elbphilharmonie eine Allgefahren-Versicherung auf Grundlage eines üblichen, auf dem deutschen Versicherungsmarkt erhältlichen Allgefahren-Versicherungskonzeptes mit nachfolgendem Deckungsumfang abzuschließen, die sich zeitlich lückenlos an das Ende der Haftung der Bauleistungsversicherung anschließt.

Als Gebäude (= versicherte Sachen) gelten sämtliche Bauwerke, Grundstücksbestandteile, Gebäudeeinbauten, haustechnischen Anlagen et cetera gemäß den Positionen 1.1-1.2 der „Positionen-Erläuterung zur Feuer-Versicherung für Industrie und Gewerbe" (VDS 171 10/90 (02)).

Der Versicherungsschutz der Allgefahren-Versicherung erstreckt sich auf die Beschädigung, die Zerstörungen sowie auf das Abhandenkommen von versicherten Sachen durch ein unvorhergesehenes Ereignis. Versichert sind insbesondere Schäden durch:

· Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung sowie Löschen, Niederreißen oder Ausräumen infolge eines dieser Ereignisse;

· Innere Unruhen, böswillige Beschädigung, Streik oder Aussperrung;

· Fahrzeuganprall, Rauch, Überschalldruckwellen; Sonstige unbenannte Gefahren (Allgefahren).

Der Versicherungsschutz der Allgefahren-Versicherung erstreckt sich auch auf die üblicherweise in Allgefahren-Versicherungskonzepten pauschal versicherten Kostenund Nebenpositionen.

Der Auftraggeber ist ausdrücklich als Mitversicherungsnehmer in die AllgefahrenVersicherung aufzunehmen.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft und der Erwerber sind als Mitversicherte in die Allgefahrenversicherung aufzunehmen. Diese tragen ihre anteilige Prämie.

c. Welche Gefahren sind in der Allgefahrenversicherung ausgeschlossen und damit gegebenenfalls nicht versichert?

d. Der Senat hat ausgeführt, dass durch die Allgefahrenversicherung alle in Deutschland versicherbaren Risiken abgedeckt seien. Welche Risiken wurden gegebenenfalls nicht abgedeckt, da sie in Deutschland nicht versicherbar sind?

Ein Ausschluss ist nicht vereinbart.